Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. VI ZR 352/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5581

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 11. Januar 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 254 Abs. 1 ([X.]); § 847 Abs. 1 a.[X.].; StVG § 7 Abs. 1; § 17 Abs. 1; [X.] § 9 Abs. 3; § 17 Abs. 1, 2a [X.] a) Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links a[X.]iegen will, wegen vorhandener [X.] die [X.] nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht dar-auf vertrauen, daß ihm nur beleuchtete [X.]ahrzeuge entgegen kommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die [X.] (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch erkannt werden können. b) Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links a[X.]iegt, ist gegenüber derjenigen eines unter normalen Umständen ge[X.]eaus fahrenden [X.]ahrzeugs [X.]. Bestehen für den Linksa[X.]ieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den [X.], führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr. [X.], Urteil vom 11. Januar 2005 - [X.]/03 - [X.]
LG Köln - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2003 aufgehoben, so-weit zum Nachteil des [X.] erkannt ist. Die Anschlußrevision des beklagten [X.] wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Am Abend des 28. Juni 1999 um 22.31 Uhr ereignete sich ein Verkehrs-unfall, bei dem der Kläger, der mit seinem Motor[X.] auf einer innerorts gelege-nen Straße ge[X.]eaus fuhr, im Bereich einer Einmündung gegen ein aus der Gegenrichtung nach links [X.] und damit seine [X.]ahrspur [X.] - 3 - Polizeifahrzeug des beklagten [X.] stieß. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt; an dem Motor[X.] entstand Totalschaden. Mit der Klage nimmt er das beklagte Land auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens und auf [X.]eststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch. Die Parteien streiten über die Unfallursache. Der Kläger hat behauptet, sein [X.]ahrlicht sei eingeschaltet gewesen, seine Geschwindigkeit habe 50 km/h betragen; der [X.]ahrer des [X.], der Zeuge M., sei trotz der [X.] durch bis zu 1,40 m hohen Grasbewuchs auf dem Mittelstreifen der Straße und durch ein an der Spitze des Mittelstreifens aufgestelltes [X.] ohne anzuhalten unmittelbar vor ihm, dem Kläger, nach links abgebogen und habe so sein Vorrecht mißachtet. Das beklagte Land hat be-hauptet, der Zeuge M. sei mit der gebotenen Vorsicht abgebogen, habe aber das Motor[X.] des [X.] nicht rechtzeitig erkennen können, weil es trotz der herrschenden Dunkelheit vorn unbeleuchtet gewesen sei; auch sei der Kläger deutlich zu schnell gefahren.

Das [X.] hat nach der Erhebung von [X.] und [X.] die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs abge-wiesen und ihr hinsichtlich des materiellen Schadens in Höhe von 20 % statt-gegeben.
Gegen das Urteil des [X.]s hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat dort nach teilweiser Berufungsrücknahme zuletzt ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 • und Ersatz der Hälfte seines materiellen Schadens bzw. entsprechende [X.]eststellung der Ersatzpflicht des beklagten [X.] verlangt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein Drittel seines materiellen Schadens zuerkannt und eine entsprechende Ersatzpflicht des beklagten [X.] [X.]; die weiter gehende Berufung hat es zurückgewiesen. - 4 - Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter verfolgt. Das beklagte Land erstrebt mit der Anschlußrevision die Zurückwei-sung der Berufung des [X.].

Entscheidungsgründe: [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger nur Ersatz eines Teils seines materiellen Schadens verlangen, während ihm ein Schmerzens-geldanspruch nicht zusteht, weil ein Verschulden des Zeugen M. an dem [X.] nicht bewiesen sei.
