Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.04.2016, Az. III R 68/13

3. Senat | REWIS RS 2016, 12128

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Gegenstand

Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils


Leitsatz

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Spanien im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt.

2. Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch der jeweils andere Elternteil, unabhängig davon, ob er mit dem im Inland lebenden Elternteil verheiratet ist oder war.

Tenor

Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des [X.] vom 23. August 2013  4 K 854/13 Kg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. [X.]treitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum März 2012 bis März 2013.

2

[X.]er Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der vier Kinder A (geb. Juni 1996), [X.] (geb. März 1999), [X.] (geb. August 2002) und [X.] (geb. [X.]ezember 2003). Er ist seit dem 1. März 2010 in der Bundesrepublik [X.]eutschland ([X.]eutschland) [X.] tätig. [X.] und [X.] leben seit 2004 bei ihrer Mutter in [X.], die dort erwerbstätig ist. A und [X.] leben beim Kläger.

3

Mit Bescheid vom 18. [X.]ebruar 2013 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin ([X.]amilienkasse) den Antrag des [X.], ihm Kindergeld für [X.] und [X.] zu gewähren, ab März 2012 mit der Begründung ab, dass die Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 [X.]atz 1 des Einkommensteuergesetzes (E[X.]tG) in der für die [X.]treitjahre geltenden [X.]assung wegen der Haushaltsaufnahme von [X.] und [X.] den vorrangigen Kindergeldanspruch habe. [X.]er Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 11. März 2013).

4

Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger [X.]ifferenzkindergeld für den Zeitraum ab März 2012 in Höhe von 165,75 € für [X.] und in Höhe von 190,75 € für [X.]. [X.]as [X.]inanzgericht ([X.]G) gab der Klage in vollem Umfang statt.

5

Mit ihrer vom [X.]G zugelassenen Revision rügt die [X.]amilienkasse die sich aus einer unzutreffenden Auslegung des § 64 E[X.]tG ergebende Verletzung materiellen Rechts.

6

[X.]ie [X.]amilienkasse beantragt,
das Urteil des [X.]G aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

[X.]er Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 hat der [X.] das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen [X.]/14 ausgesetzt. [X.]er [X.] hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 [X.]/14 ([X.]:C:2015:720, [X.]eutsches [X.]teuerrecht/Entscheidungsdienst --[X.][X.]tRE-- 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden.

Entscheidungsgründe

9

II. [X.]em Antrag des [X.], das Verfahren bis zu einer weiteren Klärung der Rechtslage ruhen zu lassen, war nicht zu entsprechen, da die [X.]amilienkasse hierzu nicht das nach § 155 der [X.]inanzgerichtsordnung ([X.]O) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung erforderliche Einverständnis erklärt hat.

III.

[X.]ie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O). [X.]as [X.] hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld (vorrangig) dem Kläger zusteht. [X.]er Kläger ist zwar nach nationalem Recht (§§ 62 ff. EStG) anspruchsberechtigt (dazu 1.). [X.]er Kindsmutter steht aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ein vorrangiger Kindergeldanspruch zu (dazu 2. bis 6.).

1. [X.]er Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 EStG.

Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen [X.]eststellungen des [X.] (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O) erfüllt der Kläger --was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist-- die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG. Unerheblich ist, dass [X.] und [X.] ihren Wohnsitz in [X.] haben (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).

2. Allerdings ist die Kindsmutter --entgegen der Rechtsauffassung des [X.]-- nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. [X.]enn sie hat [X.] und [X.] in ihren Haushalt aufgenommen und gemäß Art. 67 der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ([X.] --[X.]-- 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen [X.]assung --[X.] 883/2004 ([X.]. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 987/2009 des [X.] und des Rates vom 16. September 2009 zur [X.]estlegung der Modalitäten für die [X.]urchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ([X.] 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen [X.]assung --[X.] 987/2009 ([X.]urchführungsverordnung)-- ist zu unterstellen, dass sie mit [X.] und [X.] in [X.]eutschland wohnt.

a) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

b) Im Streitfall ergibt sich die Anspruchsberechtigung der Kindsmutter aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar liegt der nach dieser Vorschrift erforderliche Inlandswohnsitz tatsächlich nicht vor. Es finden jedoch die Vorschriften der [X.] 883/2004 und der [X.] 987/2009 Anwendung (dazu 3.). [X.]adurch wird gemäß Art. 67 der [X.] 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 987/2009 ein Inlandswohnsitz der Kindsmutter fingiert (dazu 4.). Zudem erfüllt die Kindsmutter auch die übrigen Voraussetzungen für eine vorrangige Anspruchsberechtigung (dazu 5. und 6.).

3. [X.]er Anwendungsbereich der [X.] 883/2004 ist im Streitfall eröffnet und [X.]eutschland ist danach der zuständige Mitgliedstaat.

a) [X.]er Kläger ist [X.] Staatsangehöriger und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der [X.] 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung. Ebenso ist das Kindergeld nach dem EStG eine [X.]amilienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der [X.] 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der [X.] 883/2004 eröffnet ist.

b) Gemäß Art. 11 Abs. 1 der [X.] 883/2004 unterliegen die von der Verordnung erfassten Personen nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. [X.]a der Kläger im Streitzeitraum eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit in [X.]eutschland ausgeübt hat, unterlag er den [X.] Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der [X.] 883/2004).

