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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit 1. – 2. – 3. – [X.] zu 3 und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Beschwerde der [X.] zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ergänzungsurteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2008 - 5 U 4081/05 - wird [X.]. Ob im Hinblick auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde der [X.] zu 3 gegen das Urteil in der Hauptsache die Revision beschränkt auf die im Ergänzungsurteil getroffene Entscheidung über die von der [X.] zu 3 geltend gemachten Mehrkosten zulässig ist, kann offen bleiben, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend von einer analogen An-wendung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die Ge-richtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO ab-gesehen. Zwar kann ein Kläger im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor Klageerhebung bei einem Gericht, das (nur) für einen Streit-genossen zuständig ist, nach seiner Wahl bei einem [X.], in dessen Bezirk einer der Streitgenossen seinen allge-meinen Gerichtsstand hat, eine Gerichtsstandsbestimmung bean-tragen (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1296), so dass die hier vom Kläger gewählte Verfahrensweise nicht unvermeidlich war. Der [X.] sieht jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfah-rens nach § 36 ZPO keine sachliche Rechtfertigung, dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 3 ZPO mögliche Mehrkosten der [X.] zu 3 aufzuerlegen. Die [X.] zu 3 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 600 •. Schlick [X.] [X.] [X.] Schilling - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 32 O 6302/04 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2008 - 5 U 4081/05 -
Meta
09.04.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2009, Az. III ZR 144/08 (REWIS RS 2009, 4035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4035
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