Aufgrund von Zeugenaussagen stehe fest, daß das Motor[X.] des [X.] vorn unbeleuchtet gewesen sei, also auch das Standlicht nicht gebrannt habe. Da der Kläger nach seinem Vortrag die [X.]ahrt mit eingeschaltetem [X.] begonnen habe, müsse von einem Defekt der vorderen Beleuchtung während der [X.]ahrt ausgegangen werden, denn unstreitig könne die [X.] des Motor[X.]es nur insgesamt ein- oder ausgeschaltet sein. Bei dieser Sachlage sei ein Verschulden des Zeugen M. nicht deshalb zu bejahen, weil er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB verpflichtet gewesen wäre, sich wegen der Sichtbehin-derung durch bis zu 1,40 m hohes Gras auf der [X.] und durch das auf dieser Insel stehende Verkehrszeichen in die vom Kläger benutzte [X.]ahrbahn so weit "hineinzutasten", daß er ohne Sichtbehinderung nach rechts auf die dort ge[X.]e verlaufende Strecke Einsicht gehabt hätte. Die Sachverständigen - 5 - hätten eine Position angegeben, von der aus auch ein unbeleuchtetes Motor-[X.] in ausreichender Entfernung sichtbar gewesen wäre. Es stehe außer [X.]ra-ge, daß sich bei Tageslicht der Zeuge M. wegen der Sichtbehinderungen im Bereich der [X.] vorsichtig in die vom Kläger benutzte [X.]ahrspur hätte hineintasten müssen. Zur Unfallzeit habe jedoch Dämmerung geherrscht. Die Sonne sei um 21.52 Uhr untergegangen. Zwar sei die Straßenbeleuchtung in Betrieb gewesen und habe [X.] geherrscht, so daß es selbst für die recht späte Tageszeit relativ hell gewesen sei. Dennoch habe unter den obwalten-den Umständen jedes [X.]ahrzeug mit Licht fahren müssen, was der Kläger selbst auch nicht in Abrede stelle. Nach den überzeugenden [X.]eststellungen des Sachverständigen [X.] habe der Zeuge M. trotz des hohen Grases auf der [X.] schon vor der genannten Position ausreichend Sicht gehabt, um mit Licht sich nähernde [X.]ahrzeuge zu erkennen. Der Zeuge M. habe unter den gegebenen Umständen darauf vertrauen dürfen, daß [X.]ahrzeuge, deren Spur er überqueren wollte, die Beleuchtung eingeschaltet hatten. Da zugunsten des Zeugen M., soweit es auf den Nachweis seines [X.] ankomme, von einer Geschwindigkeit des Motor[X.]s von 82 km/h auszugehen sei, könne angesichts der von den Sachverständigen ermittelten Weg-[X.]-Verhältnisse auch nicht angenommen werden, der Zeuge habe das Motor[X.] rechtzeitig sehen können, bevor er in dessen [X.]ahrspur geriet. Hinsichtlich der materiellen Schäden habe der Kläger für die von seinem Motor[X.] ausgehende Betriebsgefahr einzustehen, die dadurch erheblich [X.] gewesen sei, daß die vordere Beleuchtung nicht gebrannt habe. Ein [X.] des [X.] wegen des Ausfalls der vorderen Beleuchtung sei nicht bewiesen. Seine Behauptung, er habe die [X.]ahrt mit eingeschaltetem [X.]ahrlicht begonnen, sei nicht zu widerlegen. Als Verschulden sei es ihm aber anzula-sten, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens - 6 - 17 km/h überschritten habe, wie der Sachverständige S. überzeugend ausge-führt habe. Bei der [X.]rage des Verschuldens des [X.] sei zu seinen [X.] die geringst mögliche Geschwindigkeit von 67 km/h zugrunde zu legen. [X.] habe ausgeführt, ausgehend von 67 km/h hätte der Kläger die Kollision auch dann nicht vermeiden können, wenn er die zu-lässigen 50 km/h eingehalten hätte; er wäre dann mit einer Restgeschwindig-keit von etwa 23 km/h gegen das Polizeifahrzeug geprallt. Dabei habe der Sachverständige jedoch nicht berücksichtigt, daß bei einem Aufprall mit einer Restgeschwindigkeit von 23 km/h jedenfalls die Verletzungen des [X.] al-ler Wahrscheinlichkeit nach deutlich geringer gewesen wären. Auch habe er die zeitliche Vermeidbarkeit des Unfalls nicht in Rechnung gestellt. Stelle man auf den Eintritt der kritischen Verkehrssituation ab, also den [X.]punkt, in dem das