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Zulassung der Rechtsbeschwerde; Mitwirkung des Personalrates bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 [X.] BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Falle der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit ein Mitwirkungsrecht des [X.] gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 6 [X.] BB besteht.
Meta
5 PB 9/16, 5 PB 9/16 (5 P 3/17)
26.01.2017
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: P
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. März 2016, Az: OVG 61 PV 2.15, Beschluss
§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 95 Abs 2 PersVG BB, § 68 Abs 1 Nr 6 PersVG BB
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2017, Az. 5 PB 9/16, 5 PB 9/16 (5 P 3/17) (REWIS RS 2017, 16617)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16617
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 PB 8/16, 5 PB 8/16 (5 P 2/17) (Bundesverwaltungsgericht)
Zulassung der Rechtsbeschwerde; Mitwirkung des Personalrates bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit
5 PB 10/16, 5 PB 10/16 (5 P 4/17) (Bundesverwaltungsgericht)
Zulassung der Rechtsbeschwerde; Mitwirkung des Personalrates bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit
5 P 2/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Entsprechende Anwendung eines personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungstatbestandes; Herabsetzung der Arbeitszeit bei begrenzter Dienstfähigkeit
5 P 3/17 (Bundesverwaltungsgericht)
5 P 4/17 (Bundesverwaltungsgericht)
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