Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotZ (Brfg) 8/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 8568

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ(Brfg)
8/11
vom

5.
März 2012

in dem Verfahren

wegen Weiterführung der Amtsbezeichnung

-

2

-

Der [X.], [X.], hat
durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richterin [X.], [X.]
Appl, die Notarin Dr.
Brose-Preuß und
den
Notar
Dr.
Frank

am 5.
März 2012

beschlossen:

Dem Kläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulas-sung der Berufung gegen das
Urteil des Notarsenats des [X.] (ohne Datum), ergangen nach [X.] bis 6.
Mai 2011 im schriftlichen Verfahren gewährt.

Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeich-nete Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf

5.000

festgesetzt.

-

3

-

Gründe:

1. Dem Kläger war auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag gemäß §
111b Abs. 1 [X.], §
60 VwGO Wiedereinsetzung in die Frist zur [X.] auf Zulassung der Berufung zu gewähren.
2. Ein Zulassungsgrund (§
111d Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2
VwGO) ist nicht gegeben.
Es kann dahinstehen, ob ein solcher überhaupt hinreichend dargelegt ist, da eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf den behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung weitgehend fehlt. Jedenfalls liegt der Zulassungsgrund des §
124 Abs. 2 Nr.
3 VwGO nicht vor. Nicht klärungsbedürftig ist nämlich eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.
a) Der Kläger, ein ehemaliger Anwaltsnotar, war in
Vermögensverfall ge-raten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschafts-führung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden, weshalb er im Jahre 2006 seines Amtes als Notar gemäß §
50 Abs.
1 Nr.
6 und 8 [X.] enthoben worden war. Parallel dazu wurde seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft [X.], seit 2010 ist er wieder als Rechtsanwalt zugelassen. Seinem Antrag, die Amtsbezeichnung "Notar a.D." führen zu dürfen, hat der Präsident des [X.] nicht entsprochen, seine dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
1
2
3
4
-

4

-

b) Die Entscheidung des Präsidenten des [X.] beruht auf einer eindeutigen Gesetzeslage.
Nach der abschließenden Ausnahmeregelung des §
52 Abs.
2
Satz
2 [X.] ([X.], [X.], 3.
Aufl. §
52 Rn.
11) kann die Landesjustizverwaltung einem Anwaltsnotar, dessen Amt durch Entlassung (§
48 [X.]) oder wegen Erreichens der Altersgrenze (§
48a [X.]) erloschen ist, die Erlaubnis erteilen,
die Amtsbezeichnung "Notar a.D." zu führen. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des [X.] offensicht-lich nicht vor. Ob die dem Wortlaut nach nur auf hauptberufliche Notare [X.] Vorschrift des §
52 Abs. 2 Satz
1 [X.], der auch in Fällen einer Amtsenthebung aus den
in §
50 Abs.
1 Nr.
7 bezeichneten Gründen
die Füh-rung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." gestattet, auch auf Anwalts-notare entsprechend anwendbar ist (widersprüchlich [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl. §
52 Rn.
6 und 10), kann dahinstehen. Der Kläger ist nämlich nicht aus gesundheitlichen Gründen, wie es §
50 Abs.
1 Nr.
7 [X.] voraussetzt, sondern gemäß §
50 Abs. 1 Nr.
6 und 8 [X.] seines Amts enthoben worden.
5
-

5

-

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
111b Abs.
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß §
111g Abs.
1 [X.] i.V.m. §
52 Abs.
2 GKG erfolgt.

Galke

[X.]

Appl

Brose-Preuß

Frank

Vorinstanzen:
[X.], Urteil ohne Datum -
Not 28/10 -

6

Meta

NotZ (Brfg) 8/11

05.03.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotZ (Brfg) 8/11 (REWIS RS 2012, 8568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8568

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