Polizeifahrzeug mit seiner [X.]ront über die linke [X.]ahrstreifenbegrenzung hinausgeragt habe, wäre der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstge-schwindigkeit von 50 km/h später an der Unfallstelle gewesen und hätte sich das Polizeifahrzeug in der entsprechenden [X.] weiter fortbewegt. Es sei mög-lich, daß die Kollision allein durch die weitere [X.]ortbewegung des [X.] vermieden worden wäre, sei es, wie tatsächlich offenbar geschehen, bei Ge[X.]eausfahrt des [X.] mit gleichbleibender Geschwindigkeit, durch ein geringes Ausweichmanöver nach links oder durch rechtzeitiges Bremsen. Es könne keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß in diesem [X.]all der [X.] nicht stattgefunden hätte.
Bei der gebotenen Abwägung falle zu Lasten des beklagten [X.] die Betriebsgefahr des [X.] ins Gewicht, die durch das schon [X.] gefahrenträchtige Linksa[X.]iegemanöver und zusätzlich durch die vorhan-dene Sichtbehinderung erhöht gewesen sei. Auf Seiten des [X.] seien die erhöhte Betriebsgefahr, die von einem bei Dämmerung unbeleuchteten [X.] ausgehe, und die vom Kläger verschuldete Geschwindigkeitsüberschrei-tung zu berücksichtigen, wobei das Verschulden allerdings nicht als sehr hoch anzusehen sei. Unter diesen Umständen sei eine Quotierung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des [X.] angemessen.
I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion des [X.] nicht stand. Seine Auffassung, der Kläger habe keinen [X.] auf ein Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB a.[X.]., weil der Zeuge M. den Unfall nicht verschuldet habe, ist von [X.] beeinflußt. Die für den materiellen Schaden vorgenommene Quotierung bedarf einer tatrichterlichen Überprüfung.
1. [X.], ein Kraftfahrer, der bei Dämme-rung über eine andere [X.]ahrspur nach links a[X.]iegen wolle, dürfe darauf ver-trauen, daß sich aus der Gegenrichtung nur beleuchtete [X.]ahrzeuge nähern, kann weder in dieser Allgemeinheit noch für den konkreten [X.]all gefolgt wer-den.
a) Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 [X.] muß, wer links a[X.]iegen will, entge-genkommende [X.]ahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksa[X.]ieger trifft mithin eine Wartepflicht. Genügt er dieser nicht und kommt es deshalb zu einem [X.], hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem [X.] oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. die Nachweise bei [X.], Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 [X.] Rn. 55; [X.], [X.] bei Verkehrsunfällen, 8. Aufl., Rn. 227). Der erkennende Senat hat eine solche Haftungsverteilung bereits mehrfach insbesondere in [X.]ällen gebilligt, in denen es zu einem Zusammenstoß [X.] 8 - schen einem links a[X.]iegenden Kraftfahrzeug und einem motorisierten Zwei-[X.] gekommen ist (Senat, Urteile vom 27. November 1956 - [X.] ZR 240/55 ŒVersR 1957, 99, 100; vom 14. Januar 1958 - [X.] ZR 294/56 [X.], 220; vom 8. Juli 1958 - [X.] ZR 7/58 [X.], 766, 767 f.; vom 19. September 1958 - [X.] ZR 244/57- VersR 1958, 781; vom 21. Oktober 1958 - [X.] ZR 194/57 [X.], 30; vom 8. Dezember 1959 - [X.] ZR 36/58 - [X.], 225, 226; vom 2. [X.]ebruar 1960 - [X.] ZR 21/59 Œ [X.], 479; vom 18. Dezember 1962 - [X.] ZR 112/62 Œ VersR 1963, 337; vom 12. März 1963 - [X.] ZR 90/62 Œ VersR 1963, 633, 634; vom 20. September 1966 - [X.] ZR 258/64 [X.], 1074, 1075; vom 29. Oktober 1968 - [X.] ZR 136/67 Œ VersR 1969, 75, 76; vom 8. Juli 1969 - [X.] ZR 193/67 - VersR 1969, 1020, 1021). Allerdings indiziert die objektive Verletzung des § 9 Abs. 3 [X.] nicht stets ein Verschulden; vielmehr muß das Vorrecht des Ge-[X.]eausfahrers für den [X.] in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (Senatsurteil vom 14. [X.]ebruar 1984 - [X.] ZR 229/82 [X.], 440, m.w.N.).
