30. Senat | REWIS RS 2013, 4890
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Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – "NOR DER NEY" – die Beantwortung der Frage, ob Anordnungen von Buchstaben oder Buchstabenkombination die Schutzvoraussetzungen erfüllen, ist von grundsätzlicher Bedeutung - Präsidentin des DPMA wird der Beitritt zum Verfahren anheimgegeben – zur Auffassung des Senats
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 40 2009 003 417
hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 20. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] Jacobi
beschlossen:
Der Präsidentin des [X.] wird der Beitritt zum Beschwerdeverfahren anheimgegeben.
I.
Am 16. Juli 2009 hat der Anmelder beim [X.] einen Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters unter Angabe der Erzeugnisse „Aufkleber, Postkarten, Bücher, Werbeartikel, Drucksachen, Kleidung, Geschirr“ mit folgender Musterdarstellung (hier verkleinert wiedergegeben) eingereicht:
N O R
D E R
N E Y.
Im [X.] an einen Zwischenbescheid hat die Geschmacksmusterstelle des [X.]s die Anmeldung mit Beschluss vom 10. November 2009 zurückgewiesen, weil der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne von § 1 Nr. 1 [X.] sei. Zur Begründung ist ausgeführt, dass Buchstaben lediglich in besonderer Ausgestaltung als typografische Schriftzeichen Schutz erlangen könnten, was hier nicht in Rede stehe. Im Übrigen seien besondere grafische Ausgestaltungen nur dann musterfähig, wenn sie einem Erzeugnis, z. B. einem Werbeschild, zugeordnet seien. Im vorliegenden Fall lasse die eingereichte Wiedergabe keine konkrete Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon erkennen. Die Wiedergabe zeige lediglich eine Folge von neun einzelnen, in Majuskeln/Versalien dargestellten Buchstaben, welche in horizontaler und vertikaler Anordnung eine Art Blocksatz bilde. Eine besondere Form- und Farbgestaltung sei nicht erkennbar. Vielmehr handele es sich um eine Standardschriftart. Die Auflösung des Ortsnamens „[X.]“ in seine Silben „NOR“, „DER“ und „[X.]“ sei [X.] nicht relevant, da die gedankliche Bedeutung von Buchstaben und Worten nicht vom Geschmacksmusterschutz umfasst werde. Zur Fortbildung des Rechts, insbesondere zu der Frage, ob eine blocksatzartige Anordnung von Buchstaben eine besondere grafische Ausgestaltung darstelle, die in den Begriff des musterfähigen Gegenstandes einbezogen sei, sei die Einlegung einer Beschwerde wünschenswert.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Unter Bezugnahme auf sein Schreiben im Patentamtsverfahren hält er die Darstellung mit der Auflösung des Ortsnamens „[X.]“ in seine Silben „NOR“, „DER“ und „[X.]“, formend daraus in [X.] Versalien übereinander gestellt einen nahezu monolithischen Block, als Geschmacksmuster für schutzfähig. Zu praktischen Anwendungen hat er im Beschwerdeverfahren Bücher, Werbepostkarten und Aufkleber eingereicht.
II.
Der Erfolg der zulässigen Beschwerde hängt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob Anordnungen von Buchstaben oder Buchstabenkombination die [X.] von § 1 [X.] erfüllen. Die Beantwortung dieser Frage ist über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung. Aus diesem Grund wird der Präsidentin des [X.]s gemäß § 23 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 77 [X.] der Beitritt zum Verfahren anheimgegeben. Aus vorläufiger Sicht des Senats erscheint ein Erfolg der Beschwerde nicht ausgeschlossen. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass Darstellungen von Buchstaben oder Buchstabenkombinationen, denen [X.] Aspekte innewohnen, die nicht der normalen Schreibweise entsprechen, besondere Ausgestaltungen aufweisen und den grafischen Symbolen des § 1 Nr. 2 [X.] zugeordnet werden können (Klasse 32 der Klassifikation für Geschmacksmuster). Hierfür spricht auch die Überlegung, dass der Entwurf von Gestaltungen der vorliegenden Art zum typischen Arbeitsfeld von Graphikdesignern zählt.
Meta
20.06.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 30 W (pat) 701/13 (REWIS RS 2013, 4890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4890
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