Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. XI ZR 134/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1220

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 134/02Verkündet am:14. Oktober 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: [X.] § 6 Abs. 1a) Ein Kreditvertrag ist grundsätzlich nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig,wenn die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001geltenden Fassung) vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kreditsnicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind.b) Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits betragsmäßigzutreffend in dem Kreditvertrag angegeben sind, stellt es kein Fehlenvon Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bear-beitungskosten ausgewiesene Betrag nicht von dem Kreditinstitut [X.], sondern als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungsver-mittler ausgezahlt werden soll; die unzutreffende Bezeichnung des Be-stimmungszwecks der im Kreditvertrag aufgeführten Kosten steht [X.] einer Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG nicht gleich.[X.], Urteil vom 14. Oktober 2003 - [X.] [X.] LG München I- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Oktober 2003 durch [X.] [X.] Bungeroth, [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des21. Zivilsenats des [X.] vom1. März 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von der beklagten Bank aus eigenem und ausabgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückabwicklung zweier der [X.] einer Eigentumswohnung dienender [X.]. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstan-dener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 152.380,61 DM nebst Zin-sen sowie die Freistellung von allen Verpflichtungen aus den beidenDarlehen. Dem liegt folgender Sachverhalt [X.] 3 -Im [X.] 1992 wurden der Kläger, ein damals 46 Jahre alter [X.] Journalist mit einem Nettojahreseinkommen von fast100.000 DM, und seine Ehefrau von einem Anlagevermittler geworben,eine Eigentumswohnung im Rahmen eines [X.] zu erwerben. Am 19. Oktober 1992 unterbreiteten sie der [X.]GmbH (im folgenden: [X.]) ein notariell be-urkundetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesor-gungsvertrages. Zugleich erteilten sie der [X.]eine unwiderrufliche[X.] zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen [X.], die für den Erwerb bzw. die Errichtung des [X.], dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßigerschienen. Unter anderem wurde die [X.]bevollmächtigt, namens undfür Rechnung des [X.] und seiner Ehefrau den Kauf- und Werkliefe-rungsvertrag, Darlehensverträge, Finanzierungsvermittlungsverträge so-wie alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen, wieder [X.] und rückabzuwickeln. Der kalkulierte Gesamtaufwand für [X.] war mit 203.018 DM angegeben. Die [X.] nahm das Angebotan und schloß namens des [X.] und seiner Ehefrau am [X.] mit der [X.]einen notariell [X.] und [X.] über die Eigentumswohnung zu [X.] von 153.583 DM. Am 1. Dezember 1992 nahm die [X.] für [X.] und seine Ehefrau das Angebot der Rechtsvorgängerin der [X.] (im folgenden: [X.]) über eine Zwischenfinanzierung in [X.] 203.018 DM an. Die Zwischenfinanzierung wurde abgelöst durch ei-nen von der [X.]namens des [X.] und seiner Ehefrau abgeschlos-senen Darlehensvertrag vom 1./4. Oktober 1993 über ein Annuitäten-darlehen von 49.435 DM mit einem anfänglichen effektiven [X.] 8,11% und einer Tilgung von 1,5% jährlich sowie ein [X.] -von 153.583 DM mit einem anfänglichen effektiven [X.] von7,99%, das durch eine Lebensversicherung getilgt werden sollte. [X.] schloß der Kläger ab und trat die Ansprüche daraus an die [X.] ab. Die zur Absicherung der Darlehen vereinbarte Grundschuldwurde zugunsten der [X.] bestellt. Aufgrund eines von der [X.] fürden Kläger und seine Ehefrau mit der [X.] ge-schlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrages wies die [X.] die [X.] einer Vermittlungsprovision in Höhe von 8.121 DM aus dem für [X.] und seine Ehefrau bereitgestellten Darlehensbetrag an.Der Kläger und seine Ehefrau sind ihren vertraglichen [X.] gegenüber der [X.] bis in das [X.] hinein nachge-kommen. Der Kläger, der den Widerruf aller geschlossenen Verträgenach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hat, macht geltend, die von [X.] seiner Ehefrau erteilte [X.] sei wegen Verstoßes gegen [X.] unwirksam. Die Darlehensverträge seien [X.] nichtig bzw. aufgrund des erklärten Widerrufs un-wirksam geworden. Auch lägen die Voraussetzungen für einen [X.] vor. Im übrigen habe die [X.] bzw. ihr die Darlehenvermittelnder Erfüllungsgehilfe schuldhaft und pflichtwidrig Beratungs-und Aufklärungspflichten verletzt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revisionverfolgt er seine Klageanträge [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur [X.] angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an [X.].