Die Maßstäbe dieser Senatsrechtsprechung gelten unverändert fort. An eine Verletzung des Vorfahrtrechts des Ge[X.]eausfahrenden durch den Linksa[X.]ieger knüpft danach ein schwerer Schuldvorwurf an, wobei für das Verschulden des [X.] spricht (Senatsurteile vom 19. September 1958 - [X.] ZR 244/57 - aaO; vom 2. [X.]ebruar 1960 - [X.] ZR 21/59 - aaO; vom 20. September 1966 - [X.] ZR 258/64 - aaO; Hent-schel, aaO). Demgegenüber darf der Ge[X.]eausfahrende, sofern nicht [X.] für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, daß der Linksa[X.]ieger sein Vorrecht beachten werde ([X.] - [X.] - 14, 232 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 1977 - [X.] ZR 268/74 Œ VersR 1977, 524, 525; vom 25. März 2003 - [X.] ZR 161/02 Œ VersR 2003, 783, 785 m.w.N.). - 9 - b) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorge-schriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach Abs. 2a der Norm müssen Krafträder auch am Tag mit A[X.]lendlicht fahren. Die ordnungsgemä-ße Beleuchtung von Kraftfahrzeugen gehört zu den wesentlichen Pflichten der dafür verantwortlichen Verkehrsteilnehmer. Verstöße gegen diese Pflicht füh-ren erfahrungsgemäß leicht zu Unfällen. Dies gilt insbesondere für [X.], die schon am Tag, insbesondere aber unter den in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Bedingungen für andere Verkehrsteilnehmer nur schwer zu erkennen sind. Auf dieser Tatsache beruht die Einführung des § 17 Abs. 2a [X.]; durch die Beleuchtung von Krafträdern auch am Tage sollen diese für die übrigen Verkehrsteilnehmer eher erkennbar sein, um so insbesondere auch die Zahl der Zusammenstöße mit dem entgegenkommenden a[X.]iegen-den Verkehr zu reduzieren (vgl. Begründung zur Änderungsverordnung vom 22. März 1988, [X.]. 1988, 222, auszugsweise abgedruckt bei [X.], aaO, § 17 [X.] Rn. 9).
