Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. II ZA 3/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 778

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZA 3/12

vom

4.
Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Dezember 2012 durch [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Reichart und die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.] nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Zwar können die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden. Der Senat muss jedoch
davon ausgehen, dass die [X.] den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten zumutbar ist, nach-dem der Kläger innerhalb der mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17.
Oktober 2012 gesetzten Frist keine Tatsachen vorgebracht hat, die gegen die Zumutbarkeit der [X.] sprechen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
I. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu er-wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess-kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem [X.] deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vor-1
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schuss aufzubringenden Kosten ([X.], Beschluss vom 27. September 1990

IX
ZR
250/89, [X.], 1490; Beschluss vom 5. November 2007

II
ZR
188/07, [X.], 2338 Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2008

II
ZR
211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juni 2011

II
ZA
1/11, [X.], 1552 Rn. 2; Beschluss vom 7. Februar 2012

II
ZR
13/10, juris Rn. 2). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quo-tenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess-
und Vollstreckungsrisi-ko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 25.
November 2010

VII
ZB
71/08, [X.], 98 Rn. 9, 12).
Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung dar-zulegen ([X.], Beschluss vom 6. Dezember 2010

II ZB 13/09, [X.], 246 Rn. 5) und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich betei-ligten Gläubiger eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist ([X.], Beschluss vom 24. März 1998 -
XI [X.], [X.]Z 138, 188, 192; Beschluss vom 3. Mai 2012

V ZB
138/11, [X.], 626 Rn. 19). Aus dem Wortlaut und der Stellung der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Gesamtzusammenhang des Pro-zesskostenhilferechts ergibt sich eindeutig, dass die allgemeine Regel, dass jede [X.] ihre Aufwendungen für die Prozessführung grundsätzlich selbst zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur erhält, wenn sie die dafür geltenden be-sonderen Voraussetzungen darlegt und auf Verlangen des Gerichts (§ 118 Abs.
2 Satz 1 ZPO) glaubhaft macht. Für die Voraussetzung der Unzumutbar-keit der [X.] [X.] (§ 116 Satz 1 Nr.
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ZPO) enthält das Gesetz keine abweichende Regelung ([X.], Beschluss vom 24. März 1998

XI [X.], [X.]Z 138, 188, 191 f.). Die Vorschrift des §
116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist entgegen der Auffassung des [X.] auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die 3
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Gewährung von Prozesskostenhilfe an [X.]en kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen ([X.], Beschluss vom 24. März 1998

XI [X.], [X.]Z 138, 188, 192).
II. Hieran gemessen muss von der Zumutbarkeit der [X.] ausgegangen werden.
1. Unterbleibt die Prozessführung, können die Insolvenzgläubiger nicht damit
rechnen, auf ihre Forderungen eine Quote zu erhalten. Der Kläger gibt

Bei erfolgreicher Prozessführung verspricht er sich einen Massezufluss Prognoserechnung zu einer Quote für die im Rang des § 38 [X.] zu bedienen-den Forderungen von 55,718 % führen.
2. Für die beabsichtigte Prozessführung muss der Kläger ausgehend von

3. Nach dem Vorbringen des [X.] müssten die an dem Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger, zu deren Gunsten Forderungen in einen Anteil von etwa 2,6 % ihrer jeweils angemeldeten Forderung für die [X.] der Kosten der Prozessführung aufbringen. Auch unter Berücksich-tigung der Prozessrisiken

zu denen der Kläger nicht näher vorgetragen hat

überwiegen die zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile den Aufwand deutlich.
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a) Nach dem auf Verlangen des Gerichts vom Kläger vorgelegten Tabel-e-
e-nung der für den Ausfall festgestellten oder der bestrittenen Forderungen [X.] gerechnet werden muss, lässt sich anhand des [X.] nicht beurteilen. Ferner liegt hinsichtlich weiterer Forderungsanmeldungen im Um-

Feststellung dieser Forderungen nicht vor.
b) Es muss unterstellt werden, dass es auch der H.

