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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ([X.]) 22/13
vom
26. Mai 2014
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
wegen Amtsenthebung
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2
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3
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Der Senat für Notarsachen des [X.] hat am
26.
Mai
2014
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Wöstmann,
die Richterin von [X.],
den Notar Müller-Eising
und die Notarin Dr.
Brose-Preuß
beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe:
Der Kläger hat -
nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft [X.] widerrufen worden war, was von Gesetzes wegen zum Erlöschen seines Amts als Notar führte (vgl. §
47 Nr.
3 BNotO),
-
den seine Enthebung aus dem Amt des Notars betreffenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-digt erklärt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 5.
Mai 2014, wie der dor-tigen Bezugnahme auf §
161 Abs.
2 Satz
1 VwGO entnommen werden kann, der Erledigungserklärung angeschlossen. Die danach gebotene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter
1
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4
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Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands ergibt, dass dem Klä-ger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (§
111b Abs. 1 Satz
1 BNotO i.V.m. §
161 Abs.
2 Satz
1 VwGO).
Galke
Wöstmann
von [X.]
Müller-Eising
Brose-Preuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2013 -
2 X (Not) 16/12 -
Meta
26.05.2014
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2014, Az. NotZ (Brfg) 22/13 (REWIS RS 2014, 5281)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5281
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