Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2015, Az. 3 AZR 25/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 4099

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2013 - 21 [X.]/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen [X.] sich die Anwartschaft des [X.] auf betriebliche Altersversorgung richtet.

2

Der im Januar 1962 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1980 bei der [X.] bzw. deren [X.] beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der [X.] Aktiengesellschaft (im Folgenden [X.]). Bei dieser galt zuletzt die „Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zusatzversorgung an Angestellte und Arbeiter der [X.], deren Arbeitsverhältnis vor 01.01.1992 bei den [X.] AG begonnen hat - [X.] - in der Fassung vom 01.01.1998“ (im Folgenden [X.] 98). Diese bestimmt:

        

Zwischen

        

der [X.]

        

- vertreten durch den Vorstand -

        

und     

        

dem Gesamtbetriebsrat der [X.]

        

wird folgende Betriebsvereinbarung getroffen:

        

…       

        

PRÄAMB[X.]L zur [X.] 98

        

Durch die Fusion der [X.] AG ([X.]) und der [X.] ([X.]) zu der neuen Firma [X.] ([X.]S) ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpassung der [X.] 94.

        

Die Änderungen ergeben sich aus der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 01.01.1998. Sie sind umgesetzt in der nachfolgenden [X.] 98.

        

Hierbei handelt es sich insbesondere um die Anpassung an die Tarifverträge der privaten [X.]lektrizitätswerke Baden-Württembergs und die Herausnahme der [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem versorgungsfähigen Arbeitsentgelt (Brutto- und Nettobasis) und der anzurechnenden Sozialversicherungsrente. Desweiteren wird die Anpassung der Zusatzversorgung auf den Zahlbetrag umgestellt.

        

I. ALLG[X.]M[X.]IN[X.]S

        

§ 1     

        

Zusatzversorgungsberechtigung

        

(1)     

Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung erhalten Arbeitnehmer der [X.]S, die vor dem [X.] ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den [X.] eingegangen sind, sowie deren Hinterbliebene eine die gesetzliche Rentenversicherung ergänzende Zusatzversorgung.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Allgemeine Bemessungsgrundlagen

        

(1)     

Die Zusatzversorgung wird auf der Grundlage des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 4) und der versorgungsfähigen Beschäftigungszeit bei der [X.]S (§ 5) unter Beachtung der Höchst- und Mindestbeträge (§ 8) festgesetzt.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Versorgungsfähiges Arbeitsentgelt

        

(1)     

Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt wird für denjenigen Monat festgestellt, in dem oder mit dessen Ablauf der Versorgungsfall eintritt.

        

…       

                 
        

§ 5     

        

Versorgungsfähige Beschäftigungszeiten

        

und -jahre bei [X.]S

        

(1)     

Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gelten die [X.]en

                 

a)    

eines bis zum [X.]intritt des [X.] ununterbrochenen Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der [X.]S,

                 

b)    

eines bis zum Übertritt zur [X.]S ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses bei der [X.], wenn der Übertritt zu der [X.]S im nahtlosen Anschluß erfolgte und eine Versorgungsanwartschaft nach der [X.] bestanden hat,

                 

…       

        
        

II. L[X.]ISTUNG[X.]N

        

1. [X.]

        

§ 6     

        

Voraussetzungen, Versorgungsfall, Leistungsbeginn

        

(1)     

[X.] erhalten Berechtigte, die durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie nach den Begriffsbestimmungen des Sozialgesetzbuches VI (s. Anlage) eine

                 

1.    

Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente,

                 

2.    

vorgezogene Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente,

                 

3.    

Rente wegen [X.]rwerbsminderung

                          

auch bei zeitlicher Befristung in Verbindung mit Arbeitsunfähigkeit

                 

beziehen. Der Versorgungsfall gilt in allen vorerwähnten Fällen als eingetreten bei Zugang des Rentenbescheides des Sozialversicherungsträgers.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Höhe des (ungekürzten) [X.]es

        

(1)     

Das (ungekürzte) [X.] errechnet sich

                                   

aus [X.] des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts

                 

bei     

5 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren

8       

                 

bei     

6 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren

11    

                 

bei     

7 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren

14    

                 

bei     

8 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren

17    

                 

bei     

9 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren

20    

                 

bei     

10 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren

23    

                          
                 

Dieser Vomhundertsatz erhöht sich mit dem 11. und jedem weiteren Beschäftigungsjahr um je 1,2 %.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Höchst- und Mindestbetrag des [X.]es

        

(1)     

