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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 174/11
vom
28.
Juni 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Kayser, die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein und
Vill, die Richterin Lohmann
und den
Richter Dr.
Fischer
am 28. Juni
2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
9. Zivilkammer
des [X.]s [X.]
vom 13. Mai 2011
wird
auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die "sofortige weitere Beschwerde"
des Beklagten ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen, weil
hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb
unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
(§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Die Rechtsbe-schwerde ist überdies nicht statthaft, weil dieses Rechtsmittel weder allgemein gegen
Beschwerdeentscheidungen über Ablehnungsgesuche stattfindet
(§
574
1
2
-
3
-
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das [X.] als Beschwerdegericht zugelassen worden
ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2011 -
130 [X.] (112 [X.]) -
LG [X.], Entscheidung vom 13.05.2011 -
9 [X.] -
Meta
28.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. IX ZB 174/11 (REWIS RS 2011, 5401)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5401
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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