[X.] Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.],2460 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die vom Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen [X.] seien wirksam. Sie seien nicht deswegen nichtig, weil die nach § 4Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Mindestangaben nicht in [X.] über die unwiderrufliche Bevollmächtigung der [X.] enthaltenseien. Eine [X.] zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertragesmüsse grundsätzlich nicht die für den Kreditvertrag geforderten Mindest-angaben über die Kreditbedingungen, z.B. über den Effektivzinssatz,enthalten.Die Darlehensverträge seien auch nicht wegen eines Verstoßesgegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB nichtig. Auch wenn der [X.] und seiner Ehefrau mit der [X.] geschlossene Geschäftsbesor-gungsvertrag nichtig sei, so erfasse dies nicht die Darlehensverträge.Die Kreditverträge verstießen weder ihrerseits gegen Art. 1 § 1 [X.],noch sei die Tätigkeit der [X.] als Beteiligung an einer unerlaubten- 6 -Rechtsberatung der [X.] zu werten, die zur Unwirksamkeit der [X.] führen würde.Die Nichtigkeit des [X.] mit der [X.]wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] erfasse nicht die abstrakte[X.]. Die Anwendbarkeit des § 139 BGB sei nach dem Willen [X.] in Nr. IV 2 des Vertrages durch eine salvatorischeKlausel ausgeschlossen worden, wodurch die bestehende [X.] ausdrücklich widerlegt worden sei. Eine Nich-tigkeit der [X.] ergebe sich auch nicht aus einem unmittelbarenVerstoß gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB. Der [X.] [X.] der Entscheidung des I[X.] des [X.]. DieZielsetzung des Verbots, fremde Rechtsangelegenheiten ohne [X.] besorgen, erfasse zwar den Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aberdie [X.]serteilung als einseitige, vom Grundgeschäft [X.].Der Kläger könne gegenüber der [X.] auch keinen [X.] nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG geltend machen. Der [X.] dieser Vorschrift stehe schon § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrGentgegen, da der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrechtabhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Krediteüblichen Bedingungen gewährt worden sei. Der effektive [X.] dergewährten Darlehen habe 8,11% bzw. 7,99% betragen und damit inner-halb der Streubreite von 7,14% bis 8,31% für grundpfandrechtlich abge-sicherte Darlehen gelegen. Die [X.] seienbei der Berechnung des effektiven [X.]es nicht zu berücksichti-gen.- 7 -Die Darlehensverträge seien vom Kläger und seiner Ehefrau [X.] wirksam widerrufen worden. § 1 Abs. 1 [X.] solle der Gefahr be-gegnen, daß auf die Willensbildung dessen, der sich zum Abschluß einesentgeltlichen Vertrages entschließe, in unzulässiger oder unangemesse-ner Weise Einfluß genommen werde. Dieser Einflußnahme sei bei [X.] grundsätzlich nur der Vertreter ausgesetzt, so daß fürdie situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1Abs. 1 [X.] allein die Person des Vertreters maßgebend sei.Der Kläger habe gegen die [X.] auch keine Schadensersatz-ansprüche. Über etwaige Nachteile einer Kombination von Festdarlehenund Kapitallebensversicherung habe die [X.] nicht aufklären müs-sen. Zur Aufklärung über die Risiken des zu finanzierenden Geschäftssei die Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nurunter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Eine Pflicht zurAufklärung über die Zahlung einer versteckten Innenprovision bestehenicht. Aufklärungspflichten bestünden für die kreditgebende Bank auchdann nicht, wenn sie Kenntnis vom tatsächlichen Verkehrswert habe,solange nicht der Kaufpreis knapp doppelt so hoch sei wie der tatsächli-che Grundstückswert. Das sei hier nach den eigenen Angaben des [X.] nicht der Fall. Die [X.] müsse sich auch nicht nach § 278 [X.] eventuelles Verschulden von Mitarbeitern der Vertriebsfirma zurech-nen lassen. Angaben zur Miethöhe, zum Wert der Immobilie und zu denerzielbaren Steuervorteilen gehörten zum Bereich der [X.] seien nicht Gegenstand der [X.]