Das [X.] gemäß § 7 - ggf. vermindert um anzurechnende Versorgungsleistungen nach § 2 - wird soweit gekürzt, als es zusammen mit den laufenden Bezügen aus anderen Kassen 75 % des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts übersteigt. [X.]s wird zusätzlich insoweit gekürzt, als das maßgebende Netto-[X.] zusammen mit den laufenden Bezügen aus anderen Kassen nach Abzug des vom Versorgungsempfänger hierfür zu tragenden Anteils am Krankenversicherungsbeitrag 91,75 % ([X.]) des maßgebenden [X.] übersteigt. Das maßgebende [X.] errechnet sich aus dem um den Faktor 13/12 erhöhten versorgungsfähigen Arbeitsentgelt wie bei einem aktiven Mitarbeiter durch Abzug der Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) sowie der Arbeitnehmeranteile am Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung.

                 

…       

        

(2)     

Zu den Bezügen aus anderen Kassen zählen generell Zahlungen, die wegen [X.]rreichens einer Altersgrenze oder wegen [X.]rwerbsminderung gezahlt werden.

                 

[X.]s sind insbesondere

                 

a)    

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschl. entsprechender ausländischer Renten) ohne Kinderzuschüsse und ohne Rentenbestandteile, die nachweislich auf eigener, freiwilliger Beitragsleistung des Berechtigten zur gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillige Versicherung, Höherversicherung) beruhen.

                          

Diese Renten werden generell ungekürzt mit Rentenzugangsfaktor = 1 angesetzt.

                 

b)    

Renten aus der Pflichtversicherung bei [X.] und Versorgungsleistungen, die unter das [X.] fallen, sofern sie nicht nach § 2 auf die [X.]S-Zusatzversorgung angerechnet werden,

                 

…“    

        

3

Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging zunächst von der [X.] auf die [X.] (im Folgenden [X.]S AG) über. Mit Beschluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte die [X.]S AG das operative Geschäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Diese wurden durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellschaften des [X.] übertragen. Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging auf diese Weise zunächst auf die [X.]S AG & [X.]o. KG über. [X.] folgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die [X.], eine 100%ige Tochter der [X.]. Gegenstand des Unternehmens der [X.] war bis zum 30. April 2014 „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen [X.]nergieversorgung, Wasserversorgung und [X.]ntsorgung tätig sind, und zwar einschließlich [X.]rzeugung bzw. Gewinnung oder Beschaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der [X.]rbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern“. Im [X.] war ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet. Zwischen der [X.] - als beherrschter Gesellschaft - und der [X.] - als herrschender Gesellschaft - besteht seit dem 6. Mai 1999 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die beklagte [X.] wurde aufgrund eines [X.] vom 13. Januar 2014 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „N GmbH“ gemäß §§ 190 ff. UmwG umgewandelt.

4

Die [X.] erstellte im Jahr 2003 unter dem Namen „[X.]“ ein „[X.]rgebnisverbesserungs- und Sparprogramm“, dessen Ziel die konzernweite [X.]insparung von 1 Mrd. [X.]uro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. [X.]uro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. [X.]uro entfallen.

5

Die [X.] kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 gegenüber dem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“. In anderen konzernangehörigen Gesellschaften gingen die Arbeitgeber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die [X.] und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die [X.], und die bei diesen bestehenden ([X.] die „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden [X.]). Diese lautet auszugsweise:

        

Präambel

        

Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/ 02.10.2003 sind die operativen [X.]S-Gesellschaften auf die spiegelbildlichen [X.]-Gesellschaften verschmolzen worden. ...

        

Im Juni 2004 haben die [X.] der Gesellschaften der [X.] sowie des [X.] der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der [X.]-Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Verhandlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die [X.] auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroffenen Mitarbeiter nicht eintreten werden.

        

Die [X.] sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des [X.] Top-Fit geleistet wird und zugleich die [X.]ingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen.

        

Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes:

        

A.    

Neuordnung der Anwartschaften nach den einzelnen [X.]ordnungen ([X.])

        

…       

        
        

8.    

Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Gewährung von Zusatzversorgung an Angestellte und Arbeiter der [X.], deren Arbeitsverhältnis vor 01.01.1992 bei den [X.] AG begonnen hat (in der Fassung vom 01.01.1998)

        

8.1     

Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/ 19.05.2004 (dort Buchstabe [X.]) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.

        

8.2     

Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der [X.]ntwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:

        

8.2.1 

Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen versorgungsfähigen Arbeitsentgelts (im Sinne des § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum [X.]punkt 31.12.2004.

