Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. IX ZR 130/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17473

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117UIXZR130.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 130/16

Verkündet am:

12. Januar 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 129 Abs. 1, § 41
Wird ein unverzinsliches Darlehen wegen [X.] gekündigt, liegt die Gläubigerbenachteiligung im Wegfall der gesetzlichen Abzinsung.
[X.] § 130 Abs. 1 Satz 1
Die Anfechtung einer Rechtshandlung wegen des [X.] einer [X.] setzt nicht voraus, dass der Insolvenzgläubiger nachfolgend außerhalb des Insolvenzverfahrens die Befriedigung erlangt hat.
[X.], Urteil vom 12. Januar 2017 -
IX ZR 130/16 -
KG [X.]

LG [X.]

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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Dr. Gehrlein, Prof. [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird
das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. Mai 2016 aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.]n wird das Urteil der Zivilkammer 21 des [X.]s [X.] vom
23. April 2015 abgeändert und die
Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der [X.] ist Verwalter in dem auf Antrag vom 25. Juni 2012 am 10.
September 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der

.

U.

KG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Klägerin gewährte der Schuldnerin im Jahr 1994 im Rahmen einer [X.] war erst nach der Tilgung von [X.], spätestens nach Ablauf von 30 Jahren seit Bezugsfertigkeit des von der Schuldnerin zu errichtenden Ob-jekts zu tilgen und zu verzinsen. Am 8. August 2012 kündigte die Klägerin das 1
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Darlehen zum 31. August 2012 aus wichtigem Grund. Zur Begründung führte sie aus, der Fördernehmer sei zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtun-gen nicht mehr in der Lage; eine positive Fortführungsprognose sei unter ande-rem vor dem Hintergrund des laufenden Insolvenzantragsverfahrens nicht mehr erkennbar. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Klägerin Der [X.] focht die Kündigung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] an, zins-te die geltend gemachte Forderung nach § 41 Abs. 2 [X.] ab und stellte nur

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Darlehensforderung in voller Höhe zur Insolvenztabelle. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.]n hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage
(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Abzinsung der angemeldeten Forderung nach § 41 Abs. 2 [X.] habe nicht zu erfolgen, weil die Forderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der berechtigten Kündigung be-2
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reits fällig gewesen sei. Zur Anfechtung der Kündigung sei der [X.] nicht berechtigt gewesen. Eine Anfechtung nach den hier in Betracht kommenden §§
130, 131 [X.] scheide aus, weil die Kündigung der Klägerin keine [X.] ermöglicht habe. Hierfür genüge es nicht, dass die Klägerin aufgrund der Kündigung Aussicht auf eine höhere Zuteilung im Insolvenzverfahren habe. [X.] werde nur dann im Sinne der §§ 130, 131 [X.] ermöglicht, wenn die angefochtene Rechtshandlung zu einer unmittelbaren Befriedigung führen könne und der Gläubiger sie letztlich auch erlange; andernfalls würden die anderen Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt. Im vorliegenden Fall habe die Kündigung nicht zu einer Deckung
geführt, die andere Insolvenzgläubiger benachteiligte. Eine bessere Befriedigung im Insolvenzverfahren sei keine Be-friedigung im Sinne der §§ 130, 131 [X.]. Diese sei Ergebnis des [X.] selbst und nicht eine durch Anfechtung zu beseitigende Verzerrung des Ergebnisses durch gläubigerbenachteiligende Vorab-Deckung zu Lasten der Masse. Eine Abzinsung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der [X.] geboten.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
in einem [X.] Punkt
nicht stand. Der [X.] hat die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens mit Recht nur in Höhe des nach §
41 Abs. 2 [X.] abgezinsten Betrags zur Insolvenztabelle festgestellt.