. Der Vortrag des [X.] könne auch die Behaup-- 8 -tung eines deliktischen Verhaltens der [X.] oder ihrer Mitarbeiternicht erhärten.[X.] Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-cher Überprüfung nicht stand.1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daßdie der [X.] erteilte [X.] auch ohne die Mindestangaben über [X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der bis zum31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: VerbrKrG) formwirksamwar, und hierzu auf die Rechtsprechung des [X.]s verwiesen, nach [X.] [X.] zum Abschluß eines Kreditvertrages diese Angaben nichtenthalten muß ([X.]Z 147, 262, 266 ff., bestätigt durch Urteile vom10. Juli 2001 - [X.], [X.], 1663, 1664 f. sowie - [X.]/00, NJW 2001, 3479 f., vom 18. September 2001 - [X.]/00,[X.], 2113, 2114 und vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.]). Die Angriffe der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Recht-sprechung abzuweichen. Die von der Revision angeregte Vorlage [X.] an den [X.] ist bereits deshalb nicht veran-laßt, weil die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/[X.]([X.]) in der Fassung der Änderungsrichtlinien des [X.] 22. Februar 1990 - 90/88/[X.] ([X.]) und des [X.] und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/[X.] ([X.]) (Verbraucherkredit-Richtlinie) nach der ausdrücklichen Re-gelung des Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge zur Finanzierung des- 9 -Erwerbs von Immobilien keine Anwendung findet und im übrigen auchkeine Vorgaben und Regelungen über Form und Inhalt einer [X.]zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages enthält ([X.] 10. Juli 2001 - [X.], [X.], 1663, 1665 sowie - [X.]/00, NJW 2001, 3479, 3480).2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die [X.] auch nicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig anzuse-hen, weil dort die vom Kläger und seiner Ehefrau zu zahlenden [X.] weder bei der Berechnung des [X.] berücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG [X.] sind. Die vom Kläger und seiner Ehefrau aufgrund des mit der[X.] geschlossenen [X.] zu zahlenden Provisionen für die Vermittlung der Zwischenfinan-zierung sowie der Anfang Oktober 1993 vereinbarten Darlehen waren inden Kreditverträgen nicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannteVermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der [X.] Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und [X.] diesem im Kreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung einesVermittlers im allgemeinen im überwiegenden Interesse der [X.] liegt und ihr organisatorische und finanzielle Aufwendungenfür die Anwerbung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellenerspart ([X.]surteil vom 20. Juni 2000 - [X.], [X.], 1580,1582). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des [X.] nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lagoder ihm besondere Vorteile gebracht hat ([X.], Urteil vom [X.] [X.], [X.], 1519, 1520; [X.]surteil vom 20. Juni2000 aaO; [X.] [X.], 356, 358). Das ist bei der [X.] -rungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzu-nehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene [X.] des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung dervom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebührder Erzielung der begehrten Steuervorteile dient ([X.]surteil vom3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1710, 1711).3. Entgegen der Auffassung der Revision wären die [X.] auch dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die [X.] entsprechend der Behauptung des [X.] den in dem Darlehens-vertrag über die Zwischenfinanzierung als Bearbeitungskosten ausge-wiesenen Betrag von 1.015,09 DM als Vermittlungsprovision an den Fi-nanzierungsvermittler gezahlt haben sollte. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG [X.] Kreditvertrag nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht [X.] ist oder wenn - unter anderem - die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 [X.] vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kredits, einschließlichetwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten, fehlen. An-gesichts des eindeutig auf das Fehlen von Angaben [X.] dieser Bestimmung entspricht es der ganz herrschenden [X.], daß die Nichtigkeit des Kreditvertrages grundsätzlich nicht eintritt,wenn erforderliche Angaben nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind([X.], [X.]