                 

Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der [X.] in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.

                 

Das auf diese Weise errechnete erreichbare [X.] wird als Prozentsatz des individuellen versorgungsfähigen Arbeitsentgelts des Mitarbeiters zum 31.12.2004 (‚festgeschriebener Versorgungsprozentsatz‘) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten [X.] bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.

        

8.2.2 

Bei [X.]intritt eines [X.] stellt der festgeschriebene Versorgungsprozent die Berechnungsgrundlage für das [X.] bzw. die [X.] dar:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei [X.]intritt des Versorgungsfall mit dem individuellen versorgungsfähigen Arbeitsentgelt des betroffenen Mitarbeiters im [X.]punkt des [X.] multipliziert.

                 

Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das [X.] bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das [X.] bei [X.]rwerbsminderung dar.

                 

Bei Inanspruchnahme von [X.] oder [X.] wird aus dem auf diese Weise berechneten [X.] der entsprechende Hinterbliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung gezahlt.

                 

Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 [X.] wird das auf diese Weise berechnete [X.] für jeden Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes ([X.] ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des [X.] gekürzt.

                 

Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem Behinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %.

                 

[X.]ine zusätzliche Brutto- oder Nettolimitierung im Sinne von § 8 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle.

        

8.2.3 

Sofern ein Mitarbeiter vor [X.]intritt eines [X.] mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wie folgt ermittelt:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen versorgungsfähigen Arbeitsentgelt im [X.]punkt des Ausscheidens multipliziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unverfallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

        

…       

        
        

B.    

Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwartschaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Ziffer 14 aufgeführten [X.]ordnungen

        

1.    

Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen

                 

Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Betriebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils berechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung.

        

2.    

Höchstbegrenzung

                 

Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsanwartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grundsätzlich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der jeweils einschlägigen Gesamt-/ Betriebsvereinbarung ([X.]ordnung) im jeweiligen Versorgungsfall erhalten hätte.

        

3.    

Rentennahe Jahrgänge

                 

Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsvereinbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands- und Altersteilzeitfälle, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter einschlägige Gesamt-/ Betriebsvereinbarung ([X.]ordnung) in unveränderter Form fort, ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004.

        

[X.].    

Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter

        

…       

        
        

[X.].    

In-[X.]-Treten und Kündigungsfrist

                 

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in [X.] und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum [X.]nde eines Kalenderjahres kündbar.“

6

Der auf der Grundlage der [X.] ermittelte festgeschriebene Versorgungsprozentsatz des [X.] beläuft sich auf 21,90 %.

7

Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der [X.] für diese und alle Konzerngesellschaften, die die [X.] unterzeichnet hatten, folgende „[X.]rklärung Zur Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November 2004“ ab:

        

„[X.]s wird bestätigt, dass im Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die ,Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom 26.11.2004 bezogen auf die Änderungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand gewährleistet ist.

                 
        

Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen [X.]ntwicklung des individuellen ruhegeldfähigen [X.]inkommens und der tatsächlichen [X.]ntwicklung der individuellen gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 [X.] ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 [X.] bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrechterhalten wird.“

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgungsansprüche weiterhin nach der [X.] 98 richten. Diese sei durch die [X.] nicht wirksam abgelöst worden. Die [X.] greife unzulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für einen solchen [X.]ingriff erforderlichen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die [X.] nur zu einem [X.]ingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der [X.] 98 durch die [X.] aus, da es der [X.] an sachlich-proportionalen Gründen für einen [X.]ingriff auf dieser Besitzstandsstufe fehle.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein [X.] nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12. Dezember 1997 über die Gewährung von Zusatzversorgung an Angestellte und Arbeiter der [X.], deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1992 bei den [X.] Aktiengesellschaft begonnen hat (idF vom 1. Januar 1998), zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versorgungsansprüche des [X.] richteten sich nach der [X.]. Diese habe die [X.] 98 wirksam abgelöst. Die [X.] greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem [X.]ingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei [X.]intritt des Versorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen [X.]ntwicklung seines ruhegeldfähigen [X.]inkommens sowie gemäß der tatsächlichen [X.]ntwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der [X.] zwischen dem [X.] und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen [X.]ingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sachlich-proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die [X.] sei Teil des [X.], das sie im Jahr 2003 im Rahmen des „[X.] und Sparprogramms für den Konzern aufgelegt habe. Der [X.] habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden. Die konzernweite [X.]igenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum [X.]nde des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. [X.]uro belaufen. Die [X.] sei kontinuierlich gefallen, wegen der von der [X.] gehaltenen eigenen Aktien habe die konkrete Gefahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss gefasst worden, das „[X.] FIT“-Programm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die [X.]igenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Von dem Gesamteinsparvolumen [X.]. 1 Mrd. [X.]uro jährlich habe ein Betrag [X.]. 650 Mio. [X.]uro aus Sachaufwand und ein Betrag [X.]. 350 Mio. [X.]uro aus Personalaufwand generiert werden können. Mit den [X.] sei im Verlauf der Verhandlungen für die betriebliche Altersversorgung ein [X.]insparvolumen [X.]. 10 Mio. [X.]uro jährlich ausgehandelt worden. Schon wegen des [X.] zwischen ihr und der [X.] AG komme es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der [X.] 98 durch die [X.] ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich-proportionale Gründe für den [X.]ingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem Umstand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegangen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