Wegen der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen [X.]ahrzeugbeleuchtung für die Erkennbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer kann sich der Verkehr grundsätzlich darauf verlassen, daß [X.]ahrzeuge unter den in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Umständen ordnungsgemäß beleuchtet sind ([X.], Urteil vom 22. Dezember 1961 - 4 StR 365/61 - [X.], 137, 139; [X.], [X.], 303, 305; [X.], [X.], 229 f.; [X.], aaO, § 17 [X.] Rn. 14 m.w.N.; [X.] in: [X.] Kommentar zum Straßenver-kehrsrecht, § 17 [X.] Rn. 16; [X.]/[X.], Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 17 Rn. 3). Bei Unfällen, die auf dem Verstoß eines Verkehrsteil-nehmers gegen die [X.] beruhen, wird daher vielfach dessen alleinige oder doch überwiegende Haftung bejaht (vgl. KG, [X.], 82; [X.], [X.] 1996, 339 f.; [X.], 898, 900; [X.] 2002, - 10 - 19 f.; [X.], [X.], 751; [X.], [X.] 1996, 272 f.). Bei Verstößen gegen die [X.] spricht der Anschein für die Unfallursächlichkeit (Senatsurteil vom 8. November 1963 - [X.] ZR 239/62 [X.], 296). Allerdings wird beim Auffahren auf ein unbeleuchtetes Hin-dernis oft ein Verstoß des [X.] gegen das Gebot des [X.]ahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]) vorliegen (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. Juni 1987 - [X.] ZR 188/86 [X.], 1241 f.; vom 8. Dezember 1987 - [X.] ZR 82/87 Œ [X.], 412 f.).
c) Das Berufungsgericht stellt fest, für den Zeugen M. sei wegen des Bewuchses auf der [X.] und des dort befindlichen [X.] die Sicht nach vorne derart behindert gewesen, daß der Gegenverkehr nicht ohne weiteres erkannt werden konnte. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß angesichts dieser Verkehrslage der Zeuge M. bei Tageslicht nicht in einem Zuge a[X.]iegen durfte. Kann der Linksa[X.]ieger die zu kreuzende [X.] nicht oder nicht ausreichend einsehen, muß er sich vorsichtig in diese hineintasten, um dem Vorrecht des Gegenverkehrs Rechnung zu tragen und einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden [X.]ahrzeug zu [X.] (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 1958 - [X.] ZR 294/56 - aaO; vom 8. Juli 1969 - [X.] ZR 193/67 - aaO; BayObLG, [X.], 312, 313; [X.], [X.], 193; [X.]St 12, 58, 61 für wartepflichtigen Linksa[X.]ieger; [X.], aaO, § 9 [X.] Rn. 39).
d) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, es habe eine Position gege-ben, bis zu der der Zeuge M. sich hätte vortasten können und von der aus ein unbeleuchtetes Motor[X.] ohne Sichtbehinderung nach rechts in ausreichender Entfernung sichtbar gewesen wäre. [X.]olglich wäre der Unfall möglicherweise zu vermeiden gewesen, wenn der Zeuge M. beim A[X.]iegen diejenige Vorsicht hätte walten lassen, die bei Tageslicht erforderlich war. - 11 - Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, die Verpflichtung zum Hineintasten in die Gegenfahrbahn habe hier nicht bestanden, weil das Motor[X.] des [X.] vorne unbeleuchtet gewesen sei, jedoch mit Licht hätte fahren müssen und mit Licht sich nähernde [X.]ahrzeuge für den Zeugen M. trotz des Bewuchses auf der [X.] zu erkennen gewesen wären, so kann dem nicht gefolgt werden. Es erscheint schon im Ergebnis wenig einleuch-tend, daß die Pflichten beim Linksa[X.]iegen bei eingeschränkten Sichtverhält-nissen geringer sein sollen als bei [X.]. Dies läßt sich auch [X.] nicht begründen.
aa) Keinesfalls kann ein Rechtssatz in der allgemeinen [X.]orm aufgestellt werden, wie ihn das Berufungsgericht postuliert. Das Vertrauen des Verkehrs darauf, bei Dunkelheit nur beleuchteten [X.]ahrzeugen zu begegnen, besteht nur in Grenzen. Insbesondere kommt auch dieser [X.] demjeni-gen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (dazu Senatsurteil vom 25. März 2003 - [X.] ZR 161/02 - aaO, S. 785 m.w.N.). Er gilt deshalb - wie oben bereits ausgeführt - nicht, wenn ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorliegt. Ebensowenig kann er gelten, wenn demjenigen, der mit einem unbeleuchteten [X.]ahrzeug zusammenstößt, eine Pflichtwidrigkeit bei der Beachtung der Vorfahrt bzw. beim Linksa[X.]iegen vorzuwerfen ist. Ein sol-cher Verstoß kommt auch dann in Betracht, wenn sich ein unbeleuchtetes [X.]ahrzeug nähert. Entscheidend sind insoweit die Umstände des konkreten Einzelfalls.
