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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:140217B2STR303.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 303/16
vom
14.
Februar 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
zu 3.:
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Februar
2017 ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die
Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
Dezember 2015 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob der neueren Rechtsprechung des 1.
Strafsenats zur Einstufung der Gefährlichkeit von Methamphetamin
([X.], Beschlüsse vom 15.
Juni 2016
1
StR 72/16; vom 8.
Dezember 2016
1
StR 499/16) zu folgen ist (differen-zierend dazu: [X.]/[X.], [X.], 615), bedarf keiner Entschei-u-bungsmittel Methamphetamin um eine äußerst gefährliche Droge mit hohem -
3
-
Suchtpotential und hohen gesundheitlichen Gefahren für die Konsumenten er
Gefähr-lichkeitseinstufung beruht.
[X.]
Eschelbach Zeng
Bartel Grube
Meta
14.02.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. 2 StR 303/16 (REWIS RS 2017, 15675)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15675
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