A. Die Klage ist zulässig.

I. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger „bei Eintritt des [X.]“ ein Ruhegeld nach der [X.] zu zahlen. § 6 Abs. 1 [X.] setzt für den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der [X.] „Alter“ oder der der „Invalidität“ eingetreten ist, sodass die Zahlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist.

II. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig.

1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach richten; in der gebotenen Auslegung des Klageantrags begehrt der Kläger entsprechende Zahlungen erst ab Eintritt des [X.]. Damit ist auch der [X.]punkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt.

2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa [X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 146, 200). Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des [X.] ein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung, nämlich der [X.] zu zahlen.

3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des [X.] eine Versorgungsleistung nach der [X.] zu schulden. Dass der [X.] noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 141, 259; 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 19, [X.]E 130, 202; 7. März 1995 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der [X.] noch nicht eingetreten ist.

B. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Das [X.] hat zwar zu Recht erkannt, dass die [X.] nicht in den erdienten Teilbetrag der von dem Kläger nach der [X.] erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine Anwendung der [X.] im Fall des [X.] nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das [X.] allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat den Rechtsbegriff der [X.] verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]E 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 18). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - aaO; 18. September 2001 - 3 [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 99, 75).

1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das [X.] durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 30). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 141, 259).

2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das [X.] bezogen festgestellt werden (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.]E 141, 259; 21. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem [X.]punkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] - [X.]E 100, 105).

II. Die [X.] lässt den unter Geltung der [X.] im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des [X.] zum [X.] 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner [X.] einen unzulässigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach der [X.] bereits ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtversorgung erreicht war. Maßgeblich ist vielmehr, welche Betriebsrente nach der [X.] als fiktive Vollrente bei Erreichen der festen Altersgrenze erreichbar war. Diese ist dann zeitratierlich nach dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zum Ablösezeitpunkt an der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erdient (vgl. [X.] 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26).

III. Eine Anwendung der [X.] führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des [X.].

1. Zwar kann es durch die [X.] grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die [X.] greift zwar nicht in den [X.]“ ein. Der [X.] der Versorgungszusage nach der [X.] bleibt vielmehr bei der ablösenden [X.] vollständig erhalten. Allerdings verändert die [X.] die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. [X.] des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht (§ 8 Abs. 1 [X.]), besteht damit nicht mehr (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 25).

2. Im Streitfall führt die Anwendung der [X.] allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des [X.]. Die Beklagte hat nicht nur ausdrücklich „anerkannt“, „dass dem Kläger im [X.] jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der [X.] zwischen [X.] und [X.] zusteht“. Sie hat zudem eine Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die [X.] unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach [X.] (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen (vgl. auch [X.] 19. Januar 2011 - 3 [X.]/09 - Rn. 36). Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger im [X.] mindestens der dynamische Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 [X.] ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 [X.], für die [X.] vom [X.] 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des [X.] zusteht.

IV. Soweit das [X.] angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat den Rechtsbegriff der [X.] verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.].

1. Die [X.] könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das [X.] aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des [X.] sicher festgestellt werden, er ist aber nahe liegend.

2. Unter [X.]n, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen.

a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das [X.] ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.

b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des [X.]s im Konzern. Der [X.] spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der [X.] führt dazu, dass der [X.], der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich zurechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des [X.]s sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.]E 129, 292).

c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich-proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem zum Ablösungszeitpunkt die Versorgung schuldenden Arbeitgeber - hier der [X.] - von der [X.] des Konzerns - hier der [X.] - gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen“ ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die [X.] die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des [X.] steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen [X.]s ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist.