1. Im Insolvenzverfahren gelten nicht fällige Forderungen nach §
41 Abs.
1 [X.] als fällig. Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Das Abzinsungsgebot soll Vor-5
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teile, die sich aus der insolvenzbedingten Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 [X.] ergeben, beseitigen und die Gläubiger nicht fälliger Forderungen mit denen ei-ner fälligen Forderung gleichstellen. [X.] Forderungen erfahren da-durch, dass sie vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt als fällig behandelt werden, eine Werterhöhung, die durch Abzinsung ausgeglichen werden soll. Die Regelung folgt damit einem auch in anderen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. § 1133 Satz 3, § 1217 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 111 Satz 2 ZVG).
Eine Abzinsung nach § 41 Abs. 2 [X.] schei-det demzufolge aus, wenn die Forderung bereits vor der Eröffnung des [X.] fällig gestellt wurde. In diesem Fall beruht die Aufwertung einer unverzinslichen Forderung nicht auf der Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 [X.].

2. Im Streitfall hat die Klägerin ihre Forderung auf Rückzahlung des ge-währten Aufwendungsdarlehens durch die mit Wirkung zum 31. August 2012 ausgesprochene Kündigung noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin fällig gestellt. Der [X.] hat die von der Klägerin geltend gemachten, eine fristlose Kündigung des Darlehens aus wich-tigem Grund nach § 12 des [X.] und § 490 Abs. 1 BGB rechtfer-tigenden Kündigungsgründe nicht in Abrede gestellt.

3. Gleichwohl kann sich die Klägerin nicht auf die Fälligstellung vor Ver-fahrenseröffnung berufen, weil der [X.] die Kündigung des [X.] angefochten hat. Die Darlehenskündigung unterliegt der Insolvenzanfech-tung nach § 130 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 [X.]. Anfechtbar ist nach dieser Norm eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder [X.] gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorge-nommen worden ist und wenn der Gläubiger zur [X.] der Handlung
die Zah-7
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lungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

a) Die Kündigung des Darlehens war eine Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsrechts (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2009 -
IX ZR 63/08, [X.]Z 181, 132 Rn. 14;
vom 14. Oktober 2010 -
IX [X.], [X.], 2368 Rn.
10; vom 7. Mai 2013 -
IX [X.], [X.], 1132 Rn. 6). Sie benachtei-ligte, wie von § 129 Abs. 1 [X.] vorausgesetzt, die Insolvenzgläubiger. Es ge-nügt insoweit eine mittelbare, durch später hinzutretende Umstände mitverur-sachte Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
(vgl. etwa [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2011 -
IX ZR 118/11, [X.], 276 Rn. 18). Eine solche trat hier ein, weil infolge der Kündigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nicht nur die nach § 41 Abs. 2 [X.] abgezinste, sondern die volle Darlehensforderung der Klägerin zu berücksichtigen war und die dadurch erhöhte Schuldenmasse zu einer geringeren Befriedigungsquote der übrigen Insolvenzgläubiger führte
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX [X.], [X.], 1131 Rn. 26
f; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
129 Rn.
169).

b) Die Kündigung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin. Dieser Antrag war der Kläge-rin, wie sich aus der Begründung der Kündigung ergibt, bekannt.

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Darlehenskündi-gung der Klägerin eine
Befriedigung ermöglicht.

aa) Zweck der Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 [X.] ist es allerdings, Schmälerungen der künftigen Insolvenzmasse durch Deckungshand-lungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vermeiden. Eine Befriedi-9
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gung im Zuge der Verteilung im Insolvenzverfahren ist deshalb keine [X.] im Sinne dieser Bestimmungen. Eine Befriedigung außerhalb des [X.] hat die Klägerin nicht erlangt.

