Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. I ZA 14/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11425

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 14/14
vom
7. Mai 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai 2015 durch die
Richter Prof.
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22.
Januar 2015 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig.
1. Die Anhörungsrüge ist zwar nicht schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang kann die Anhörungsrüge auch von der [X.] selbst erhoben werden (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2010

V
ZR
208/09, juris Rn.
2;
[X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 13).
Die Anhörungsrüge richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe. In Prozesskostenhilfeverfahren besteht kein Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 Satz
3 und Abs.
3 Fall
2, §
117 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
2 ZPO).
2. Die Anhörungsrüge ist allerdings deshalb unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.
Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO muss die Rüge die angegriffene Ent-scheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 321a
Abs. 1 Nr. 2 ZPO ge-nannten Voraussetzungen darlegen, mithin vortragen, dass das Gericht den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise 1
2
3
4
-
3
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verletzt hat.
Eine Anhörungsrüge muss deshalb Ausführungen dazu
enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Fehlt es an solchem Vortrag, so ist die Anhörungsrüge unzulässig ([X.], Beschluss vom 19.
März 2009
-
V ZR 142/08, [X.], 1609; [X.]/Vollkommer
aaO
§ 321a Rn. 13).
Vorliegend hat der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge keine Umstän-de vorgetragen, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörverletzung ergeben soll, sondern nur darauf verwiesen, dass er fristwahrend die Gründe der Rüge darlegen werde. Eine solche Begründung ist dann nicht mehr erfolgt.

Koch
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
4 [X.] 871/14 -

OLG [X.], Entscheidung
vom 30.07.2014 -
3 W 1171/14 -

5

Meta

I ZA 14/14

07.05.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. I ZA 14/14 (REWIS RS 2015, 11425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11425

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