Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.02.2019, Az. I R 21/17

1. Senat | REWIS RS 2019, 10410

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Gegenstand

(Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG)


Leitsatz

Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 23.01.2017 - 9 K 3180/14 K,[X.] aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide werden dahingehend geändert, dass a) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds [X.] im Jahr 2005 über die bereits in erster Instanz zuerkannten ... € hinaus um einen weiteren Betrag in Höhe von ... € sowie b) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds [X.] im Jahr 2005 in Höhe von ... € nach § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu 95 % als steuerfrei behandelt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens hat die Klägerin zu 28 % und der Beklagte zu 72 %, die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 % zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG und war alleinige Anteilseignerin mehrerer [X.]S. des § 15 des [X.] in der im Streitjahr (2005) geltenden [X.]assung ([X.]), zu denen u.a. der [X.] 1-[X.]onds ([X.] 1) und der [X.] 2-[X.]onds ([X.] 2) gehörten.

2

Die Klägerin erklärte in ihrer geänderten Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr inländische Gewinne i.S. des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden [X.]assung ([X.]) aus [X.] ihrer [X.]ondsanteile in Höhe von ... €, zog davon nicht abziehbare Ausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] in Höhe von 5 % (= ... €) ab und minderte den [X.] sonach um ... €. Dazu erläuterte sie, dass die steuerlichen Abschreibungen auf die [X.]onds [X.] 1 und [X.] 2 für die Jahre 2002 und 2003 insgesamt ... € betragen hätten und der Gesamtbetrag bei der Einkommensermittlung gemäß § 8b Abs. 3 [X.] wieder hinzugerechnet worden sei.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das [X.]inanzamt --[X.]--) veranlagte die Klägerin zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheiden vom 8. September bzw. 10. Dezember 2008 erklärungsgemäß (Körperschaftsteuer 2005: 0 €; geänderter verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005: ... €).

4

Im Rahmen einer Konzernbetriebsprüfung wies der Prüfer darauf hin, dass die Abschreibungen der Jahre 2002 und 2003 entsprechend der damaligen Gesetzeslage bei der Ermittlung des Einkommens wieder hinzugerechnet worden seien. Die Abschreibungen des Jahres 2004 in Höhe von ... € in der Steuerbilanz hätten aufgrund der Gesetzesänderung (§ 8b Abs. 8 Satz 1 [X.]) hingegen den Gewinn mindern dürfen. Der Prüfer vertrat aber die Auffassung, dass nach dem Senatsurteil vom 19. August 2009 - I R 2/09 ([X.], 235, [X.], 760) die [X.] zunächst die letzten Teilwertabschreibungen rückgängig machen müssten. Dementsprechend seien die [X.] des Jahres 2005 zunächst mit den [X.] gewordenen [X.] zu verrechnen und damit [X.] in Höhe von ... € ihrerseits ebenfalls [X.] (gewinnerhöhend) zu erfassen.

5

Das [X.] folgte dem und erließ gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung am 28. November 2012 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr sowie einen geänderten Bescheid über die gesonderte [X.]eststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember des Streitjahres.

6

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin dagegen Klage vor dem [X.] ([X.]) Münster. Die Beteiligten erzielten im Verlaufe des Klageverfahrens zunächst Einigkeit über die sich in den Jahren 2002 bis 2005 ergebenden Teilwertabschreibungen/ [X.].

7

Das [X.] gab der Klage mit Urteil vom 23. Januar 2017 - 9 K 3180/14 K,[X.] (Entscheidungen der [X.]e --E[X.]-- 2017, 756) nur teilweise statt. Die angefochtenen Bescheide seien lediglich rechtswidrig, soweit das [X.] nicht zwischen den [X.]onds [X.] 1 und [X.] 2 differenziert und deshalb einen Teil der auf [X.] 1 entfallenden Wertaufholung (... €) nicht gemäß § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 2, 3 [X.] zu 95 % steuerfrei belassen habe.

8

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.