. § 6 VerbrKrG [X.]. 11; [X.], [X.]. § 6 VerbrKrG [X.]. 10; [X.]/[X.],[X.]. 2001 § 6 VerbrKrG [X.]. 9; v. [X.], in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 6 [X.]. 13; [X.], [X.] Aufl. § 6 [X.]. 31, 32). Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten [X.] - wie hier - betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag [X.] worden sind, stellt es auch dann kein Fehlen von Angaben im- 11 -Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskostenausgewiesene Betrag nicht von dem Kreditinstitut vereinnahmt werden,sondern tatsächlich an einen Finanzierungsvermittler als Vermittlungs-provision ausgezahlt werden soll. Auch in diesem Fall ist der Verbrau-cher über die Höhe der aufgrund des Vertragsabschlusses auf ihn zu-kommenden Kostenbelastung zutreffend informiert und er bleibt auch inder Lage, das angebotene Darlehen hinsichtlich der Kreditkonditionenmit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Die unzutreffende Bezeich-nung des Bestimmungszwecks des im Vertrag ausgewiesenen Kosten-betrages macht die Angabe zwar unrichtig und mag das Ziel einer hinrei-chenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher (vgl. BT-Drucks. 11/5462, [X.]) nicht ganz erreichen, einem Fehlen einer [X.] im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG steht sie jedoch nicht gleich.4. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen wirksamenWiderruf der Darlehensverträge gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. ver-neint. Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s ([X.]Z 144,223, 226 ff. und Urteile vom 2. Mai 2000 - [X.], [X.], 1247,1248 f. und vom 29. April 2003 - [X.], [X.], 1692, 1695)kommt es bei der Einschaltung eines Vertreters für die Widerruflichkeitder Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz [X.] auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der [X.]sertei-lung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertra-ges an. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieserauf den Regelungen des Vertretungsrechts beruhenden Auffassung ab-zurücken. Die Rechtsprechung des [X.]s steht insbesondere nicht [X.] zu dem Urteil des [X.] vom 2. Juli 2001([X.]Z 148, 201). Dort hatte sich ein Anleger über einen [X.] 12 -mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt. Der als Mittlereingeschaltete Treuhänder hatte jedoch - anders als hier - nicht als [X.] des Anlegers einen Vertrag mit der [X.]. Schon deshalb konnte für die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufs-gesetzes nur auf die bei Abschluß des [X.] durch [X.] vorliegende Haustürsituation abgestellt werden. Das unterschei-det den Sachverhalt deutlich von dem vorliegenden. Für die von der [X.] gewünschte Anrufung des [X.] [X.]) Ein Widerruf der vom Kläger und seiner Ehefrau gegenüber der[X.] abgegebenen notariell beurkundeten [X.]serklärung scheidetnach der eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aus. [X.] diese Vorschrift hinter den Vorgaben der Richtlinie 85/577/[X.]des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz [X.] von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen([X.]. [X.] 372/31 vom 31. Dezember 1985) ([X.]) zurückbleiben sollte, wäre angesichts des klaren Gesetzes-wortlauts für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum ([X.] 29. April 2003 - [X.], [X.], 1692, 1695). Das gilt auchdann, wenn die notariell beurkundete [X.]serklärung nach § 134BGB i.V. mit Art. 1 § 1 [X.] nichtig ist. Alsdann bedarf der [X.]-geber mangels Wirksamkeit der [X.] des Schutzes des [X.]) Ein Widerruf des die [X.]serklärung enthaltenden [X.] scheitert gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.]aber auch daran, daß die aus diesem Vertrag geschuldete Leistung im- 13 -Zeitpunkt des Widerrufs bereits mehr als einen Monat beiderseits [X.] erbracht war. Das war hier der Fall, als die [X.] mit [X.] 26. Oktober 1995 dem Kläger und seiner Ehefrau die Schlußab-rechnung erteilte. Der Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist erstmit Klageerhebung im Juli 2000 erklärt worden. Auch wenn § 2 Abs. 1Satz 4 [X.] hinter den Vorgaben der Europäischen [X.] zurückbleiben sollte, wäre die Vorschrift angesichts ihres ein-deutigen Wortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugäng-lich.5. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen einesSchadensersatzanspruchs des [X.] und seiner Ehefrau gegen [X.] wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten [X.]) