Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. II ZR 263/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10969

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
263/14

vom

19. Mai 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Mai 2015
durch den
Vorsitzenden [X.]
[X.], die
Richterinnen
Caliebe
und
Dr.
[X.] sowie [X.]
Drescher
und
Born
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.] nach §
116 Satz
1 Nr.
1 ZPO liegen nicht vor. Zwar können die Kosten der beabsichtigten Prozessführung nach Vortrag des [X.] aus der Masse nicht gedeckt werden. Es ist indes davon auszugehen, dass die [X.] den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten zumutbar ist.
I. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu er-wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess-kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem [X.] deutlich größer sein wird als die von ihnen als [X.] aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbe-sondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das 1
2
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3
-

Prozess-
und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 7.
Februar 2012 -
II
ZR
13/10, juris Rn.
2; Beschluss vom 4.
Dezember 2012 -
II ZA 3/12, [X.], 82 Rn. 2 jeweils mwN).
Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung dar-zulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§
118 Abs.
2
Satz
1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, deretwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern
eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist ([X.], [X.] vom 4. Dezember 2012 -
II ZA 3/12, [X.], 82 Rn. 3 mwN).
II. Hieran gemessen muss von der Zumutbarkeit der [X.] ausgegangen werden.
Nach dem vom Kläger vorgelegten Tabellenauszug wurden Forderungen 4.275,03

Höhe von 642.291,58

n-über die Feststellung der Forderung nicht vorliegt. Ob mit einer Bedienung der für den Ausfall festgestellten oder der (vorläufig) bestrittenen Forderungen ernsthaft gerechnet werden muss, lässt sich anhand des [X.] nicht beurteilen.
Unterbleibt die Prozessführung, können die Insolvenzgläubiger nicht [X.] rechnen, auf ihre Forderungen
eine Quote zu erhalten. Der Kläger gibt ein liquides Vermögen in Höhe von 31.446,07

von 5.300

vertretbaren Handlung ist. Die voraussichtlichen, noch nicht getilgten Kosten des Insolvenzverfahrens werden vom Kläger mit insgesamt 29.090

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4
5
6
-
4
-

e-ben, so dass sich eine Unterdeckung von 2.943,93

Nimmt man aufgrund des Prozess-
und Vollstreckungsrisikos hiervon einen [X.] von 50
%, beliefe sich die Masse nach Abzug der [X.] einer Quote für die im Rang des §
38 [X.] zu bedienenden festgestellten Forderungen von 10
% führen.
Für die beabsichtigte Verteidigung gegen die [X.] Beklagten muss der Kläger ausgehend von einem Streitwert von [X.] aufwenden.
Nach dem vom Kläger vorgelegten Auszug der Insolvenztabelle gibt es vier Großgläubiger, in der Tabelle unter Nr.
23, 54, 57 und 62 gelistet, die mit jeweils mehr als 5
% an den festgestellten Forderungen beteiligt sind und de-nen deshalb grundsätzlich eine Vorschussleistung zumutbar ist. Diese [X.] haben festgestellte Forderungen in Höhe von insgesamt 732.765,90

könnten bei einer Quote von 10

g-reichen Prozessführung würden sie etwa das 13-fache des [X.] deutlich überwiegen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger in dieser Konstellation nicht zumutbar sein könnte, die [X.] durch vier Insolvenzgläubi-ger zu koordinieren. Eine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt es nicht ([X.], Beschluss vom 7
8
9
-
5
-

27.
Mai 2009 -
III
ZB
15/09, juris Rn.
7; Beschluss vom 25.
November 2010 -
VII
ZB
71/08, [X.], 98 Rn.
12). Auch in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 6.
März 2006 ([X.], [X.], 682 Rn.
15) beruhte die Annahme der Unzumutbarkeit auf einer wertenden Abwä-gung aller Gesamtumstände.

Bergmann

Caliebe

[X.]

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2013 -
9 [X.]/06 -

O[X.], Entscheidung vom 17.07.2014 -
6 U 1344/13 -

Meta

II ZR 263/14

19.05.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. II ZR 263/14 (REWIS RS 2015, 10969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10969

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Wird zitiert von

12 W 8/23

Zitiert

II ZA 3/12

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