Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 16/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 15863

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[X.]UNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL
[X.] ([X.]) 16/14

Verkündet am:

9. Februar 2015

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 9.
Februar 2015
durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]echtsanwälte
Prof.
Dr.
[X.] und Dr.
[X.]raeuer

für [X.]echt erkannt:

Auf
die [X.]erufung der [X.]eklagten werden
das dem Prozessbevoll-mächtigten des [X.]
am 15. und der [X.]eklagten am 21.
Januar 2014 an [X.] Statt zugestellte Urteil des 2. [X.]s des [X.] -
AGH 19/13 ([X.]) -
teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert für das [X.]erufungsverfahren wird auf 50.000

Tatbestand:

Der Kläger
begehrt die [X.]iederzulassung zur [X.]echtsanwaltschaft.

Der 1951 geborene Kläger wurde im September 2002 in N.

als [X.]echtsanwalt zugelassen; er unterhielt seine Kanzlei zuletzt in [X.].

. Mit [X.]escheid vom 2.
Juli 2004 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der hiergegen gerichtete 1
2
-

3

-

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die gegen das Urteil des [X.] eingelegte sofortige [X.]eschwerde hat der [X.] durch [X.]eschluss vom 30.
Januar 2006 ([X.]

) [X.]. In der Folgezeit war der Kläger als freier Mitarbeiter
in der Kanzlei seines jetzigen Prozessbevollmächtigten tätig. Daneben übt er seit Juni 2012 eine selbstständige Tätigkeit mit einer Firma T.

Kurierdienst aus. Mit [X.]eschluss vom 22.
Dezember 2011 hat das Amtsgericht [X.].

(

IN

) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet. Am 7.
Mai 2013 hat das Amtsgericht die [X.]estschuldbefreiung angekündigt und die [X.]ohlverhaltensphase auf sechs Jahre festgelegt. Mit [X.]eschluss vom 1.
Juli 2013 ist das Insolvenzverfahren -
ohne an die Gläubiger zu verteilende Masse
-
aufgehoben worden.

Am 27.
Mai 2013 hat der Kläger die [X.]iederzulassung zur [X.] beantragt. In dem von
ihm ausgefüllten und dem Antrag beigefügten "Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft"
hat der Kläger die Frage zu Ziffer 6 "Sind gegen Sie strafgerichtliche Verurteilungen (§§
4 bis 8 [X.]Z[X.]G) verhängt worden?"
verneint. Mit [X.]escheid vom 22.
August 2013 hat die [X.]eklagte den Antrag wegen Unwürdigkeit des [X.] nach § 7 Nr. 5 [X.] abgelehnt. Hierbei hat die [X.]eklagte zum einen darauf abgestellt, dass gegen den Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichts [X.].

vom 21.
September 2012 wegen einer am 26.
Mai 2010 abgegebenen falschen Versicherung an Eides Statt eine Geldstrafe von
40
Tagessätzen verhängt worden ist. Zum an-deren hat sie dem Kläger angelastet, dass er wahrheitswidrig im Fragebogen diese Strafe verschwiegen habe. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, dass seiner Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.] nicht entgegenstehe, und die [X.]eklagte unter Aufhebung ihres [X.] zu verpflichten, ihn zur [X.]echtsanwaltschaft zuzulassen. Mit dem [X.]
-

4

-

zessbevollmächtigten
des [X.]
am 15. und der [X.]eklagten am 21.
Januar 2014 an [X.] Statt zugestelltem Urteil hat der [X.] fest-gestellt, dass die Zulassung des [X.] zur [X.]echtsanwaltschaft nicht allein wegen des Strafbefehls und der falschen Angabe im Zulassungsantrag versagt werden dürfe; der Kläger sei insoweit nicht unwürdig. Im Übrigen hat der [X.] die [X.]eklagte unter Aufhebung ihres [X.]escheids verpflichtet, den Antrag des [X.] neu zu bescheiden und hierbei zu prüfen, inwiefern seine wirtschaftliche Situation oder seine selbständige Tätigkeit mit der Firma T.

Kurierdienst einer Zulassung entgegenstehe. Gegen dieses Urteil hat die [X.]eklagte Antrag auf Zulassung der [X.]erufung gestellt
und zur [X.]e-gründung unter anderem darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Vergan-genheit noch in weiteren
Fällen strafrechtlich verurteilt worden und auch [X.] unwürdig sei. Mit [X.]eschluss vom 4.
Juni 2014 hat der [X.] die [X.]erufung der [X.]eklagten zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]erufung der [X.]eklagten ist zulässig und begründet. Der Zulassung des [X.] steht der Versagungsgrund des §
7 Nr.
5 [X.] entgegen.

