Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2001, Az. 2 StR 463/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 274

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[X.]/01vom7. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u. a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] 17. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Die [X.] wirkt bis zum rechtskräftigen Abschluß desVerfahrens fort.[X.]Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 StR 463/01

07.12.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2001, Az. 2 StR 463/01 (REWIS RS 2001, 274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 274

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