Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 StR 237/13
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VO[X.]ES
URTEIL
vom 18. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken
im Sport
u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. Sep-tember 2013, an der teilgenommen haben:
[X.] Dr. Sander
als Vorsitzender,
[X.]in Dr. [X.],
[X.],
[X.] [X.],
[X.] Bellay
als beisitzende [X.],
Oberstaatsanwalt beim [X.]
als Vertreter der [X.],
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
[X.] n d e
-bringens von Arzneimitteln
zu Dopingzwecken im Sport in 946 Fällen in [X.] mit vorsätzlichem Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit Arzneimitteln, die nur auf [X.] von drei Jahren verurteilt und
unter Gewährung von Zahlungser-leichterungen
den Verfall von Wertersatz in Höhe von 55.314,90
ange-ordnet. Die auf die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten des Angeklagten ein-gelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist in der Hauptverhandlung aus-drücklich auf den Verfallsausspruch beschränkt worden. Sie wird vom Gene-ralbundesanwalt nicht vertreten und
bleibt erfolglos.
Die getroffene Verfallsentscheidung hält rechtlicher Prüfung stand. Das [X.] hat das vom Angeklagten durch seine Taten [X.] (§ 73a StGB) mit 240.795,50
zutreffend festgestellt.
Auch die Härtevorschrift des §
73c StGB hat es rechtsfehlerfrei angewendet.
1
2
-
4
-
Insbesondere seine Prüfung, inwieweit der Wert des [X.] im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB), ist nicht zu beanstanden. Hierbei durfte das [X.] geleistete Steuerzahl
(vgl. [X.], Urteil vom 27. Okto-ber
2011
5 StR 14/11, [X.], 267, 268) sowie 38.357,94
wegen in dieser Höhe zugunsten des Staates erklärten Verzichts des Angeklagten auf Vermögenswerte abziehen.
Die Revision wendet sich vor allem dagegen, dass das [X.] den Wert eines dem Angeklagten gehörenden Grundstücks auf null Euro ge-schätzt hat. Ein Rechtsfehler ist dem [X.] aber dabei ebenfalls nicht unterlaufen. Zutreffend hat es sich auf den auch im Rahmen des § 73c StGB anwendbaren § 73b StGB gestützt (vgl. [X.] in [X.], 12. Aufl., § 73b Rn. 7; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 73b Rn. 6); diese Vorschrift modifi-ziert die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht, um das Verfahren zu beschleu-nigen. Im Interesse der [X.] durfte das [X.] das ihm vorliegende Wertgutachten aus dem [X.] heranziehen und brauchte
mit Blick auf den erforderlichen Zeitaufwand und die entstehenden Kos-ten
keinen weiteren Sachverständigen zu beauftragen. Es hat zudem nachvollziehbar begründet, warum es seiner Schätzung den im genannten Gutachten bezifferten, zukünftige Entwicklungen einbeziehenden Belei-hungswert zugrunde
gelegt hat und nicht den stichtagsbezogenen Marktwert. Das Gutachten stellte mithin eine hinreichend sichere, auch eine Benachteili-gung des Angeklagten (§ 301 StPO) ausschließende Schätzungsgrundlage dar. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eigene Berechnungen anstellt, stützt sie sich teilweise auf urteilsfremde Quellen. Eine Aufklärungs-rüge (§ 244 Abs. 2 StPO), nach der das [X.] von weiteren Beweismit-teln hätte Gebrauch machen müssen, ist nicht erhoben.
Schließlich hat das [X.] das
ihm durch § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Hierbei durfte es ei-nerseits das [X.] des Angeklagten nach dessen Haft-3
4
5
-
5
-
entlassung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2002
4 [X.], [X.]St
48, 40, 41) und andererseits berücksichtigen, ob und inwieweit das durch die Taten [X.] infolge von [X.] nicht mehr vorhanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008
4 [X.], [X.], 234, 235).
Sander [X.]
[X.]
[X.] Bellay
Meta
18.09.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 5 StR 237/13 (REWIS RS 2013, 2668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2668
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 237/13 (Bundesgerichtshof)
Verfallsanordnung: Schätzung des Erlangten zur Verfahrensbeschleunigung; Berücksichtigung der Härteregelung, steuerlicher Belastungen und des Resozialisierungsinteresses des …
5 StR 425/12 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung von einer Einstellung betroffener Taten
1 StR 379/15 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang des Täters
1 StR 379/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 72/17 (Bundesgerichtshof)