1. Nach §
7 Nr.
5 [X.] ist die Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der [X.]ewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf eines
[X.]echtsanwalts auszuüben. [X.] Voraussetzung ist erfüllt, wenn der [X.]ewerber bei Abwägung seines Verhal-tens
und aller erheblichen Umstände wie [X.]ablauf und zwischenzeitliche Füh-rung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht beziehungs-weise noch nicht tragbar erscheint. Auch schwerwiegende berufsunwürdige 4
5
-

5

-

Verhaltensweisen können dabei nach einer mehr oder minder langen [X.] durch längeres [X.]ohlverhalten oder andere Umstände so sehr an [X.]edeutung verlie-ren, dass sie die Zulassung nicht mehr hindern. Feste Fristen gibt es nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen [X.]ewerber sprechenden Um-stände einzelfallbezogen zu gewichten
und insoweit das Interesse des [X.] nach beruflicher und [X.] Eingliederung einerseits und das durch das [X.]erufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere das
der [X.]echtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstands andererseits abzuwägen. Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschrän-kung der [X.]erufswahlfreiheit ist bei der zu treffenden Entscheidung der Grund-satz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 15. Juni 2009 -
[X.] ([X.]) 59/08, juris [X.]n. 6; vom 10.
Mai 2010
[X.] ([X.]) 117/09, juris [X.]n.
4
und vom 12.
Juli 2010
[X.] ([X.]) 116/09, juris [X.]n.
7
f.;
Urteil vom 10.
Oktober 2011
[X.] ([X.]) 10/10, [X.], 447
und [X.]eschluss vom 28.
März 2013
[X.] ([X.]) 40/12, [X.][X.]AK-Mitt. 2013, 197 [X.]n.
6;
siehe auch [X.]VerfGE 63, 266, 287 f.; 72, 51, 65).
Maßgeblich für die [X.]eurteilung ist der [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung
beziehungsweise bei Entscheidung nach mündlicher Verhandlung dieser [X.]punkt
(vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 12. Dezember 1988 -
[X.] ([X.]) 46/88, Umdruck S. 4; vom 30. November 1992 -
[X.] ([X.]) 34/92, [X.][X.]AK-Mitt. 1993, 42,
43
und
vom 11. Dezember 1995 -
[X.] ([X.]) 34/95, [X.][X.]AK-Mitt. 1996, 73, 74; allgemein zum maßgeblichen [X.]punkt bei [X.], [X.]eschluss vom 3. August 2012 -
[X.] ([X.]) 39/11, juris [X.]n. 6; [X.]VerwGE
143, 38 [X.]n. 11).

2. Der Kläger ist in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Der [X.]undeszentralregisterauszug weist zehn Verurtei-lungen
auf. Der [X.] hat die Strafakten oder -
soweit diese teilweise bereits vernichtet waren -
Ablichtungen der strafgerichtlichen Entscheidungen [X.]
-

6

-

gen. Der [X.] macht sich die Ergebnisse der Strafverfahren unter [X.]erücksich-tigung der Einlassung des [X.] aufgrund eigener Prüfung nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen:

a) Das Kreisgericht O.

verurteilte den Kläger nach vorange-gangenem Strafbefehl vom 17. Dezember 1991
am 19. März 1993 wegen Missbrauchs
einer [X.]erufsbezeichnung
in zwei,
teils fortgesetzten Fällen zu [X.] von 110 Tagessätzen. Auf die [X.]erufung der Staatsan-waltschaft verhängte das Landgericht N.

gegen den Kläger unter Ver-werfung seiner [X.]erufung durch -
nach [X.]ücknahme der zunächst eingelegten [X.]evision
-
rechtskräftiges Urteil vom 7.
September 1994 wegen Missbrauchs
einer [X.]erufsbezeichnung in 35 Fällen eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf
[X.]ewährung.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Kläger
sich in Kenntnis des Umstands, dass er mangels Zulassung die [X.]erufsbezeichnung [X.] nicht führen durfte,

in der [X.] vom 19.
April 1991 bis zum 15.
März 1993 bei mindestens 35 verschiedenen, näher festgestellten Gelegenheiten gegen-über Privatpersonen, Versicherungen, [X.]ehörden und Gerichten unberechtigt als [X.]echtsanwalt ausgegeben und ist als solcher für
seine
Mandanten tätig
ge[X.]. Hierbei verwendete er im Schriftverkehr [X.] mit dem [X.]riefkopf "[X.]echtsanwalt [X.].

M.