[X.]) Hier durfte der Zeuge M. angesichts der bestehenden Sichtbehinde-rungen und der weiteren vom Berufungsgericht festgestellten Umstände nicht ohne weiteres in die Gegenfahrbahn hineinfahren.
(1) Die Unfallstelle liegt im Bereich einer innerörtlichen Straße und ist durch die vorhandene Straßenbeleuchtung gut ausgeleuchtet. Das [X.] - fungsgericht führt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Prüfung der - von ihm verneinten - [X.]rage, ob den Kläger ein Verschulden hinsichtlich des [X.]ahrens ohne Licht trifft, weiter aus, es sei an der Unfallstelle zum [X.] relativ hell gewesen, weil noch keine Dunkelheit geherrscht habe, son-dern nur Dämmerung, der Himmel wolkenlos gewesen sei und der [X.] geschienen habe; unter solchen Umständen könne es durchaus sein, daß der Ausfall des [X.] auch von einem aufmerksamen [X.]ahrer nicht bemerkt worden wäre.
(2) Das Vertrauen darauf, nur auf beleuchtete [X.]ahrzeuge zu treffen, ist bei Dämmerung nicht gerechtfertigt, wenn noch mit unbeleuchteten [X.]ahrzeu-gen zu rechnen ist (vgl. [X.], [X.], 303, 305; [X.], aaO, § 17 [X.] Rn. 14; [X.] in: [X.] Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, aaO; [X.]/[X.], aaO). Die Annahme des Berufungsgerichts, unter den festgestellten Umständen habe der Zeuge M. nicht mit unbeleuchteten [X.]ahrzeugen rechnen müssen, vermag schon vom Sachverhalt her nicht zu überzeugen. Es ist bereits zweifelhaft, ob von einer "Ausnahmesituation" ge-sprochen werden kann, wenn im Juni ca. 40 Minuten nach Sonnenuntergang auf einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße ein [X.]ahrzeug ohne Licht unterwegs ist. Eine solche Situation mag zwar nicht sehr häufig sein, ist aber keineswegs ungewöhnlich. Dabei geht es nicht nur um den [X.]all eines Ausfalls der Beleuchtungsanlage während der [X.]ahrt, sondern auch um die [X.]älle, in denen [X.]ahrer wegen des ausreichenden Umgebungslichts bei [X.]ahrtantritt oder während der [X.]ahrt in die Dämmerung vergessen, die Beleuchtung einzu-schalten. Um Ausnahmesituationen oder Sachverhalte, die außerhalb der Er-fahrung liegen, handelt es sich dabei nicht.
- 13 - (3) Letztlich geht es insoweit aber nicht um konkrete prozentuale [X.]est-stellungen der Verstoßdichte. Ob ein Kraftfahrer auf ein bestimmtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen darf, ist eine Wertungsfrage, deren Be-antwortung nicht allein von der Häufigkeit bestimmter Verkehrsverstöße ab-hängt (so zutreffend [X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 20; vgl. ferner [X.]/[X.], 4. Aufl., § 276 Rn. 139; Kirschbaum, [X.] im [X.] Straßenverkehrsrecht, 1980, [X.] ff.). Entscheidend ist zum einen das Gewicht der bei konkreten Verkehrssituationen in [X.]rage ste-henden Verhaltensanforderungen und zum anderen die Schwere der bei de-ren Verletzung drohenden Gefahren, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit diesen durch ein zumutbares Verhalten der Verkehrsteilnehmer [X.] werden kann.