bb) Die Tatbestandsalternative des [X.] einer Befriedigung in den §§ 130, 131 [X.] setzt aber nicht voraus, dass der [X.] ei-ne Befriedigung
nachfolgend tatsächlich erlangt hat. Rechtshandlungen, die eine Befriedigung lediglich ermöglichen, sind erst durch die Insolvenzordnung in die Tatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung einbezogen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, es erscheine
nicht gerechtfertigt, dass in [X.] Fällen nur eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung möglich sei; gedacht sei vor allem an Prozesshandlungen, die -
wie zum Beispiel ein Anerkenntnis
-
selbst zwar keine Deckung gewähren, jedoch zu einer solchen führen können (BT-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 145 RegE-[X.]). Vorbereiten-de Rechtshandlungen dieser Art
werden häufig nicht zu der in § 129 Abs. 1
[X.] für jede Insolvenzanfechtung vorausgesetzten Benachteiligung der [X.] führen, wenn es nicht anschließend zu einer Befriedigung oder Sicherung im Sinne der §§ 130, 131 [X.] kommt (vgl. MünchKomm-[X.]/
[X.], 3. Aufl., § 130 Rn. 13; Kirchhof, [X.], 2000, [X.]). Eine tatbestandliche Voraussetzung des [X.] ist die nachfolgende Deckung aber nicht. Es genügt vielmehr, dass die angefochtene Rechtshandlung die Möglichkeit einer Deckung geschaffen hat ([X.] in Kübler/Prütting/
Bork, [X.], 2013, § 130 Rn. 36). So verhält es sich auch in dem von der Geset-zesbegründung als Beispiel für eine die Befriedigung ermöglichende Rechts-handlung genannten Fall eines prozessualen Anerkenntnisses. Kommt es vor der Insolvenzeröffnung nicht zur Befriedigung des anerkannten Anspruchs, kann der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Anfechtbarkeit des Anerkennt-13
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nisses entgegenhalten ([X.]/[X.], [X.], § 130 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 56).

cc) Die
danach genügende Möglichkeit einer Deckung hat die Klägerin durch die Kündigung des Darlehens erlangt. Die Kündigung
führte zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Dadurch wurde die Klägerin in die Lage versetzt, diesen Anspruch ab dem [X.]punkt des Wirksamwerdens der Kündigung einzu-fordern und von der Schuldnerin Zahlung zu verlangen, mithin eine Deckung zu erlangen,
die sie nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne die Kündigung erst viele Jahre später hätte beanspruchen können.

d) Angefochten und nach § 143 Abs. 1 [X.] rückgängig gemacht wird nicht die Rechtshandlung selbst, sondern ihre gläubigerbenachteiligende Wir-kung (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
IX ZR 133/13, [X.], 516 Rn. 10 mwN). Die Anfechtbarkeit der Darlehenskündigung hat deshalb zur Fol-ge, dass die durch die Kündigung herbeigeführte Fälligkeit des Rückzahlungs-anspruchs außer Betracht zu
bleiben hat. Insoweit gilt nichts anderes als im Falle der anfechtbaren Begründung einer Schuld. Der Insolvenzverwalter kann dem Begehren der Klägerin, ihre Forderung in vollem Umfang zur Insolvenzta-belle festzustellen, die Anfechtbarkeit der Kündigung entgegenhalten.
Die [X.] gilt wie andere nicht fällige Forderungen erst aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 41 Abs. 1 [X.] als fällig.

e) Infolgedessen ist die Forderung nach § 41 Abs. 2 [X.] abzuzinsen. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht handelt es sich bei dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens
insoweit
um eine unverzinsliche Forderung, als der [X.] eine Abzinsung vorgenommen hat.
Nach § 11 des [X.] war das Darlehen erst nach Tilgung der 14
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in Anspruch genommenen Fremdmittel, spätestens nach Ablauf von 30 Jahren seit Bezugsfertigkeit des Objekts jährlich mit 2 v.H. zu tilgen und mit 7 v.H. zu verzinsen. Der [X.] hat unbestritten vorgetragen, dass die Voraussetzun-gen der ersten Fallgestaltung dieser Regelung nicht vorlägen und das Darlehen deshalb für den [X.]raum von 30 Jahren ab Bezugsfertigkeit unverzinslich sei. Diesen [X.]raum hat er der Abzinsung zugrunde gelegt.
Auch die von der Revi-sionserwiderung angeführte, von
der Schuldnerin im Fördervertrag übernom-mene Verpflichtung zur Mietpreisbegrenzung rechtfertigt es nicht, das Darlehen als verzinslich zu bewerten. Diese
Verpflichtung
kann nicht einer der Klägerin zugute kommenden,
nach der Laufzeit des Darlehens bemessenen
Vergütung für den Gebrauch des auf [X.] überlassenen Kapitals gleichgesetzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 1978 -
III ZR 47/77, NJW 1979, 540, 541).

[X.]
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 23.04.2015 -
21 O 369/14 -

KG [X.], Entscheidung vom 31.05.2016 -
14 [X.] -

Meta

IX ZR 130/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. IX ZR 130/16 (REWIS RS 2017, 17473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17473

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 130/16

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