". In mehreren dieser Fälle ließ sich der Kläger im [X.]ege der Prozesskostenhilfe von Gerichten als [X.]echtsanwalt seinen
Mandan-ten beiordnen und nahm auch die entsprechenden Gebühren entgegen. Im Üb-rigen berechnete er Honorare nach der [X.]echtsanwaltsgebührenordnung und erwirkte auch entsprechende Kostenfestsetzungen bei Gericht. Noch in seiner Anhörung vor dem [X.]erufsgerichtshof für [X.] des Landes [X.].

im Verfahren auf Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft am 1.
De-zember 1992 erklärte der Kläger: "Ich bin zu keiner [X.] als [X.]echtsanwalt tätig geworden. In dieser Eigenschaft habe ich auch nicht firmiert. Erst recht habe ich 7
-

7

-

nicht für [X.] als [X.]echtsanwalt geworben. Honorare nach der [X.]undesrechts-anwaltsgebührenordnung habe ich nicht entgegengenommen."

Der [X.] macht sich diese Feststellungen genauso wie bereits im da-maligen Zulassungsverfahren des [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 11.
Dezem-ber 1995 -
[X.]
([X.]) 34/95, [X.][X.]AK-Mitt. 1996, 73, 74) zu eigen. Im anhängigen Verfahren hat der Kläger die den Verurteilungen zugrunde liegenden Tatsachen auch nicht in Abrede gestellt. Der [X.] hat in diesem [X.]eschluss das unberech-tigte Auftreten und Handeln als [X.]echtsanwalt und
den besonders groben [X.] gegen die [X.]ahrheitspflicht im Zulassungsverfahren, die jeweils schon für sich zur Feststellung der Unwürdigkeit führen können, insbesondere in ihrem Zusammenwirken als ausreichend angesehen, dem
Kläger die Zulassung als [X.]echtsanwalt nach §
7 Nr.
5 [X.] zu versagen. Soweit der Kläger darauf ver-weist, dass ihm damals zunächst zu Unrecht die Zulassung aufgrund eines [X.] auf seine (schlechten) Vermögensverhältnisse gestützten Gutachtens der [X.]echtsanwaltskammer [X.].

verwehrt worden sei (siehe hierzu auch [X.]sbeschluss
vom 11. Juli 1994 -
[X.] ([X.]) 7/94, [X.][X.]AK-Mitt. 1994, 236)
und er damals im Hinblick auf die erwartete Zulassung auch schon erheb-liche wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe, hat
der [X.]
dies -
wie schon die Strafgerichte und der [X.]erufsgerichtshof -
bei seiner [X.]ewertung [X.].
Im Ergebnis ist dem aber keine rechtfertigende oder entschuldi-gende [X.]edeutung beizumessen, zumal der Kläger bereits vor Kenntnis des Gutachtens
als [X.]echtsanwalt aufgetreten ist und er dieses Verhalten auch noch nach Zustellung des Strafbefehls des Kreisgerichts O.

sowie nach der wahrheitswidrigen Erklärung vor dem [X.]erufsgerichtshof fortgesetzt hat. Dass
-
worauf der Kläger verweist -
er 2002
zur [X.]echtsanwaltschaft zugelassen [X.] ist, mithin sein vormaliges Verhalten bereits damals der Zulassung nicht mehr entgegengestanden hat, führt entgegen seiner Auffassung nicht dazu, 8
-

8

-

dass jetzt eine Verwertung nicht mehr zulässig ist. Straftaten, die für sich allein gesehen aus [X.]gründen bei nachfolgendem [X.]ohlverhalten ungeeignet sind, die Versagung der Zulassung zu rechtfertigen, müssen, wenn sich ein
Antrag-steller erneut straffällig gemacht hat, im [X.]ahmen der Gesamtwürdigung seiner Person berücksichtigt werden.

b) Durch Urteil des Amtsgerichts -
Strafrichter -
T.

vom 13.
März 1998 ist der Kläger wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden.
Insoweit wurde dem Kläger zur Last gelegt, am Abend des
25. Februar 1996 in [X.].

gegenüber [X.]eamten des [X.] wahrheitswidrig behauptet zu haben, [X.]eamte des [X.] hätten ihn zuvor aus der Tür geworfen, geschlagen und getreten. Nach den Feststellungen des Strafrichters erfolgte
das Tatgeschehen unter dem Eindruck erheblicher persönlicher Probleme und einer Alkoholisierung von 2,56 Promille. Da der Kläger nach Ausnüchterung das gegen die [X.]eamten
zunächst von Amts wegen eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht mehr gefördert hat, hat der [X.] auf eine "am untersten [X.]and des Strafrahmens festzusetzende Geld-strafe"
erkannt. Diesem lange zurückliegenden Vorfall
misst der [X.] für die berufsrechtliche [X.]eurteilung im [X.]ahmen des § 7
Nr. 5
[X.] keine entschei-dende [X.]edeutung zu.

c) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts T.

vom 17.
Juni 1998 ist gegen den Kläger wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 40
Tagessätzen verhängt worden. Dem
Kläger wurde zur Last gelegt, am 20. März 1998 nach Alkoholgenuss und Streitigkeiten seine in Scheidung lebende Ehefrau [X.] zu haben. Diesem Vorgang misst der [X.] für die jetzt zu treffende [X.] Entscheidung keine [X.]edeutung bei.

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-

9

-

d) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts T.

vom 14.
November 1998 ist gegen den Kläger wegen [X.]etrugs in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt worden.
Dem Kläger wurde zum einen zur Last gelegt, am 20. September 1996 Gewerberäume in [X.].

angemietet und kurz darauf bezogen zu haben, obwohl er von vorneherein nicht vorgehabt hatte, die monatliche Miete von 3.996,29 [X.] zu bezahlen, sodass dem Vermieter bis [X.] 1997 ein Schaden von 49.213,58 [X.] entstand. Zum anderen wurde dem Kläger vorgeworfen, am 25. September 1996 eine Firma mit der Überprüfung seiner Computeranlage in den Mieträumen beauftragt zu haben, obwohl er auch insoweit von vorneherein nicht die Absicht hatte, die anfallenden Kosten von 794,94 [X.] zu bezahlen.

Der [X.] legt den Inhalt dieses Strafbefehls seiner Entscheidung zu-grunde. [X.]echtskräftige Strafbefehle sind für die richterliche Überzeugungsbil-dung in berufsrechtlichen Verfahren wesentlich ("gewichtiges Indiz", so [X.], Urteil vom 12. April 1999 -
AnwSt ([X.]) 11/98, [X.]GHSt 45, 46, 49; siehe auch [X.] in [X.]/[X.]eyland, [X.], 8. Aufl., § 118 [X.]n. 45 und [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 4. Aufl., § 118 [X.]n. 23). Im anhängigen Verfahren hat der Kläger die Vorwürfe auch nicht in Abrede gestellt.

e) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts T.

vom 15.
März 1999
ist gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Zulassens zum Fahren ohne Fahrer-laubnis in zwei Fällen
am 30. Juni 1998, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen (als [X.]eifahrer) vom Unfallort,
eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden. Diesem lange zurückliegenden verkehrsrechtli-chen Vorfall
misst der [X.] für die jetzt zu treffende berufsrechtliche Entschei-dung keine [X.]edeutung bei.

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-

f) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts G.

vom 3.
Januar 2001 ist gegen den Kläger wegen fahrlässigen Fahrens ohne [X.] eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen verhängt worden.
Diesem verkehrsrechtli-chen Vorgang misst der [X.] für die jetzt zu treffende berufsrechtliche Ent-scheidung keine [X.]edeutung bei.

g) Das Amtsgericht -
Strafrichterin -
O.

verurteilte den Kläger am 9. September 2003 wegen [X.]eitragsvorenthaltung in 39 Fällen zu einer Ge-samtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. Auf die [X.]erufung des [X.] verhängte das Landgericht N.

am 6. April 2004 -
unter Freispruch im Übrigen -
gegen den Kläger wegen [X.]eitragsvorenthaltung in 21 Fällen eine Gesamtgeld-strafe von 60 Tagessätzen.
Dem Kläger wurde insoweit folgendes zur Last ge-legt: Im Februar 1995 mietete der Kläger [X.]üroräume in O.

und stellte eine [X.]üroangestellte fest an. Diese erledigte für ihn fortan die [X.]uchführung [X.] von dem Kläger betreuter Firmen, für die er als [X.]erater in betriebli-chen Dingen tätig war. Der Kläger vereinbarte mit der Mitarbeiterin in einem schriftlichen Arbeitsvertrag ein monatliches [X.]ruttogehalt von 2.000 [X.]. [X.] wurde die Mitarbeiterin bei der [X.].

Ersatzkasse angemeldet. Die entsprechenden [X.]eitragsnachweise unterschrieb der Kläger und leitete sie der Kasse zu. Obwohl der Kläger leistungsfähig war und um seine Verpflichtung zur monatlichen Abführung der Arbeitnehmerbeiträge wusste, führte er im [X.]-raum Februar 1995 bis Dezember 1996 die entsprechenden [X.]eiträge nicht oder -
teilweise -
nur verspätet ab.