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechungdes [X.] bei steuersparenden [X.]und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darfregelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über dienotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfallsder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise [X.] und Hinweispflichten aus den besonderen Umständendes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb [X.] über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zuden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderenGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung- 14 -begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der [X.] an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vordem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann ([X.], [X.] 18. April 1988 - [X.], [X.], 895, 898; [X.] 3. Dezember 1991 - [X.], [X.], 133, vom17. Dezember 1991 - [X.], [X.], 216, 217, vom 31. März1992 - [X.], [X.], 901, 902, vom 18. April 2000 - [X.]/99, [X.], 1245, 1246, vom 12. November 2002 - [X.]/00,[X.], 160, 161, vom 20. Mai 2003 - [X.], [X.], 1370,1372 und vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1710, 1713).b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das [X.] angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungs-pflicht der [X.] wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wis-sensvorsprungs bejahen müssen. Ein Wissensvorsprung der Bank [X.], daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemes-senen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, [X.] ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlichkeine Aufklärungspflicht (vgl. [X.], Urteile vom 15. Oktober 1987 - [X.]/86, [X.], 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - [X.]/86,[X.], 561, 563, [X.]surteile vom 18. April 2000 - [X.]/99,[X.], 1245, 1246, vom 12. November 2002 - [X.], [X.],61, 62, vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 918, 921 und vom20. Mai 2003 - [X.], [X.], 1370, 1372). Denn es gehörtauch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben [X.], die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Davon geht- 15 -auch das von der Revision angeführte Urteil des [X.]vom 11. Februar 1999 ([X.], [X.], 678, 679) aus. [X.]. Zivilsenat in diesem Fall eine [X.] ange-nommen hat, kann die Revision daraus bereits deshalb nichts für sichherleiten, weil der [X.]. Zivilsenat von einer Kenntnis des [X.] ausgegangen ist, daß das zu finanzierende Geschäft - anders alshier - scheitern werde, und überdies angenommen hat, daß die Bank fürden Kreditnehmer einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffenund ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis bewußt auf den Kreditnehmerverlagert habe.aa) Eine Aufklärungspflicht der Bank über die [X.] kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bankbei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sit-tenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehenmuß ([X.]surteile vom 18. April 2000 - [X.]/99, [X.], 1245,1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - [X.], [X.], 61,62, vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 918, 921, vom29. April 2003 - [X.], [X.], 1692, 1694 f. und vom 20. Mai2003 - [X.], [X.], 1370, 1372). Das ist hier entgegen [X.] der Revision aber nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht je-des auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führtzur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] kann von einem besonders groben [X.], das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen derSittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn derWert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der [X.] ([X.]Z 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; [X.]surteile vom- 16 -12. November 2002 - [X.], [X.], 61, 62, vom 18. März 2003- [X.], [X.], 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - [X.], [X.], 1370, 1372). Ein solches Mißverhältnis bestand hieraber nach den zutreffenden Ausführungen des [X.] schonnach dem eigenen Sachvortrag des [X.] nicht. Danach betrug [X.] der für 153.583 DM gekauften Eigentumswohnung95.715 DM.bb) Die [X.] war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal-tenen und an den Vertrieb gezahlten "versteckten Innenprovision" in [X.] von 18,4% des Kaufpreises aufklärungspflichtig. Bei [X.] ist das finanzierende [X.] nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im [X.] Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären.Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises, diegrundsätzlich nicht einmal den Verkäufer einer Immobilie trifft ([X.], Ur-teil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688), [X.] ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so [X.] Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrs-wert beiträgt, daß das Kreditinstitut - anders als hier - von einer sitten-widrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß([X.]surteile vom 12. November 2002 - [X.], [X.], 61, 62und vom 20. Mai 2003 - [X.], [X.], 1370, 1373). Der vonder Revision behauptete "[X.]" der [X.] ändert [X.]. Beim Verkauf einer Immobilie ist nämlich auch der Verkäufernicht ohne weiteres verpflichtet, den Käufer über die Zahlung einer "[X.]" an einen von ihm beauftragten Makler aufzuklären ([X.],Urteil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1687 f.). [X.] 17 -umfangreichen Ausführungen der Revision zu den Auswirkungen der [X.] auf den Kaufpreis und die Rentabilität der gekauften Ei-gentumswohnung verkennen, daß der Kläger nicht einmal gegenüberdem Verkäufer einen Anspruch auf Erwerb des Objekts zum Verkehrs-wert hatte ([X.], Urteil vom 14. März 2003 - [X.], [X.],1686, 1688) und die [X.] als Kreditgeberin nicht verpflichtet war, [X.] der Wohnung zu prüfen, geschweige denn, darüber unterBerücksichtigung steuerrechtlicher Gesichtspunkte aufzuklären.c) Entgegen der Ansicht der Revision hat die [X.] ihre Aufklä-rungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaigewirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einenFestkredit in Kombination mit einer neu abzuschließenden Lebensversi-cherung hingewiesen hat.Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden vonsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihmgewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, indenen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm gewünschten üblichenRatenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenenKreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht bestehtund die [X.] für den Kunden wirtschaftlich ungünstigerist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck [X.] gut erreichbar ist ([X.], Urteil vom 9. März 1989 - [X.]/87,WM 1989, 665, 666 sowie [X.]surteil [X.]Z 111, 117, 120). Diese Vor-aussetzungen liegen hier aber nicht vor. Vielmehr ist die [X.] für [X.] und seine Ehefrau mit einem vollständigen - die Tilgung [X.] durch eine Kapitallebensversicherung vorsehenden - Fi-- 18 -nanzierungskonzept an die [X.] herangetreten und hat um ein [X.] Angebot zum Abschluß eines Darlehensvertrages gebeten.Wegen dieser gezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durftedie [X.] davon ausgehen, daß auf seiten des [X.] und seinerEhefrau insoweit ein Informationsbedarf nicht vorlag. Eine Aufklärungüber die möglichen Nachteile einer Koppelung eines Darlehensvertragesmit einer Kapitallebensversicherung schuldete die [X.] deshalb [X.] nicht.d) Die [X.] hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-tig gemacht, daß sie nach der Behauptung des [X.] einen Betrag von0,5% der Darlehenssumme, nämlich die in dem Zwischenfinanzierungs-vertrag als Bearbeitungskosten ausgewiesenen 1.015,09 DM ohneKenntnis der Darlehensnehmer an den [X.] soll. Der [X.] hat eine Offenbarungspflicht für den Fall bejaht,daß eine Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisio-nen und Depotgebühren beteiligt ([X.]Z 146, 235, 239). Durch die [X.], dem Vermögensverwalter einen Teil der Provisionen und De-potgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihrzuführe, schaffe die Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei [X.] der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und [X.] der Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondernauch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen derBank zu berücksichtigen ([X.], aaO). Eine vergleichbare Gefährdungder Interessen des [X.] und seiner Ehefrau hätte die [X.] [X.] behauptete verschleierte Zahlung einer Vermittlungsprovision an [X.] nicht geschaffen. Dieser handelte als Finanzie-rungsmakler für den Kläger und seine Ehefrau; hingegen bestand [X.], aufgrund dessen er ähnlich einem Vermögensver-walter die Wahrnehmung der Interessen des [X.] und seiner Ehefrau- zumal als Hauptleistungspflicht - schuldete (vgl. [X.], Urteil vom14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688).Eine