9

Die Klägerin beantragt, das Urteil des [X.] Münster vom 23. Januar 2017 - 9 K 3180/14 K,[X.] aufzuheben und
1. den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 28. November 2012 in Gestalt der [X.] vom 2. September 2014 dahingehend zu ändern, dass
a) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds [X.] 1 im Jahr 2005 über die bereits in erster Instanz zuerkannten ... € hinaus um einen weiteren Betrag in Höhe von ... € sowie
b) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds [X.] 2 im Jahr 2005 in Höhe von ... € als steuerfrei behandelt und sämtliche genannten Beträge uneingeschränkt nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden sowie
2. den Bescheid über die gesonderte [X.]eststellung des auf den 31. Dezember 2005 festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 28. November 2012 in Gestalt der [X.] vom 2. September 2014 entsprechend zu ändern.

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Änderung der angefochtenen Bescheide nach Maßgabe der nachfolgenden Entscheidungsgründe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der [X.]inanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.] ([X.]. § 8 InvSt[X.]) dahingehend auszulegen sei, dass Teilwertaufholungen betreffend Anteile an Kapitalgesellschaften zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibung zu verrechnen seien; vielmehr sind die Zuschreibungen vorrangig mit dem [X.]esamtvolumen früherer [X.] zu verrechnen und damit die [X.]en im Streitjahr nach § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.] steuerfrei zu lassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind allerdings nach § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] 5 % der betroffenen Beträge als nicht abziehbare Betriebsausgabe anzusehen.

1. Nach § 8b Abs. 8 Satz 1 [X.] ist § 8b Abs. 1 bis 7 [X.] nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Dies gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.] allerdings nicht für [X.]ewinne i.S. des Abs. 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Abs. 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. [X.]ür die Ermittlung des Einkommens sind nach § 8b Abs. 8 Satz 4 [X.] die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 [X.] abziehbaren Beträge zu [X.]runde gelegt wurden. Entsprechendes gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 5 [X.] für Pensionsfonds.

2. § 8b Abs. 8 [X.] ist im Streitjahr anzuwenden. Die Norm gilt ausweislich § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 1 [X.] erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005. Das in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 [X.] eingeräumte sog. Blockwahlrecht hat die Klägerin nicht ausgeübt.

3. Nach § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.] kommt es insoweit allein darauf an, ob eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren "nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben" ist. Diese [X.]ormulierung ist mit dem [X.] dahingehend zu verstehen, dass es unerheblich ist, ob § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] zu Recht angewendet worden ist (so bereits Urteil des [X.] Münster vom 17. März 2009 - 9 K 1105/08 K,[X.], E[X.] 2009, 1051; vgl. auch Urteil des [X.] Düsseldorf vom 27. November 2007 - 6 K 3380/00 K,[X.], E[X.] 2008, 980).

4. Das [X.] ist indessen zu Unrecht davon ausgegangen, dass steuerpflichtige [X.]en nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden [X.]assung (ESt[X.]) [X.]. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 [X.], denen in früheren Jahren sowohl [X.]e als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.] zunächst mit der letzten Teilwertabschreibung und danach erst mit den jeweils vorhergehenden Teilwertabschreibungen zu verrechnen seien. Vielmehr ist eine (vorrangige) Verrechnung mit dem [X.]esamtvolumen früherer [X.] geboten.

a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.]. Danach gilt der Satz 1 der Vorschrift, welcher die Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 7 [X.] auf Anteile sperrt, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht --und kommt es folglich zur Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 7 [X.]-- für [X.]ewinne i.S. des Abs. 2 der Vorschrift, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Abs. 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Das [X.]esetz verlangt mit dieser [X.]ormulierung lediglich, dass eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren --d.h. in irgendeinem der früheren [X.] nach Abs. 3 unberücksichtigt geblieben und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Mit dem Wort "soweit" beschreibt es dabei keinen zeitlichen, sondern einen [X.] Zusammenhang.

b) [X.]ür diese Auslegung sprechen auch die [X.]esetzesgeschichte und das Normtelos.