Der [X.] macht sich diese
Feststellungen zu eigen. Im anhängigen Ver-fahren hat der Kläger die Vorwürfe auch nicht in Abrede gestellt.

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-

h) Das Amtsgericht -
Strafrichter -
[X.].

verurteilte den Kläger am 29. Mai 2006 wegen Missbrauchs
einer [X.]erufsbezeichnung in 16 Fällen zu [X.] auf [X.]ewährung. Das Landgericht [X.].

verwarf am 14. September 2006 die dagegen eingelegte [X.]eru-fung des [X.] und verhängte auf die Strafmaßberufung der Staatsanwalt-schaft gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf [X.]ewährung. Diese Entscheidung ist seit dem 29. Dezember 2006 rechtskräftig, nachdem das
Oberlandesgericht [X.].

die [X.]evision des [X.] nach § 349 Abs.
2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen hat. Dem Kläger wurde insoweit folgendes zur Last gelegt: Durch [X.]escheid vom 5. April 2005, dem Kläger am 8. April 2005 zugestellt, widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] zur [X.]echtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] (Nichtunterhal-tung der vorgeschriebenen [X.]erufshaftpflichtversicherung) und ordnete den So-fortvollzug an (§ 14 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Dessen ungeachtet verfasste und versandte der Kläger in der Folgezeit in mindestens 16 Fällen diverse Schrei-ben unter seinem [X.]echtsanwaltsbriefkopf, die er jeweils mit der [X.]erufsbezeich-nung "[X.]echtsanwalt"
und seinem Namen unterschrieb. Hierbei war er sich [X.], dass er nicht befugt war, die [X.]erufsbezeichnung "[X.]echtsanwalt"
zu [X.]. Am 19. Mai 2005 äußerte er anlässlich eines Telefonats mit der zuständi-gen Sachbearbeiterin der [X.]eklagten, dass er trotz [X.]iderrufs seiner Zulassung weiter auftreten werde und es ihm egal sei, ob er sich dadurch strafbar mache. Mit [X.]escheid vom 23. Mai 2005 nahm die [X.]eklagte den [X.]iderrufsbescheid zu-rück, nachdem die G.

Versicherung mitgeteilt hatte, dass der Kläger wieder versichert sei.

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-

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Der [X.] macht sich diese Feststellungen zu eigen. Im anhängigen Ver-fahren hat der Kläger die dieser
Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen
auch nicht in Abrede gestellt. Ein unberechtigtes Auftreten als [X.]echtsanwalt ist nach der ständigen [X.]srechtsprechung eine gewichtige
Pflichtverletzung (vgl. [X.]eschlüsse
vom 12. Dezember 1977 -
[X.] ([X.]) 16/77, [X.] ff.;
vom 12. Dezember 1988 -
[X.] ([X.]) 46/88, Umdruck S. 10; vom 11.
Dezember 1995 -
[X.] ([X.])
34/95, [X.][X.]AK-Mitt. 1996, 73, 74
und
vom 4. April 2005 -
[X.] ([X.]) 21/04, juris [X.]n. 9). Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger bereits [X.] vorbestraft gewesen ist und der [X.] ihm in seinem [X.]eschluss vom 11.
Dezember 1995 (aaO) verdeutlicht hat, dass ein solches Verhalten auch berufsrechtlich erhebliche
Auswirkungen hat.

i) Das Amtsgericht -
Strafrichter -
[X.].

hat mit Urteil vom 29.
April 2008 den Kläger wegen [X.]etrugs zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen verur-teilt.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, nachdem das Landgericht [X.].

die (vom Kläger nicht näher begründete) [X.]erufung am 3. Juli 2008 nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen hat. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts schloss der Kläger am 12.
August 2005 unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit mit der Firma A.

GmbH aus K.

einen Vertrag, nach dem die Firma ihn in ihrem Such-
und [X.]enennungsservice als Einzelanwalt für Sozialrecht, Steuerrecht und IT-[X.]echt aufnehmen
sollte. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, eine Jahresge-des Vertrages hielt es der Kläger
für möglich und nahm billigend in Kauf, die Jahresgebühr für das erste Vertragsjahr nicht entrichten zu können, da seine finanzielle Situation zur Tatzeit nur sporadische Zahlungen erlaubte. Am 24.
Juni 2003 hatte der Kläger bereits die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, in den Jahren 2003 bis 2007 liefen gegen ihn insgesamt 15 Vollstre-18
19
-

13

-

ckungsverfahren beim Amtsgericht [X.].