unerlaubte Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers [X.] den Kläger und seine Ehefrau als auch für die [X.] ist ebenfallsnicht festgestellt. Davon kann schon deshalb nicht ohne weiteres ausge-gangen werden, weil nach der Rechtsprechung des [X.]jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beideSeiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweis-makler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen [X.] tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohneausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem [X.] dieDoppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war ([X.], [X.] 30. April 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 991 m.w.[X.] die [X.]auch für die [X.] als Vermitt-lungsmakler tätig geworden wäre, hat der Kläger nicht behauptet.Für das Vorliegen einer unerlaubten Doppeltätigkeit ist im übrigenentscheidend, ob der Makler mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und [X.] seiner Auftraggeber verletzt; dies ist etwa dann nicht der Fall,wenn er ihnen seine Tätigkeit für die jeweils andere Seite offenlegt undsich darauf beschränkt, als "ehrlicher Makler" zwischen ihren Interessenzu vermitteln ([X.], Urteil vom 11. November 1999 - [X.]/98,[X.], 422, 423 und vom 8. Juni 2000 - [X.], NJW-RR [X.], 1503). Dem Vorbringen des [X.] läßt sich nicht entnehmen,daß der Kreditvermittler seine Verpflichtung zur strengen [X.] 20 -gegenüber seinen beiden Auftraggebern (vgl. [X.]Z 48, 344, 348) ver-letzt hätte.Darüber hinaus ist nach dem Vortrag des [X.] aufgrund der be-haupteten heimlichen Zahlung einer Provision an den Finanzierungs-makler ein Schaden nicht entstanden. Es ist weder vorgetragen noch er-sichtlich, daß der Kläger und seine Ehefrau bei einem anderen Kreditin-stitut, das keine oder nur eine geringere Vermittlungsprovision an Finan-zierungsvermittler zahlt, den aufgenommenen Kredit zu günstigerenKonditionen erhalten hätten.e) Die [X.] muß sich - wie das Berufungsgericht [X.] hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers S. durchunrichtige Erklärungen zum Erwerb der Eigentumswohnung gemäß § 278BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wird der im Rahmen von [X.] oder Erwer-bermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im [X.] in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als seinVerhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zu-letzt [X.]surteile vom 27. Juni 2000 - [X.], [X.], 1685,1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - [X.], [X.], zum Abdruck in [X.]Z 152, 330 vorgesehen, vom 18. März 2003- [X.], [X.], 918, 922, vom 29. April 2003 - [X.],[X.], 1692, 1693 f. und vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1713). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objektsund zur monatlichen Belastung des [X.] und seiner Ehefrau unter Be-rücksichtigung von Mieteinnahmen, Steuervorteilen und Zins- und Til-gungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die- 21 -Rentabilität des [X.] und liegen damit außerhalb des [X.] ([X.]surteile vom 18. März 2003 - [X.],[X.], 918, 922 und vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1713).6. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu [X.] - nicht gefolgt werden, soweit es zu dem Ergebnis gelangt ist, die[X.]habe trotz der Unwirksamkeit des [X.]die Darlehensverträge für den Kläger und seine Ehefrau nicht als [X.]in ohne Vertretungsmacht abgeschlossen.a) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] [X.] derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-wicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodellsfür den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohnediese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig([X.]Z 145, 265, 269 ff.; [X.]surteile vom 18. September 2001 - [X.], [X.], 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - [X.]