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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:120919B5STR223.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 223/19
vom
12. September 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
September 2019
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2018 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben-
und [X.] im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen sowie die in der [X.] im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos-ten und notwendigen Auslagen des Neben-
und Adhäsionsklä-gers zu tragen.
Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] in den Fällen 2 und 3 wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in der Fassung
vom 18. November 1998 verurteilt hat. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch der den sexuellen Handlun-gen entgegenstehende Wille des [X.] und der diesbezügliche Vorsatz des Angeklagten in den Urteilsgründen belegt. Beides liegt angesichts des von
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3
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ber 2005
2 StR 245/05, [X.]R StGB § 177 Abs. 1 schutzlose Lage 10).
abgeurteilten Tat begangene Straftaten grundsätzlich straferschwerend berück-sichtigt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des [X.] auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen ([X.], Beschluss
vom 5. Februar 1998
4 StR 16/98, [X.], 404). Der danach erforderliche innere Zusam-menhang mit den abgeurteilten Taten ist vorliegend lediglich hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung belegt. Im Hinblick darauf, dass sich auch diese Straftaten gegen den Nebenkläger richte-ten,
kann
der [X.] aber ausschließen, dass das Urteil auf der Heranziehung der beiden weiteren Taten (Verstoß gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz und Betrug) beruht (§ 337 Abs. 1
StPO).
Mutzbauer
Schneider
Berger
Mosbacher
Köhler
Meta
12.09.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2019, Az. 5 StR 223/19 (REWIS RS 2019, 3643)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3643
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