Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. V ZB 82/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15806

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[X.]:[X.]:BGH:2018:110118BVZB82.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 82/17
vom

11. Januar 2018

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Januar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den
Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 4. April 2017 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass [X.] auch in der Beschwerdeinstanz nicht zu erheben sind.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Richtig ist zwar, dass das Beschwerdegericht die Verlängerung der [X.] nicht anordnen durfte, weil es für den Erlass einer Haftanordnung nach §§
415, 417 Abs.
1, §
425 Abs.
3 FamFG gemäß §
23a
Abs.
1 Satz
1 1
-
3
-
Nr.
2, Abs.
2 Nr.
6 GVG nicht zuständig war. Dies hat es für den hier [X.] Zeitraum bis zu der Abschiebung des Betroffenen am 5.
April 2017 aber auch nicht getan. Vielmehr hat es mit seiner Entscheidung, die unter Heranzie-hung der Gründe auszulegen ist (vgl. für Urteile Senat, Beschluss vom 17.
November 2011 -
V [X.], NJW
2012, 530 Rn.
14), die Haftanordnung des Amtsgerichts nicht aufheben, sondern nur die Rechtswidrigkeit der Haft für den Zeitraum bis zur Beschwerdeentscheidung aussprechen und die Anord-nung der Haft für den Zeitraum ab der Beschwerdeentscheidung -
insoweit un-ter Zurückweisung der Beschwerde -
aufrecht erhalten wollen, weil es den [X.] als geheilt angesehen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abge-sehen.

2
-
4
-
II.

Mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde war [X.] nicht zu bewilligen.

[X.]

Schmidt-Räntsch

Kazele

[X.]

Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2017 -
92a [X.]/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.04.2017 -
10 [X.]/17 -

3

Meta

V ZB 82/17

11.01.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. V ZB 82/17 (REWIS RS 2018, 15806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15806

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V ZB 58/11

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