4. Aus Art. 67 Satz 1 der [X.] 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 987/2009 folgt, dass die Wohnsituation der Kindsmutter (fiktiv) in das Inland übertragen wird.

a) Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 987/2009 ist bei Anwendung von Art. 67 und 68 der [X.] 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten [X.]amilie in einer Weise zu berücksichtigen, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten. Nach Art. 67 der [X.] 883/2004 hat eine Person auch für [X.]amilienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf [X.]amilienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die [X.]amilienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnten. [X.]anach schafft Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 987/2009 eine gesetzliche [X.]iktion dahin, dass bei Anwendung der Koordinierungsregelungen der Grundverordnung die Situation der gesamten [X.]amilie in einer Weise berücksichtigt wird, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des für die Gewährung der [X.]amilienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fielen und dort wohnten.

b) Art. 67 der [X.] 883/2004 ist ungeachtet dessen anwendbar, dass es bereits nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedsaat der [X.] hat ([X.]-Urteil in [X.]StRE 2015, 1501, Rz 35 ff.). Zudem kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall wegen eines [X.]amilienleistungsanspruchs der Kindsmutter in [X.] zusätzlich auch eine von Art. 68 der [X.] 883/2004 erfasste Konkurrenzsituation gegeben ist. Wäre Art. 68 der [X.] 883/2004 nicht einschlägig, fände Art. 60 der [X.] 987/2009 bereits über Art. 67 der [X.] 883/2004 Anwendung ([X.]-Urteil in [X.]StRE 2015, 1501, Rz 32 f., 35 ff.). Wäre Art. 68 der [X.] Nr. 883/2004 einschlägig, eröffnete dieser ebenfalls die Anwendbarkeit des Art. 60 der [X.] 987/2009.

c) Zu den "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 987/2009 gehören die "[X.]amilienangehörigen" i.S. des Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i der [X.] 883/2004. [X.]a das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des [X.]amilienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben ([X.]-Urteil in [X.]StRE 2015, 1501, Rz 38). [X.]aher werden von diesem Begriff nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch Elternteile erfasst, die nicht miteinander verheiratet sind.

[X.]er Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 987/2009 ist auch nicht unter Rückgriff auf Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der [X.] 883/2004 zu bestimmen. [X.]anach werden als "[X.]amilienangehörige" nur der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder angesehen, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die [X.]amilienangehörigen nicht von anderen Personen unterscheiden, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind. [X.]ie Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung ergibt sich zum einen daraus, dass im [X.] Kindergeldrecht die Anspruchsberechtigung von einer familienrechtlichen Beziehung abhängig gemacht wird (vgl. § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG). Zum anderen hat auch der [X.] in seinem Urteil in [X.]StRE 2015, 1501, Rz 38 zur Bestimmung der "beteiligten Personen" auf die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit auch die ehemalige (geschiedene) Ehefrau des Anspruchstellers als "beteiligte Person" qualifiziert.

5. [X.]ie Kindsmutter erfüllt neben dem Wohnsitzerfordernis auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch.

a) Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter eine nicht freizügigkeitsberechtigte [X.] i.S. des § 62 Abs. 2 EStG ist, hat das [X.] nicht festgestellt.

b) Ein vorrangiger Anspruch des [X.] ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG; denn diese Bestimmung setzte einen gemeinsamen Haushalt des [X.] und der Kindsmutter voraus. Nach den [X.]eststellungen des [X.] unterhielten der Kläger und die Kindsmutter jedoch keinen gemeinsamen Haushalt. Ein gemeinsamer Haushalt kann sich auch nicht aus der [X.]iktionswirkung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 987/2009 ergeben. [X.]emnach ist im Streitfall der Anspruch der Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig, da nur bei dieser, nicht dagegen beim Kläger eine Haushaltsaufnahme des [X.] und des [X.] vorliegt.

6. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Kindsmutter selbst einen Antrag auf Kindergeld in [X.]eutschland gestellt hat.

Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr (hier: ggf. die Kindsmutter, sofern nicht bereits ein in [X.] gestellter Antrag zu berücksichtigen wäre), berücksichtigt nach Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der [X.] 987/2009 der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (hier: [X.]eutschland), einen Antrag auf [X.]amilienleistungen, der von dem "anderen Elternteil" gestellt wird. [X.]er Anspruch auf Kindergeld müsste dem Kläger daher nicht wegen einer fehlenden Antragstellung der Kindsmutter zuerkannt werden ([X.]-Urteil in [X.]StRE 2015, 1501, Rz 50). Vielmehr reichte es aus, dass der Kläger einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat. [X.]iesen hätte die [X.] [X.]amilienkasse auch als solchen zugunsten des Kindergeldanspruchs der Kindsmutter zu berücksichtigen.

7. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

III R 68/13

28.04.2016

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 23. August 2013, Az: 4 K 854/13 Kg, Urteil

§ 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, Art 1 Buchst i Nr 1 Buchst i EGV 883/2004, Art 1 Buchst i Nr 2 EGV 883/2004, Art 67 EGV 883/2004, Art 60 Abs 1 EGV 987/2009, Art 68 EGV 883/2004

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.04.2016, Az. III R 68/13 (REWIS RS 2016, 12128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12128

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3 K 1601/14

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