Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 4 StR 292/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2942

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[X.] vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 25. September 2007 - 35 [X.] - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Gesamtstrafausspruch einen geringen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Das [X.] hat nicht bedacht, dass die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro aus dem Strafbefehl des [X.] vom 25. September 2007 mit den hier erkannten Einzelstrafen ge-samtstrafenfähig war, weil die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten vor dem Erlass des Strafbefehls begangen worden sind und 2 - 3 - die Geldstrafe damals noch nicht vollstreckt war. Zwar ist die gesonderte Ver-hängung einer Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB grundsätzlich möglich, auf eine solche hat das [X.] aber nicht erkannt; vielmehr hat es die [X.] gar nicht erwogen. Zur Korrektur des Rechtsfehlers holt der Senat die Einbeziehung der Geldstrafe in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO nach, ohne letztere zu erhöhen. Der Angeklagte ist dadurch nur begünstigt, weil im Falle der zwischenzeitlichen Erledigung der einbezogenen Geldstrafe eine [X.] nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB erfolgt. 3 Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostentei-lung nach § 473 Abs. 4 StPO. 4 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 292/08

08.07.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 4 StR 292/08 (REWIS RS 2008, 2942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2942

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