AG, die als Großgläubigerin am Insolvenzverfahren beteiligt ist, zugemutet wer-den kann, sich an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Für die [X.] der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es auf die Zu-mutbarkeit der [X.] an und nicht auf die Bereitschaft des [X.], die Kosten vorzuschießen ([X.], Beschluss vom 7. Juli 1997

II ZB 7/97, [X.], 1553, 1554; Beschluss vom 24. März 1998

XI [X.], [X.]Z 138, 188, 193; Beschluss vom 13. September 2012

[X.], Z[X.] 2012, 2198 Rn. 6; [X.], [X.], 99; Musielak/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 116 Rn.
7; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 116
Rn. 12). Allein die Weigerung der Gläubigerin kann daher nicht dazu führen, die Zumutbarkeit zu verneinen.Der Kläger behauptet zwar, dass die H.

AG im Hinblick auf ihre Beteiligung als Gläubigerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Streithelfers durch die Prozessführung keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile, möglicherweise sogar wirtschaftliche Nachteile hätte. Ob im Hinblick auf die Beteiligung der H.

AG im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Streithelfers tatsächlich von der Unzumutbarkeit der [X.] auszugehen ist, muss aber anhand der konkreten wirtschaftli-9
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chen Auswirkungen der Prozessführung in den jeweiligen Insolvenzverfahren beurteilt werden. Zu diesen hat der Kläger nichts dargelegt, obwohl ihm hierzu mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17. Oktober 2012 Gelegenheit ge-geben wurde. Auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der H.

AG vom 9. April 2008 enthält dazu keine konkreten
Angaben, [X.] lediglich die pauschale Einschätzung der Gläubigerin, sie verspreche sich

c) Neben der H.

AG sind nach dem vom Kläger vor-gelegten Auszug aus der Insolvenztabelle mit Datum vom 6. November 2012 (Gläubiger unter lfd. [X.], 10, 13, 15, 21, 25, 27, 29, 42, 43, 44, 45, 46 und 47). Diese Gläubiger haben (festgestellte) Forderungen in Höhe von insgesamt 20-fache des jeweils vorgeschossenen Betrags erhalten, so dass die zu erwar-tenden Vorteile den Aufwand deutlich überwiegen, und zwar auch dann noch, wenn zu Gunsten des [X.] ein nicht unerhebliches Prozessrisiko unterstellt wird.
d) Dem Vorbringen des [X.] kann nicht entnommen werden, dass einzelne Gläubiger nicht in der Lage sind, unschwer einen Prozesskostenvor-schuss zu
leisten. Der Vortrag, zu den Gläubigern des Insolvenzverfahrens ge-hörten zahlreiche Wohnungsbaugesellschaften, von denen einige bereits im Insolvenzverfahren seien, bleibt pauschal und ermöglicht es dem Senat nicht, die Zumutbarkeit der [X.] bezogen auf die einzelnen Gläubiger zu prüfen.
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e) Der Umstand, dass der Kläger die Insolvenzgläubiger angeschrieben und sich nur ein Gläubiger bereit erklärt hat, anteilig einen Kostenvorschuss zu tragen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hängt die Gewährung von Prozesskostenhilfe von der Unzumutbarkeit der Kostenauf-bringung durch die wirtschaftlich Beteiligten ab; es genügt gerade nicht, dass sich der Insolvenzverwalter vergeblich bemüht hat, diese zur Kostenaufbrin-gung zu veranlassen ([X.], Beschluss vom 24. März 1998

XI [X.], [X.]Z 138, 188, 193; Beschluss vom 13. September 2012

[X.], Z[X.] 2012, 2198 Rn. 6).

Bergmann
Reichart
Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2010 -
310 O 556/06 -

[X.], Entscheidung vom 20.04.2012 -
11 [X.] -

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Meta

II ZA 3/12

04.12.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. II ZA 3/12 (REWIS RS 2012, 778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 778

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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