3. Das [X.] hat angenommen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Die Beklagte könne sich nicht auf eine wirtschaftlich ungünstige Lage des Konzerns berufen, da es an einer sog. verdichteten Konzernbeziehung fehle. Selbst wenn man aber auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns abstellen würde, sei der Eingriff nicht gerechtfertigt. Die wirtschaftliche Situation des Konzerns bei Abschluss der [X.] habe sich bereits verbessert gehabt. Eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung sei nicht ersichtlich und im Übrigen sei der Eingriff auch unverhältnismäßig. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden.

a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der [X.] ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. [X.] 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 56 mwN).

b) Das [X.] hat den Rechtsbegriff der [X.] verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt.

aa) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 61, [X.]E 133, 181). Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. [X.] 10. September 2002 - 3 [X.] - zu III 2 c der Gründe). Dabei kommt es nicht auf eine „vernünftige kaufmännische Beurteilung“ iSv. § 253 Abs. 1 HGB an. Ein vernünftiger Unternehmer ist vielmehr ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder.

bb) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 42). Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 61, [X.]E 133, 181). Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 52). Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. [X.] 19. April 2005 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b dd der Gründe). Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 41). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine [X.] zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum.

cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige [X.] ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte [X.] ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 41).

4. Daran gemessen hat das [X.] den Begriff der [X.] verkannt und die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt.

a) Das [X.] hat den Rechtsbegriff der [X.] verkannt, soweit es angenommen hat, die Beklagte könne sich nicht auf eine wirtschaftlich ungünstige Lage des Konzerns berufen, da es an einer sog. verdichteten Konzernbeziehung fehle. Auf das Vorliegen einer sog. verdichteten Konzernbeziehung kommt es nicht an. Vorliegend war der Arbeitgeber bei der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung in einen Konzern eingebunden. Diese Verflechtungen innerhalb des [X.] führen dazu, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse, nehmen darf.

b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Landearbeitsgerichts, dass selbst bei einem Abstellen auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns der Eingriff in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht gerechtfertigt sei, da angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung des [X.] bei Abschluss der [X.] eine im Jahr zuvor bestehende negative wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns nicht mehr gegeben sei. Entgegen der Rechtsansicht des [X.]s kommt es für die Annahme wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht lediglich auf die im Jahr der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung bestehende wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. [X.] 10. September 2002 - 3 [X.] - zu III 2 c der Gründe). Maßgebend hierfür ist eine Gesamtbetrachtung, in die auch frühere Geschäftsjahre einzubeziehen sind. Verbesserungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns, die aufgrund des bereits teilweise umgesetzten Einsparprogramms „TOP [X.]“ bereits eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt.

c) Schließlich kann entgegen der Auffassung des [X.]s die Proportionalität des Eingriffs nicht losgelöst vom angezogenen sachlichen Grund beurteilt werden.

5. Ob die zulässige Klage begründet ist, weil der Beklagten keine [X.] für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der [X.] und des zu ihrer Darlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem berücksichtigungsfähigen Vortrag zu geben.

Soweit das [X.] durch Bezugnahme auf die Begründungen von Urteilen der 6. Kammer des [X.]s Baden-Württemberg vom 24. Mai 2013 (- 6 [X.]/11 - ua.) angenommen hat, die Beklagte könne sich auf eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung nicht berufen, weil die Gesamtversorgung durch die [X.] in Kenntnis des [X.] und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] - 20. [X.]) vom 27. Juni 1977 ([X.], berichtigt S. 1744) und des Einundzwanzigsten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der [X.] in der [X.] (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. [X.]) vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1205) im Jahr 1997 eingeführt worden und zu diesem [X.]punkt bereits absehbar gewesen sei, dass die Kosten der betrieblichen Altersversorgung ansteigen, wird es zu beachten haben, dass seine bisherigen Feststellungen diese Annahme nicht tragen. Sollte es auf diesen Gesichtspunkt ankommen, wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass diese Gesetze im Wesentlichen einmalige Rentenanpassungsregeln enthielten (vgl. [X.]. 8/165 S. 1 und [X.]. 8/1734 S. 1). Zudem wird es zu prüfen haben, inwieweit die [X.] auf Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits reagiert hat und vorher bestehende Versorgungsregelungen trotz struktureller Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten wurden.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    G. Kanzleiter     

        

    C. Reiter    

                 

Meta

3 AZR 25/14

13.10.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 21. Juni 2012, Az: 17 Ca 9657/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2015, Az. 3 AZR 25/14 (REWIS RS 2015, 4099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4099

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