aa) Hintergrund der durch das [X.]esetz vom 22. Dezember 2003 zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz --sog. Korb II-[X.]esetz-- (B[X.]Bl I 2003, 2840, [X.], 14) in das [X.]esetz gelangten Regelung des § 8b Abs. 8 [X.] war die [X.] Ende 2002, die wegen § 8b Abs. 3 [X.] dazu führte, dass sich die aufgrund der stark rückläufigen Kurse notwendig gewordenen Teilwertabschreibungen auf die umfänglichen Beteiligungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds steuerlich nicht auswirken konnten (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 8b [X.] Rz 235; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 8b Rz 553, alle m.w.[X.]). Ausweislich der [X.]esetzesmaterialien (BTDrucks 15/1684, S. 9) blieben im damaligen Halbeinkünfteverfahren Dividendenerträge und [X.]ewinne aus der Veräußerung von Aktien bei der Ermittlung des steuerlichen [X.]ewinns unberücksichtigt (§ 8b Abs. 1 und 2 [X.]). Diese steuerlich außer Ansatz bleibenden Einkünfte erhöhten im Ergebnis den handelsrechtlichen Jahresüberschuss und damit den Umfang der möglichen Zuführungen zu den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.]) der Lebensversicherungen, der Krankenversicherungen sowie der Pensionsfonds. Die [X.] minderten ihrerseits den steuerlichen [X.]ewinn. Die doppelte steuerliche Begünstigung führte regelmäßig zu steuerlichen Verlusten. Im [X.]alle erheblicher Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen und Aktienbesitz ergaben sich gegenläufige steuerliche Wirkungen.

bb) Die Neuregelung in § 8b Abs. 8 [X.] diente nach den Vorstellungen des [X.]esetzgebers (BTDrucks 15/1684, S. 9) der Vermeidung bzw. Abmilderung dieser Effekte und sollte gleichzeitig bewirken, dass sich die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie die Pensionsfonds auch in Zukunft am Steueraufkommen beteiligen. Mit der Vorschrift sollten [X.] und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen vollständig in die Steuerpflicht einbezogen werden, Beteiligungsverluste (insbesondere Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste) sollten dann aber steuerlich abziehbar sein.

cc) Soweit eine Teilwertabschreibung auf Anteile vorzunehmen war, welche nach § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] außerbilanziell korrigiert und nicht bereits in [X.]olge von steuerpflichtigen Wertzuschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ESt[X.] wieder ausgeglichen wurde, regelt § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.], dass ein auf diese Anteile entfallender [X.]ewinn i.S. des § 8b Abs. 2 [X.] weiterhin steuerfrei bleibt. Dadurch soll nicht nur eine korrespondierende Steuerbefreiung gewährleistet werden, soweit --i.S. eines quantitativen Zusammenhangs-- frühere Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht wirksam waren (vgl. [X.] in [X.]/[X.]ehrenbacher, [X.], 2. Aufl., § 8b Rz 751). [X.]olge dieses Verständnisses ist darüber hinaus, dass die Rechtsfolgen vor dem Systemwechsel des § 8b Abs. 8 [X.] möglichst zeitnah im Wege einer korrespondierenden Korrektur bereinigt werden. Auch diesem Verständnis der Übergangsbestimmung des § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.] widerspräche es, die [X.]en zunächst mit Teilwertabschreibungen innerhalb des neuen Systems des § 8b Abs. 8 [X.] zu verrechnen, d.h. die Verrechnung an einer zeitlichen Reihenfolge zu orientieren und dabei die zuletzt eingetretene Wertminderung als zuerst ausgeglichen anzusehen (offen gelassen bei [X.] in Dötsch/[X.]/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b [X.] Rz 462).

c) Der [X.] braucht im Rahmen des anhängigen Verfahrens nicht dazu Stellung zu nehmen, ob sich aus den vorstehenden Erwägungen Auswirkungen auf § 8b Abs. 2 Satz 4 [X.] sowie das hierzu ergangene [X.]surteil in B[X.]HE 226, 235, [X.], 760 ergeben.

5. Die vorstehenden Ausführungen gelten nach § 8 InvSt[X.] in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden [X.]assung auch für Anleger, die --wie die [X.] an Investmentfonds (hier zum 31. Dezember 2005 am [X.] 1 und [X.] 2) hielten. Es steht nach den Ausführungen unter II.3. außer Zweifel, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob die von der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die ursprünglich vor den Verschmelzungen bestehenden fünf Spezialfonds zu Unrecht als steuerunwirksam behandelt worden sind, denn insoweit reicht die vom [X.] getroffene [X.]eststellung, dass die Teilwertabschreibungen im Hinblick auf § 8b Abs. 3 [X.] nicht [X.] geworden sind. Das [X.] ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass auch für Zwecke des § 8 InvSt[X.] [X.]. § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.] ausschließlich auf die tatsächliche Anwendung des § 8b Abs. 3 [X.] bei der Besteuerung abzustellen ist.