(4) Nach diesem Maßstab dürfen die Anforderungen, die anknüpfend an § 9 Abs. 3 Satz 1 [X.] an einen Linksa[X.]ieger zu stellen sind, nicht für den [X.]all ungünstiger Sichtverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 1 [X.] deshalb [X.] werden, weil ein beleuchtetes [X.]ahrzeug dann besser zu sehen ist als ein unbeleuchtetes. § 9 Abs. 3 Satz 1 [X.] statuiert in der Sache ein [X.]. Das Vorfahrtsrecht ist eine der grundlegenden Regelungen, ohne die ein flüssiger Verkehr nicht denkbar ist. Seine strikte Be-achtung ist nicht nur im Interesse eines flüssigen Verkehrs, sondern insbeson-dere zur Vermeidung oft schwerer und folgenreicher Unfälle unabdingbar erfor-derlich. Eine Einschränkung der Verhaltensanforderungen des [X.] im Hinblick auf sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ist denkbar, etwa wenn auf erschwerte [X.] nicht in zumutbarer Weise ausreichend reagiert werden kann oder der [X.], etwa seine überhöhte Geschwindigkeit, zu verständlichen [X.]ehlbeurteilungen der Verkehrsituation führt. Sie ist aber nicht gerechtfertigt, wenn die Vorfahrt ohne Überspannung an die [X.] - rungen gewährt und dadurch einem möglichen schweren Unfall im [X.] entgegengewirkt werden kann. Ge[X.]e das Linksa[X.]iegen an nur schwer einsehbaren Stellen bringt erhebliche Gefahren für den A[X.]iegenden wie für den Gegenverkehr mit sich, denen jeder Verkehrsteilnehmer im Rahmen des [X.] durch eine defensive, die Gefahrenlage nach Möglichkeit entschär-fende [X.]ahrweise entgegenwirken muß. Alle zumutbaren Möglichkeiten, vor Überquerung der Gegenfahrbahn einen ausreichenden Überblick über mögli-chen - und möglicherweise auch vorschriftswidrig fahrenden - Gegenverkehr zu erhalten, sind auszuschöpfen.
(5) Diesen Anforderungen wurde die [X.]ahrweise des Zeugen M. nicht ge-recht. Nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts hätte der Unfall nach aller Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn sich der Zeuge M. vor dem Einbiegen in die Gegenfahrbahn so verhalten hätte, wie er dies bei Tageslicht hätte tun müssen und auch unter den zum Unfallzeitpunkt gegebe-nen Umständen problemlos hätte tun können. Es besteht kein berechtigter Grund, bei dieser Sachlage die Verhaltensanforderungen für die in § 17 Abs. 1 [X.] genannten [X.]en herabzusetzen. Die [X.] soll die Sicher-heit des Verkehrs verbessern, nicht aber dazu dienen, die aus den [X.] folgenden Verhaltensanforderungen dort herabzusetzen, wo sie ohne weiteres beachtet werden können.
e) Deshalb vermag der erkennende Senat die Auffassung des [X.] nicht zu teilen, den Zeugen M. treffe kein Verschulden an dem Unfall, weil er bei dem A[X.]iegevorgang die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Der Zeuge M. hat dadurch, daß er sich trotz der vorhande-nen [X.] nicht in die Gegenfahrbahn hineingetastet hat, in vor-werfbarer Weise gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstoßen. - 15 - 2. Zutreffend macht die Revision geltend, ein Verschulden des Zeugen M. rechtfertige nicht nur die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, sondern müsse auch im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt werden. Zum Schmerzensgeld hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine [X.]eststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Auch die für den materiellen Schaden festgesetzte Quote bedarf einer Überprüfung, weil ein Verschulden des Zeugen M. bisher bei der Abwägung nicht berücksichtigt [X.] ist.