, in den Monaten Juni bis August 2005 kam es in insgesamt sechs Fällen zu [X.]ücklastschriften mangels Deckung auf seinem
Konto bei der [X.]

, am 16.
August 2006 musste er erneut die eidesstattliche Versicherung abgeben.

Der [X.] macht sich diese Feststellungen -
nach Prüfung des Inhalts der beigezogenen Akte -
zu eigen. Ergänzend ist aus Sicht des [X.]s zu der damaligen desolaten Vermögenslage des [X.] anzumerken, dass die [X.]e-klagte mit [X.]escheid vom 12. Juli 2004 die Zulassung des [X.] zur Anwalt-schaft wegen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] widerrufen hat und sowohl der Niedersächsische [X.] am 20.
Dezember 2004 als auch der [X.] selbst in seinem [X.]eschluss vom 30. Januar 2006
([X.]

) festgestellt haben, dass sich der Kläger in Vermögensverfall befindet. Vor diesem Hintergrund teilt der [X.] auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Einlassung des [X.] im Strafverfahren, er habe die [X.]echnung zwar bisher nicht bezahlt, sei aber zahlungsfähig und -willig gewesen, unzutreffend ist. Im anhängigen Verfahren hat der Kläger den Vorwurf des [X.]etrugs auch nicht mehr in Abrede gestellt.

j) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts [X.].

vom 21.
September 2012 ist gegen den Kläger wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versi-cherung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden.
Insoweit wurde dem Kläger zur Last gelegt, am 26. Mai 2010 bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren D[X.]

im Vermögensverzeichnis unter Ziffer 14 lediglich sein Konto bei der N.

GmbH, nicht dagegen drei weitere Konten bei der I.

AG, der F.

Sparkasse und der F.

[X.]ank angegeben beziehungsweise ein Depot bei der U.

[X.]ank 20
21
-

14

-

AG weder unter Ziffer 14 noch unter Ziffer 17 des [X.] erwähnt zu haben.

Eine falsche eidesstattliche Versicherung stellt nach der [X.]srecht-sprechung (vgl. [X.]eschlüsse vom 14. Dezember 1984 -
[X.] ([X.]) 28/84, [X.][X.]AK-Mitt. 1985, 107; vom 8.
Februar 1988 -
[X.]
([X.]) 49/87, [X.][X.]AK-Mitt. 1988, 146 und vom 30. November 1992 -
[X.] ([X.]) 34/92, [X.][X.]AK-Mitt. 1993, 42, 43) re-gelmäßig
eine erhebliche,
berufsrechtlich relevante Pflichtverletzung dar. Aller-dings ist der [X.] insoweit im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass unter [X.]erücksichtigung der Einlassung des [X.] -
auch wenn diese nicht geeignet ist, die Vorwürfe vollständig auszuräumen -
dieser Vorgang für sich gesehen nicht ausreichen würde, dem Kläger die [X.]iederzu-lassung zu versagen.

[X.]ezüglich der [X.]ankverbindung zur I.

AG
hat der Kläger angege-ben, dass dieses Konto, auf dem sich nur ein geringes Guthaben befunden ha-be, gepfändet und in der Abwicklung gewesen
sei, weshalb er schon geraume [X.] vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein anderes Geschäftskonto -
nämlich das bei der N.

-
eingerichtet habe. Dies habe er dem [X.], der nach seinen Angaben das Vermögensverzeichnis ausgefüllt habe, mitgeteilt, der daraufhin mit dem [X.]emerken, das Konto müsse nicht an-gegeben werden, nur das Konto bei der N.

eingetragen habe. Diese Einlassung -
deren [X.]ichtigkeit unterstellt -
entlastet den Kläger im Ergebnis al-lerdings nicht. Denn im Vermögensverzeichnis wird unter Ziffer 23 ausdrücklich danach gefragt, welche der unter Ziffer 12-22 aufgeführten Ansprüche oder [X.]echte gepfändet sind, was nichts anderes bedeutet, als dass auch gepfändete Konten anzugeben sind
(vgl. auch [X.]T-Drucks. 16/10069 S. 25 zu § 802c Abs. 2 ZPO). Von der Notwendigkeit der Angabe gepfändeter Konten konnte der Ge-22
23
-

15

-

richtsvollzieher den Kläger nicht freistellen, was diesem als Jurist auch klar ge-wesen sein muss. Der Kläger hätte deshalb auf der Aufnahme dieses Kontos in das Vermögensverzeichnis bestehen müssen, wobei es ihm freigestanden hät-te, ergänzende Erläuterungen hierzu zu machen. Soweit der Kläger bezüglich des Kontos bei der F.

