Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2000, Az. StB 1/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3304

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[X.] StE 9/91StB 1/2000vom28. Januar 2000in der [X.] gemeinschaftlichen Totschlags- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2000 gemäß § 454Abs. 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den [X.] vom 17. November 1999 [X.] unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Der Beschwerdeführer, ein [X.] Staatsangehöriger kurdischerVolkszugehörigkeit, verbüßt eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren, die das [X.] gegen ihn durch Urteil vom 9. Dezember 1992 wegengemeinschaftlichen Totschlags verhängt hat. Er wurde verurteilt, weil er am5. Juni 1987 in [X.]gemeinsam mit einem Mittäter einen kurdischen Lands-mann auf Weisung der Parteiführung der [X.] [X.] überwältigt undschließlich getötet hatte. Mit [X.]uß vom 17. November 1999 hat das [X.] die Aussetzung des [X.] zur Bewährung nachVerbüßung von zwei Dritteln der Strafe abgelehnt. Die gegen diese Entschei-dung gerichtete zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unbegrün-det.Mit zutreffender Begründung hat das [X.] eine gün-stige Prognose verneint und deshalb den [X.] nicht gemäß § 57 Abs. 1StGB zur Bewährung ausgesetzt. Vor allem die vom Beschwerdeführer [X.] 3 -rend der Strafhaft begangenen Straftaten der Beleidigung, Bedrohung [X.] zeigen, daß er noch immer zu Gewalttätigkeiten gegen [X.] Menschen neigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat [X.] auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich anschließt.Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen folgendes [X.] Erfolglos beanstandet der Beschwerdeführer, daß das [X.] ohne die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene münd-liche Anhörung, durch die mit der Vermittlung eines aktuellen persönlichenEindrucks vom Verurteilten eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage fürdas Gericht gewährleistet werden soll (vgl. [X.]St 28, 138, 141), entschiedenhat. Zwar liegen die Voraussetzungen, die es nach der gesetzlichen Ausnah-meregelung in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 StPO erlaubt hätten, ohnemündliche Anhörung des Verurteilten zu entscheiden, nicht vor. Allerdings ist inRechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß es in entsprechender Anwen-dung von § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Sinn dieser Ausnahmevorschrift ge-mäß zulässig sein kann, auch in anderen als den im Gesetz genannten Fällenvon einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abzusehen (vgl. [X.], 610 = [X.]R StPO § 454 Anhörung 1, mit weiteren Nachweisen; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 454 Rdn. 44, 48 bis 50; [X.] inKK 4. Aufl. § 454 Rdn. 21, 26 bis 29). Um einer Aushöhlung der Regelung überdie mündliche Anhörung des Verurteilten vorzubeugen, ist jedoch Zurückhal-tung geboten bei der Zulassung weiterer Ausnahmen außerhalb der gesetzli-chen Fälle (Ruß in [X.]. § 57 Rdn. 77). Von der mündlichen [X.] über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus u.a. dann abgesehenwerden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornhereinausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen For-- 4 -malie ohne jeden [X.] würde (vgl. [X.], 610 = [X.] § 454 Anhörung 1; [X.] NStE § 454 StPO Nr. 5). Dies ist an-zunehmen, wenn der Verurteilte - wie hier - ausdrücklich und eindeutig [X.], er wolle nicht mündlich angehört werden ([X.] NStZ 1987, 524,1988, 95 und 1988, 243; [X.] 1975, 775 und 1978, 692; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 454 Rdn. 47; [X.] in [X.]. § 454 Rdn. 58; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § [X.]. 30), weil eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwun-gen werden kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Verzicht voroder nach Anberaumung eines Anhörungstermins erklärt [X.] Auch konnte das [X.] vor seiner Entscheidungvon der Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Nicht jede Prüfung, ob der Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährungauszusetzen ist, löst die Pflicht zur Begutachtung des Verurteilten aus. [X.] aus dem Sinn und Zweck der Einschaltung eines Sachverständigen undden Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8586, [X.]) ergibt, muß ein Gutach-ten nur dann eingeholt werden, wenn das Gericht erwägt, den [X.] zurBewährung auszusetzen. Das Sachverständigengutachten soll es dem Gerichtermöglichen, die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr für die [X.] im Falle einer beabsichtigten Strafaussetzung zur Bewährung [X.] einschätzen zu können. Wenn im Einzelfall - wie beim Beschwerdeführer -wegen besonderer Umstände eine Aussetzung der Reststrafe [X.] verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzungnicht in Betracht zieht, ist eine Beurteilung der von dem Verurteilten [X.] durch eine Sachverständigenanhörung nicht erforderlich (OLG- 5 -Celle NStZ-RR 1999, 179; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § [X.]. [X.]von [X.]: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: [X.] § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 21. Von der mündlichen Anhörung kann über die im Gesetz genannten Ausnah-men hinaus auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrück-lich erklärt hat, er wolle nicht angehört werden (im Anschluß an [X.], 610).2. Die Strafvollstreckungskammer kann vor ihrer Entscheidung über die [X.] der Reststrafe zur Bewährung von der Einholung eines Sachver-ständigengutachtens absehen, wenn eine Aussetzung offensichtlich nichtverantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzungnicht in Betracht zieht.[X.], [X.]. vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91 - [X.]StB 1/2000

Meta

StB 1/00

28.01.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2000, Az. StB 1/00 (REWIS RS 2000, 3304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3304

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