3. Die Verfahrensrügen des [X.] hat der erkennende Senat, worauf er im Hinblick auf das weitere Verfahren hinweist, geprüft, aber nicht für [X.] erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere beruhen die Ausführungen des [X.] zur zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls und seine Überzeu-gung, daß das Standlicht des Motor[X.]s nicht gebrannt habe, ausgehend von zutreffenden rechtlichen Erwägungen auf einer zumindest vertretbaren tatrich-terlichen Würdigung der erhobenen Beweise.
II[X.] Die Anschlußrevision des beklagten [X.] ist unbegründet. Schon [X.] der bisher vom Berufungsgericht getroffenen [X.]eststellungen ist die An-nahme, daß das Land für (mindestens) ein Drittel der Unfallfolgen einstehen müsse, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im [X.] nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kom-menden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 25. März - 16 - 2003 - [X.] ZR 161/02 - aaO, S. 785 f. m.w.N.). Insoweit liegen [X.]ehler des [X.] zu Lasten des beklagten [X.] nicht vor.
Soweit die Anschlußrevision geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung der Verursachungsanteile keine erhöhte Betriebsgefahr des [X.] bejahen dürfen, ein nach links [X.] [X.]ahrzeug habe keine erhöhte Betriebsgefahr, weil Linksa[X.]iegen ein normaler Betriebsvorgang sei, trifft dies nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, wobei als ein die all-gemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige [X.]ahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht kommt (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - [X.] ZR 126/99 [X.], 1294, 1296 m.w.N.). Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß besondere Umstände, die die Betriebsgefahr erhöhen, nicht nur in einem fehlerhaften, verkehrswidrigen oder besonders risikoreichen [X.]ahrvorgang zu sehen sind. Sie können sich auch aus einem zulässigen [X.]ahrverhalten ergeben, wenn nur besondere, die allge-meine Gefahr des [X.]ahrens mit einem Kraftfahrzeug übersteigende Gefahren-momente vorhanden sind (vgl. die Beispiele und Nachweise bei [X.], aaO, § 17 StVG Rn. 11 ff.). Wie oben ([X.]) bereits ausgeführt ist das A[X.]iegen nach links ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang, der häufig zu schweren Unfällen führt. Ein [X.]ahrzeug, das nach links a[X.]iegt, hat deshalb eine höhere Betriebsgefahr als ein [X.]ahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen ge-[X.]eaus fährt (vgl. [X.], aaO, Rn. 14 m.w.N.). Im vorliegenden [X.]all kommt hinzu, daß die Gegenfahrbahn für den Zeugen M. nur schwer einzusehen war, wodurch sich eine weitere Gefahrerhöhung ergab. Auch eine den konkreten [X.] beeinflussende schwierige Örtlichkeit kann die Betriebsgefahr erhöhen (vgl. [X.], aaO, Rn. 11). Die von der Anschlußrevision zitierte - 17 - Senatsrechtsprechung zum Linksa[X.]iegen bei grünem Pfeil (Senatsurteile vom 13. [X.]ebruar 1996 - [X.] ZR 126/95 [X.], 513 ff.; vom 6. Mai 1997 - [X.] ZR 150/96 Œ VersR 1997, 852 f.) ist hier nicht einschlägig. Sie betrifft eine besondere [X.]allgestaltung, die mit dem Linksa[X.]iegen an einer ungeregelten Kreuzung oder Einmündung nicht vergleichbar ist, weil hier die den Vorrang des Gegenverkehrs betreffende Regelung des § 9 Abs. 3 [X.] durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verdrängt wird. [X.]Das angefochtene Urteil muß danach aufgehoben werden, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt ist. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen, damit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Haftungsverteilung und - nach eventuell erforderlichen ergän-zenden [X.]eststellungen - über den Schmerzensgeldanspruch entschieden wird.
Müller

Greiner [X.]

Pauge

Zoll

Meta

VI ZR 352/03

11.01.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. VI ZR 352/03 (REWIS RS 2005, 5581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5581

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7 U 41/21

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