6. Da nach § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.] [X.]. § 8 InvSt[X.] eine (vorrangige) Verrechnung mit dem [X.]esamtvolumen der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu erfolgen hat und die [X.]en im Streitjahr deshalb steuerfrei zu belassen sind, kann dahinstehen, ob es das [X.]A zu Recht unterlassen hat, zwischen den [X.]onds [X.] 1 und [X.] 2 zu differenzieren, und deshalb einen Teil der auf den [X.] 1 entfallenden [X.] nicht außerbilanziell neutralisiert hat.

7. Die Revision hat indessen keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Nichtanwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] begehrt. Soweit die [X.]en nach § 8b Abs. 8 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.]. § 8 InvSt[X.] den steuerlichen [X.]ewinn nicht erhöhen, sind gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]. § 8 InvSt[X.] nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der genannten Beträge zu berücksichtigen.

a) Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] gelten u.a. von dem [X.]ewinn i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 3 [X.] 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Es ist zwar zutreffend, dass es aufgrund von Wertschwankungen während der Investitionsdauer ggf. mehrfach zu Teilwertabschreibungen und nachfolgenden [X.]en und damit zu einer mehrfachen Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] kommen kann. Der Wortlaut der Norm ist insoweit allerdings eindeutig.

b) § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] ist, auch soweit die Norm [X.]ewinne aus Teilwertaufholungen umfasst, mit Art. 3 Abs. 1 des [X.]rundgesetzes vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerf[X.]-- vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07, BVerf[X.]E 127, 224). Zwar hat das BVerf[X.] offen gelassen, ob mögliche Kaskadeneffekte in mehrfach gestaffelten Beteiligungsstrukturen "im Extremfall" eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung verlangen könnten. Ein derartiger Extremfall, in welchem eine Mehrfachbelastung i.S. eines Kaskadeneffekts eintreten könnte, ist im Streitfall indessen weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, die Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 6 [X.] beruhe auf einem gesetzgeberischen Irrtum und dies werde noch dadurch verstärkt, dass der [X.]esetzgeber die Wirkung des § 8b Abs. 3 [X.] auch auf Investmentvermögen nach § 40a des [X.]esetzes über Kapitalanlagegesellschaften angeordnet habe, dringt sie schon deshalb nicht durch, weil sie selbst vom sog. Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 [X.], wonach die gesetzliche Neuregelung auf Antrag und unter Inkaufnahme gewisser Einschränkungen bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 hätten angewendet werden können, keinen [X.]ebrauch gemacht hat. Ebenso wenig hat sie Rechtsmittel gegen die einschlägigen Steuerbescheide eingelegt (s. dazu [X.]surteil vom 25. Juni 2014 - I R 33/09, B[X.]HE 246, 310, BStBl II 2016, 699).

8. Das [X.] ist zur Anwendung des § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.] [X.]. § 8 InvSt[X.] von abweichenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die streitbefangenen [X.]en sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 [X.] steuerfrei zu lassen, allerdings sind nach § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] 5 % der betroffenen Beträge als nicht abziehbare Betriebsausgabe anzusehen. Die Berechnung der festzusetzenden Körperschaftsteuer 2005 und des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 wird dem [X.]A übertragen (§ 121 Satz 1 [X.]. § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.]O). [X.]egenläufig zum Saldo der [X.]ewinnänderungen ist die [X.]ewerbesteuerrückstellung entsprechend anzupassen.

Meta

I R 21/17

13.02.2019

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 23. Januar 2017, Az: 9 K 3180/14 K,F, Urteil

§ 8b Abs 8 S 2 KStG 2002, § 34 Abs 7 S 8 Nr 2 KStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG 2002, § 8 Abs 1 InvStG, Art 3 Abs 1 GG, § 8b Abs 2 S 4 KStG 2002, EStG VZ 2005, KStG VZ 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.02.2019, Az. I R 21/17 (REWIS RS 2019, 10410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10410

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