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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 159/04 vom 9. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 9. November 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klä-ger mit ihren Anträgen, den Arzt [X.]als Zeugen zu hören, der die Versicherungsnehmerin ausweislich [X.] schriftlichen Auskunft vom 24. Februar 2004 erst seit August 1996 behandelt hat, in das Wissen dieses Zeugen stellen wollten, was die bei Abschluss des [X.] im Jahre 1994 beteiligten Mitarbeiter des [X.] über die Motive der Versicherungsnehmerin für den damaligen Vertragsschluss wussten. Von einer nähe-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Übrigen abgesehen. - 3 -
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 77.479 •
[X.] [X.]
[X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.03 - 22 O 194/03 - O[X.], Entscheidung vom 09.06.04 - 7 U 211/03 -
Meta
09.11.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. IV ZR 159/04 (REWIS RS 2005, 942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 942
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