Sparkasse angegeben hat, hierbei handele es sich um ein Sparkonto des H.

[X.]s, das er zusammen mit dem Vereinsvorsitzenden Z.

eröffnet habe, ist dem entgegen zu halten, dass ausweislich der von der Staatsanwaltschaft eingeholten Auskunft der [X.]undesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Kontoinhaber nicht der Ver-ein, sondern der Kläger und Herr
Z.

fungiert haben. Der Kläger hätte [X.] dieses Konto angeben müssen, wobei es ihm wiederum freigestanden
hät-te, diese Angabe mit einem Hinweis auf den [X.] zu verbinden. Soweit sich der Kläger bezüglich des Kontos bei der F.

[X.]ank dahin eingelassen hat, es habe sich dabei um ein Darlehenskonto für den Erwerb eines PK[X.] gehan-delt, spricht allerdings viel dafür, dass dieses Konto nicht anzugeben war. Zwar sind nach Ziffer 14 des [X.] ausdrücklich auch Konten "ohne derzeitiges Guthaben"
aufzuführen. Dies hängt aber mit der Zulässigkeit einer künftige [X.] erfassenden Kontenpfändung zusammen, weshalb auch aktuell debitorische Konten anzugeben sind (vgl. [X.]T-Drucks. 16/10069 aaO). Hierunter fällt aber ein Konto, das nur der [X.]ückführung eines [X.] dient, nicht. Im Übrigen verbleibt aber
die fehlende Angabe des
Depots
bei der U.

[X.]ank AG; diesen Vorwurf hat der Klä-ger auch nicht in Abrede gestellt.
Dass sich der Kläger bewusst war, nicht [X.] gehandelt zu haben, zeigt letztlich auch der Umstand, dass er gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt hat.

-

16

-

3. In seinem Antrag auf Zulassung hat der Kläger die Frage
nach strafge-richtlichen Verurteilungen (§§ 4 bis 8 [X.]Z[X.]G) verneint.
Dieser grobe Verstoß gegen die [X.]ahrheitspflicht im Zulassungsverfahren stellt nach der [X.]srecht-sprechung eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar
(vgl. nur [X.]eschlüsse vom 11.
Dezember 1995 -
[X.]
([X.]) 34/95, [X.][X.]AK-Mitt. 1996, 73, 74; vom 3.
März 1997 -
[X.]
([X.]) 62/96, [X.][X.]AK-Mitt. 1997, 171 und vom 4.
April 2005 -
[X.]
([X.]) 21/04, juris [X.]n.
9; siehe zur entsprechenden [X.]ertung im [X.] auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 5.
März 2012 -
NotZ
([X.]) 13/11, NJ[X.]-[X.][X.] 2012, 632 [X.]n.
8
ff.; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 17. Juni 1996 -
[X.] ([X.]) 54/95, [X.][X.]AK-Mitt. 1996, 258 zur Täuschung über eine frühere MfS-Tätigkeit). Der
Kläger hat
sich gegenüber der [X.]eklagten dahin eingelassen, er sei irrtümlich davon ausgegan-gen, er müsse den Strafbefehl des Amtsgerichts [X.].

vom 21.
September 2012 wegen § 32 Abs. 2 Nr. 5 [X.]Z[X.]G nicht angeben, "weil es sich nicht um eine in Führungszeugnissen
zu berücksichtigende Vorstrafe im Sinne dieser Vor-schrift gehandelt hatte". Dies haben die [X.]eklagte und der [X.] zu [X.]echt als nicht nachvollziehbar gewertet, da im Fragebogen zu Ziffer 6 aus-drücklich vorab auf folgendes hingewiesen
wird: "Die [X.]echtsanwaltskammer hat nach § 36 Abs. 1 und 2 [X.] ein [X.]echt auf uneingeschränkte Auskunft aus dem [X.]undeszentralregister gem. § 51 [X.]Z[X.]G zu § 7 Nr. 1 bis 5 [X.]. Im
[X.]Z[X.] getilgte Verurteilungen müssen nicht mehr angegeben werden."
Dies musste der Kläger -
zumal als Jurist -
zwingend so verstehen, dass nicht nur die in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftaten anzugeben waren. Im Übrigen sind Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a [X.]Z[X.]G auch nur dann nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen, "wenn im [X.]egister keine weitere Strafe eingetragen ist". Letzteres ist hier aber der Fall. Der Kläger hätte insoweit alle -
im [X.]egister noch nicht getilgten -
Strafen ange-ben müssen. Davon hat er -
insoweit teilt der [X.] die Auffassung der [X.]eklag-ten -
vorsätzlich zur Täuschung im Zulassungsverfahren abgesehen. [X.]
-

17

-

rend kommt hierbei hinzu, dass der Kläger bereits in dem früheren Zulassungs-verfahren (siehe 2a) falsche Angaben gemacht und ihm der [X.] bereits [X.] vorgehalten hat, dass ein solches Verhalten bereits für sich die Eignung eines Antragstellers ernstlich in Frage stellt.
Ungeachtet dessen hat er wieder
unwahre Angaben gemacht.

