Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.01.2012, Az. V R 52/10

5. Senat | REWIS RS 2012, 9731

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Gegenstand

Zur Umsatzsteuerbefreiung für heilpädagogisches Reiten


Leitsatz

1. NV: Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.14 UStG setzt voraus, dass der Berufsträger eine arztähnliche berufliche Qualifikation besitzt (hier verneint für heilpädagogisches Reiten durch eine Dipl. Sozialarbeiterin).

2. NV: Die Kostenerstattung im Einzelfall ist keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst g. Richtlinie 77/388/EWG.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Der [X.] hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

1. Das Finanzgericht ([X.]) hat zu Recht eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) für heilpädagogisches Reiten verneint, weil die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --anders als in dem vom [X.] ([X.]) im Urteil vom 30. Januar 2008 [X.] ([X.]E 221, 399, [X.], 647) entschiedenen Fall, der die von einer Physiotherapeutin (Katalogberuf nach § 4 Nr. 14 UStG) durchgeführte Hippotherapie betraf-- über keine arztähnliche Berufsqualifikation verfügte. Die Mitberücksichtigung der Berufsqualifikation neben der Art der Tätigkeit verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, wie der [X.] ([X.]) ausdrücklich entschieden hat ([X.]-Urteil vom 27. April 2006 [X.]/04, [X.], Slg. 2006, [X.], [X.]/NV Beilage 2006, 299).

3

2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 1. Februar 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1201; vom 8. November 2007 [X.], [X.]E 219, 428, [X.], 634 Leitsatz 3) hat das [X.] auch zutreffend entschieden, dass sich die Klägerin nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der [X.] vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/[X.] berufen kann, weil ihr hierfür jedenfalls die erforderliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter fehlt. Eine derartige Anerkennung kann sich z.B. aus der Zugehörigkeit zu einem Verband der freien Wohlfahrtspflege (vgl. [X.]-Urteil vom 8. Juni 2011 [X.], [X.]/NV 2011, 1804) ergeben oder daraus, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat.

4

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] nicht vor. Die nachträgliche Kostenübernahme nach Einzelfallprüfung genügt nicht, da bereits im Zeitpunkt der Leistung feststehen muss, ob die Leistungen steuerbefreit sind oder nicht ([X.]-Urteil vom 12. August 2004 [X.], [X.]E 207, 381, [X.], 227). Zur Feststellung der vertraglichen Beziehungen mit den Sozialversicherungsträgern hat das [X.] nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, denn es hat die Klägerin mehrfach vergeblich zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin aufgrund von Verträgen z.B. mit Sozialversicherungsträgern oder Gemeinden tätig geworden ist. Nach dem innerhalb der [X.] erfolgten Vortrag der Klägerin bestand der Einzelnachweis der vertraglichen Beziehungen lediglich in der Vorlage "sämtlicher Rechnungen" und der entsprechenden Bestätigung. Diese hat das [X.] bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass es diesen Unterlagen nicht die von der Klägerin gewünschte Bedeutung beigemessen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (S. 8 der Revisionsbegründung).

5

Soweit in der Rechtsprechung des [X.] die Erstattbarkeit der Leistungen durch Sozialversicherungsträger berücksichtigt worden ist, dient dies im Zusammenhang mit der Feststellung der Berufsqualifikation der Gleichbehandlung von heilberuflichen Leistungen an Privatpatienten, die andernfalls nicht von der Steuerbefreiung erfasst würden. Davon zu unterscheiden und damit nicht vergleichbar ist die Frage, ob eine Anerkennung durch den Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt ([X.]-Urteil in [X.]E 219, 428, [X.], 634).

6

3. Das [X.] hat auch zu Recht entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. [X.]. bb UStG 2008 (Leistungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr zumindest überwiegend durch Träger der Jugendhilfe oder Einrichtungen vergütet wurden) für die Streitjahre 2001 bis 2003 nicht anwendbar ist, da die Neufassung des § 4 Nr. 25 durch Art. 8 Nr. 4 Buchst. d des Jahressteuergesetzes ([X.]) 2008 ([X.], 3150) gemäß Art. 28 Abs. 4 [X.] 2008 erst ab 1. Januar 2008 gilt (vgl. auch [X.]-Urteil vom 8. November 2007 [X.], [X.]E 219, 428, [X.], 634, unter II.1.c).

7

4. Das [X.] hat auch zutreffend die Steuerbefreiung der Referententätigkeit der Klägerin für das [X.] nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG abgelehnt, weil die Klägerin die hierfür erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereitet, nicht vorgelegt hat.

Meta

V R 52/10

26.01.2012

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 9. November 2010, Az: 15 K 4439/06 U, Urteil

§ 4 Nr 14 UStG 2009, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g EWGRL 388/77

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.01.2012, Az. V R 52/10 (REWIS RS 2012, 9731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9731

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