Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. I ZR 310/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3044

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[X.] ZR 310/02vom15. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] des [X.] amMain vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil die [X.] weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1ZPO). Weder die Frage einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148ZPO noch die Frage, ob die [X.] von [X.] gemäß § 6 Abs. 1 [X.] auch gegenüber "Zessionaren"besteht, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welchen Umfang [X.] einer Verwertungsgesellschaft hat, stellt sich im Streitfallnicht als grundsätzliche Frage. Von einer näheren Begründung wirdgemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.- 3 -Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 204.516,75 [X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher

Meta

I ZR 310/02

15.05.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. I ZR 310/02 (REWIS RS 2003, 3044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3044

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