4. Unter [X.]ürdigung aller Umstände kann nach Auffassung des [X.]s noch keine [X.]ede
davon sein, dass der Kläger zur
[X.] würdig ist, als [X.] zugelassen zu werden.
Er hat sich in einer Vielzahl von Fällen strafbar ge-macht, wobei er mehrfach auch wegen Taten verurteilt worden ist, die unmittel-bar die [X.]elange der [X.]echtspflege betreffen. Der [X.] vermag insoweit auch die Auffassung des [X.] nicht zu teilen, dass Verurteilungen zu Geldstrafen unterhalb der Grenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5a [X.]Z[X.]G
aus [X.] im [X.]ahmen des § 7 Nr. 5 [X.] keine [X.]olle spielen können. [X.] davon, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht nur zu Geld-, sondern auch zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, sind im [X.]ahmen der [X.]ürdigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls Verurteilungen zu [X.] sehr wohl von [X.]edeutung für die Frage, ob ein [X.]echtsanwalt unwürdig ist, zumal wenn sie -
wie hier -
gehäuft aufgetreten sind (vgl. auch
[X.]sbeschlüs-se vom 12. Dezember 1988 -
[X.] ([X.]) 46/88, Umdruck S. 9, 11 m.w.N.
und
vom 4.
April 2005 -
[X.]
([X.]) 21/04, juris [X.]n.
9). Dies zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesetzgeber den mit Zulassungsfragen befassten Justizbe-hörden und Gerichten ein unbeschränktes Auskunftsrecht aus dem [X.]undes-zentralregister eingeräumt und dieses gerade nicht auf das Führungszeugnis beschränkt hat (§ 41 Abs. 2
Nr. 1, 11 [X.]Z[X.]G). Der [X.] vermag dem Kläger auch insoweit nicht zu folgen, als dieser die in den 90er Jahren begangenen

25
-

18

-

Straftaten im [X.]esentlichen der Anfang der 90er Jahre zunächst rechtswidrig verwehrten Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft durch die [X.]echtsanwaltskammer [X.].

anlastet.
Genauso wenig wie dieser Fehler
aber das unbefugte
Auf-treten des [X.] als [X.]echtsanwalt in den Jahren 1991 bis 1993 rechtfertigen oder entschuldigen kann (siehe [X.] aaO), ist dieser Umstand geeignet, die vom Kläger in der Folgezeit begangenen weiteren Straftaten
in einem für ihn durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen.
Auch wenn die von dem Kläger begangenen Taten teilweise schon länger zurückliegen, kann nicht un-berücksichtigt bleiben, dass der Kläger über mehr als zwei Jahrzehnte in [X.] Abständen Straftaten begangen hat. Eine ausreichend lange Phase des [X.]ohlverhaltens lässt sich nicht feststellen. Hierbei machen die falschen Angaben des [X.] im Zusammenhang mit seinem aktuellen Zulassungsan-trag deutlich, dass der Kläger aus den Erfahrungen der Vergangenheit nicht ausreichend gelernt hat und ihm -
jedenfalls zur [X.] -
die von einem [X.] zu erwartende Einstellung zur [X.]ahrheitspflicht fehlt. Die seit diesem letzten Fehlverhalten verstrichene (kurze) [X.]spanne
reicht nicht aus, um dem Interes-se des [X.] an einer ([X.]ieder-) Eingliederung in den Anwaltsberuf Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstands und einer funktionierenden [X.]echtspflege zu geben. Dies gilt auch unter [X.]erücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des [X.] und seines Vortrags, er habe sein Le-ben inzwischen geordnet, was seine mehrjährige Tätigkeit als Assessor in der

-

19

-

Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten
und der Abschluss des Insolvenzver-fahrens
mit Ankündigung der [X.]estschuldbefreiung zeigten.

[X.]
König

[X.]

[X.]
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2014 -
AGH 19/13 ([X.]) -

Meta

AnwZ (Brfg) 16/14

09.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 16/14 (REWIS RS 2015, 15863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15863

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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