Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. IX ZB 174/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5401

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 174/11

vom

28.
Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Kayser, die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein und
Vill, die Richterin Lohmann
und den
Richter Dr.
Fischer

am 28. Juni
2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
9. Zivilkammer
des [X.]s [X.]
vom 13. Mai 2011
wird
auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die "sofortige weitere Beschwerde"
des Beklagten ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen, weil
hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb
unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist

575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Die Rechtsbe-schwerde ist überdies nicht statthaft, weil dieses Rechtsmittel weder allgemein gegen
Beschwerdeentscheidungen über Ablehnungsgesuche stattfindet

574

1
2
-

3

-
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das [X.] als Beschwerdegericht zugelassen worden
ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).

Kayser
Gehrlein
Vill

Lohmann
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2011 -
130 [X.] (112 [X.]) -

LG [X.], Entscheidung vom 13.05.2011 -
9 [X.] -

Meta

IX ZB 174/11

28.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. IX ZB 174/11 (REWIS RS 2011, 5401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5401

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