Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. VI ZR 92/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3043

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[X.] DES [X.] Verkündet am 22. Februar 2000 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der [X.] dem [X.]:[X.]: nein[X.] §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 [X.] folgt, daß sich der Überho-lende zu Beginn des Überholvorgangs vergewissern muß, daß ihm der [X.] hindernisfrei zur Verfügung steht.[X.], Urteil vom 22. Februar 2000 - [X.] - [X.] HammLG Essen- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, als er am 18. Juni 1994 zwi-schen 22.35 und 22.55 Uhr mit seinem Leichtkraftrad auf der [X.] zwischen [X.] und D. mit dem entgegenkommenden, von [X.] bei dem [X.] haftpflichtversicherten Pkw zusammenprallte. [X.] im Begriff, auf der Gegenfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von80 km/h den vor ihm fahrenden Pkw der Zeugin A. zu überholen. Er hatte [X.] Abblendlicht eingeschaltet. Das Fahrzeug des [X.] war vorn unbeleuchtet; es war bei Beginn des Überholmanövers 120 mvon [X.] 3 -Der Kläger begehrt mit der Klage die Verurteilung des [X.] zurZahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes; ferner erstrebt er die Fest-stellung der Verpflichtung des [X.] zum Ersatz seines nach einem etwai-gen Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Drittenoch verbleibenden zukünftigen materiellen und immateriellen Unfallschadens.Er behauptet, daß sich der Unfall bei Dämmerung ereignet habe, so daß ihn [X.]habe wahrnehmen können. [X.] sei zu schnell und beim Überholen zu weit linksgefahren, überdies habe er versäumt, auszuweichen, obwohl ihm dies [X.] sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.]ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-gehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat einen unfallursächlichen schuldhaften Verstoßdes [X.] gegen seine Verhaltenspflichten im Straßenverkehr verneint. Es ist [X.] Grundlage einer Auskunft des [X.] und der [X.] der zu den Sichtverhältnissen vernommenen Zeugen zu dem [X.], daß es im Unfallzeitpunkt bereits dunkel war. Damit entfalle ein Ver-stoß des [X.] gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]; die nach dieser Vorschrift gefor-derte besondere Sorgfalt müsse sich nach dem Einbruch der Dunkelheit alleinauf beleuchtete Fahrzeuge erstrecken. Auch aus einer Verletzung des [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] ließen sich die Ansprüche nicht her-- 4 -leiten. [X.] habe den Kläger im Abblendlicht seines Fahrzeugs erstmals auf eineEntfernung von etwa 50 m wahrnehmen können. Zwar hätte er nach [X.] bei Abblendlicht nur mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h fah-ren dürfen. Dennoch sei der Unfall nicht auf die Verletzung des Sichtfahrgebotszurückzuführen, weil auch die Einhaltung dieser Geschwindigkeit nicht ausge-reicht hätte, um eine Kollision mit dem mit einer Geschwindigkeit von 65 km/hentgegenkommenden Kläger zu vermeiden. Dem [X.] könne auch nicht [X.] werden, daß er überhaupt zum Überholen angesetzt habe, obwohl ernur mit Abblendlicht habe fahren dürfen, weil sonst die Zeugin A. geblendetworden wäre. Das Sichtfahrgebot finde seine Grenze am [X.] wirke nicht zugunsten eines Verkehrsteilnehmers, der sich - wie der Kläger -in verkehrswidriger Weise mit einer ins Gewicht fallenden Geschwindigkeit aufden [X.] zubewege. Ein verkehrswidriges Verhalten des [X.]lasse sich auch nicht darin erblicken, daß er es versäumt habe, während [X.] wenigstens kurz aufzublenden. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 [X.]dürfe das Fernlicht lediglich zur Ankündigung des Überholens eingesetzt wer-den; während des Überholvorgangs selbst sei dem [X.] die Benutzung des Fern-lichts nach § 17 Abs. 2 Satz 3 [X.] untersagt gewesen, um eine Blendwirkungfür die vor oder neben ihm fahrende A. zu vermeiden. [X.] hätte frühestens [X.] dürfen, als sich sein Fahrzeug mit dem der A. auf gleicher Höhe be-funden habe; dies sei jedoch der Augenblick unmittelbar vor der Kollision ge-wesen. Es könne dahinstehen, ob der Unfall für [X.] ein unabwendbares Ereignisi.S. von § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei, denn bei der Abwägung der beiderseiti-gen [X.] trete eine dem [X.] etwa anzulastende [X.] gegenüber dem groben Verstoß des [X.] gegen die [X.] aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurück.[X.] 5 -Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnisnicht stand.1. Allerdings bleiben die Verfahrensrügen der Revision ohne Erfolg.a) Nicht durchdringen kann die Rüge der Revision, das [X.] verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, daß im Unfallzeitpunkt bereitsvöllige Dunkelheit geherrscht habe. Der [X.] hat in seinemamtlichen Gutachten im einzelnen ausgeführt, daß am Unfalltag noch vor22.35 Uhr die sog. bürgerliche Dämmerung beendet gewesen sei. Dieses [X.] läßt Mängel nicht erkennen. Überdies haben vier Zeugen übereinstim-mend bekundet, daß im Unfallzeitpunkt bereits Dunkelheit geherrscht hat.b) Ebensowenig hat die Revision mit der Rüge Erfolg, die Feststellungdes Berufungsgerichts zur Geschwindigkeit des Motorrades des [X.](65 km/h) beruhe auf einer nicht ausreichend zuverlässigen Grundlage. [X.] hat die Geschwindigkeit mit den ihm zur Verfügung stehen-den Mitteln (kollisionsmechanische Betrachtung, fotogrammetrische Auswer-tung) ermittelt. Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht hätten hindern [X.], das Ergebnis des Sachverständigen der tatrichterlichen Überzeugungsbil-dung zugrunde zu legen, sind nicht ersichtlich.2. Hingegen sind die Gründe, mit denen das Berufungsgericht eine un-fallursächliche schuldhafte Verletzung der Verhaltenspflichten des [X.] im Stra-ßenverkehr und damit dem Grunde nach eine Haftung des [X.] aus§§ 823, 847 BGB, § 3 [X.] verneint hat, von ergebnisrelevanten Rechtsfeh-lern beeinflußt.a) Der [X.] teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, nach [X.] Fahrverhalten des [X.] nicht an den Postulaten der §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 5- 6 -Abs. 2 Satz 1 [X.] zu messen sei, weil sich der Kläger in dem Zeitpunkt, als [X.]zum Überholen angesetzt habe, außerhalb der [X.] dieser Vor-schriften bewegt habe. Vielmehr läßt sich nach Auffassung des [X.]s diesenVorschriften bei einer Gesamtschau eine Aussage des Inhalts entnehmen, daßein Fahrzeugführer nur dann überholen darf, wenn er sich zuvor [X.], daß ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht. Ausseiner Zweckbestimmung, die mit einem Überholvorgang verbundenen spezifi-schen Gefahren auszuschließen, folgt, daß dieses Gebot jedes Hindernis [X.]. Dieser Bestimmung des Schutzzwecks steht das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 1961 (4 [X.] - [X.], 137, 139) nichtentgegen; dort ging es nicht um die Frage, welchen Sorgfaltsanforderungender Überholende genügen muß. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts fällt damit der Kläger unabhängig davon, daß das Frontlicht seines [X.] nicht brannte, in den Schutzbereich dieses Gebots.Der Fahrer [X.] hat dieses Gebot schuldhaft verletzt, als er mit einer Ge-schwindigkeit von 80 km/h mit Abblendlicht zum Überholen ansetzte. Er konnteunter diesen Umständen nicht übersehen, daß ihm der benötigte Überholweghindernisfrei zur Verfügung stand. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hätte er mit Abblendlicht höchstens mit einer Geschwindigkeit von55 km/h fahren dürfen, um auf ein Hindernis auf seiner Fahrbahn noch [X.] reagieren zu können. Damit hätte [X.] nach den Umständen, mit denen ersich konfrontiert sah - einer für erforderlich gehaltenen Überholgeschwindigkeitvon 80 km/h einerseits und einer durch das Abblendlicht begrenzten [X.] - von der Durchführung des Überholvorgangs absehen müssen.Dies bedeutet, daß die Unfallverletzungen, auf die der Kläger seineSchadensersatzansprüche stützt, mit auf einem schuldhaften Fahrfehler des [X.]- 7 -beruhen. Der [X.] hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben, um dem Be-rufungsgericht Gelegenheit zu geben, diesen Sorgfaltsverstoß in die [X.] beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge einzubeziehen.b) Bei dieser Sachlage stellt sich nicht mehr die Frage, ob [X.] die [X.] mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h hätte überholen dürfen, wenn er - [X.] auch nur kurz - das Fernlicht eingeschaltet hätte. Hierzu beschränkt sich der[X.] auf folgende Bermerkungen:Im Schrifttum wird vereinzelt die Meinung vertreten, das Blendverbot des§ 17 Abs. 2 Satz 3 [X.] stehe der Betätigung des [X.] beim Überholenentgegen (vgl. Booß, Straßenverkehrs-Ordnung, 3. Aufl. § 17 [X.]. 2). Auf deranderen Seite findet sich die Auffassung, das Sichtfahrgebot verlange, beimzügigen Überholen das Fernlicht einzuschalten, wenn der [X.] zum Anhalten benötigte Strecke nicht überblicken kann; der Überholtemüsse die für ihn damit verbundene Blendwirkung hinnehmen (vgl. [X.]Hamm, [X.], 297, 298 und [X.], 132, 133; [X.]/[X.], [X.], 35. Aufl., § 17 [X.] Rdn. 23; [X.], [X.], 233; [X.], Straßenverkehrs-Ordnung, 15. Aufl., § 17 Rdn. 8 b). [X.] vermittelnden Auffassung ist es dem Überholenden gestattet, sich durchein kurzes Einschalten des [X.] zu Beginn des Überholvorgangs einenÜberblick über den benötigten Überholweg zu verschaffen, bis er wieder [X.] kann, sobald beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe sind (vgl.[X.]/[X.]/[X.], Straßenverkehrsrecht, § 17 [X.] Rdn. 9; [X.], [X.]1961, 9, 10; [X.] in [X.] Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 17[X.] Rdn. 25). Mit Blick auf § 5 Abs. 5 [X.], wonach außerhalb [X.] Ortschaften dann, wenn entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblen-det werden, das Überholen auch durch ein kurzes Blinken mit Fernlicht ange-- 8 -zeigt werden darf, neigt der [X.] der letztgenannten Auffassung zu. Dies un-ter der Voraussetzung, daß ein kurzes Aufblinken nach den örtlichen [X.] einen ausreichend sicheren Überblick über die [X.] erwartenläßt.[X.]Dr. [X.] [X.] [X.] Dr. Greiner

Meta

VI ZR 92/99

22.02.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. VI ZR 92/99 (REWIS RS 2000, 3043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3043

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