/01,[X.], 1273, 1274, vom 18. März 2003 - [X.], [X.],918, 919, vom 25. März 2003 - [X.], [X.], 1064, 1065,vom 29. April 2003 - [X.], [X.], 1692, 1695 und vom3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1710, 1711). Auch im vorliegen-den Fall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Vertragsinhalt nichtdie Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die Prüfung derRentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. [X.] die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel von Verträgen fürden Kläger und seine Ehefrau abzuschließen, abzuwickeln und gegebe-nenfalls auch wieder aufzuheben, eine rechtsbesorgende Tätigkeit zum- 22 -Gegenstand, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgungenwirtschaftlicher Art üblich ist. Mangels Feststellungen des Berufungsge-richts zur bestrittenen Behauptung des [X.], die [X.] sei nicht im Be-sitz einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Satz 1 [X.], ist daher in der [X.] von einer Nichtigkeit des [X.]) Die Nichtigkeit des [X.] erfaßt auchdie der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende [X.], [X.] daß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem er-kennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge-schäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.Nach Auffassung des I[X.] des [X.](Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2260, 2261 [X.] der Verstoß des [X.] gegen Art. 1 § 1[X.] i.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nich-tigkeit der umfassenden [X.], weil nur so das Ziel des [X.], den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor [X.] sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftli-chen Folgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erken-nende [X.] bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 ([X.], [X.], 918, 920) und vom 25. März 2003 ([X.],[X.], 1064, 1065) angeschlossen (zustimmend ferner [X.], [X.] 16. Dezember 2002 - [X.], [X.], 247, 249, zum Ab-druck in [X.]Z 153, 214 vorgesehen, und vom 26. März 2003 - [X.], [X.], 914, 915).- 23 -III.Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus [X.] als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- [X.] ist die [X.] der [X.] nicht nach § 172 Abs. 1 BGB ge-genüber der [X.] als wirksam zu behandeln.1. Allerdings kann sich eine Wirksamkeit der [X.]der Geschäftsbesorgerin und damit der streitgegenständlichen [X.] grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. § 171 und§ 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die [X.] [X.] sind - anders als die Revision meint - auch dannanwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbe-sorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 [X.] verstößt und gemäß § 134BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB und die Grundsätze der [X.] und [X.] sind Anwendungsfälle des allgemeinenRechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen [X.] zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung einesanderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderenwirksam [X.] erteilt (vgl. [X.]Z 102, 60, 64; [X.]surteil vom14. Mai 2002 - [X.]/01, [X.], 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweitgesetzgeberische Wertungen - wie etwa im [X.] - nichtentgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus [X.] sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Einzel-fall als nichtig erweist (vgl. [X.]Z 144, 223, 230; [X.]surteile vom22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2230, 2232 und vom [X.] - [X.], [X.], 1710, 1711). Nur so kann dem [X.] und des Rechtsverkehrs, den die allgemeineRechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden([X.]surteile vom 25. März 2003 - [X.], [X.], 1064,1065 f. und vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1710, 1711). [X.] Ausführungen der Revision enthalten keine neuen Ge-sichtspunkte und geben zu einer abweichenden Beurteilung der Rechts-frage keinen Anlaß.2. § 172 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß der [X.] späte-stens bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der die [X.]sbesorgerin als Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellen[X.]surkunde vom 19. Oktober 1992 vorlag (vgl. [X.]Z 102, 60, 63;[X.]surteile vom 22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2230,2232, vom 14. Mai 2002 - [X.]/01, [X.], 1273, 1274, vom18. März 2003 - [X.], [X.], 918, 920, vom 25. März 2003- [X.], [X.], 1064, 1066, vom 29. April 2003 - [X.], [X.], 1692, 1695 und vom 3. Juni 2003 - [X.],[X.], 1710, 1711). Die [X.] haben dazu streitig vorge-tragen. Tatsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit- nach seiner Auffassung konsequent - nicht getroffen.- 25 -IV.Das Urteil des [X.] war damit aufzuheben (§ 562Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZR 134/02

14.10.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. XI ZR 134/02 (REWIS RS 2003, 1220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1220

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