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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 12/10
vom
2. August 2011
in dem Verfahren
wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Anhörungsrüge nach §
29a [X.] a.F.
und Prozesskostenhilfegesuch
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Kessal-Wulf, den Richter Prof.
Dr.
König, die Richterin Dr.
Fetzer,
den Rechtsanwalt Dr.
[X.] und die Rechtsanwältin Dr.
Hauger
am 2. August 2011
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers zu
1, durch die Zurückweisung seiner sofortigen [X.]eschwerde durch [X.]sbeschluss vom 22.
November 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Sein Antrag auf Gegen-vorstellung wird zurückgewiesen.
Die [X.] der Antragsteller zu
2 und
3, durch die Zurückweisung ihrer Zulassung als Nebenintervenienten durch [X.]sbeschluss vom 22.
November 2010 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Ihre Anträge auf Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.
Die [X.] der Antragsteller zu
4 bis
11, durch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte [X.] durch [X.]sbeschluss vom 22.
November 2010 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Ihre Anträge auf Gegenvorstellung werden zu-rückgewiesen.
Die Anträge der Antragsteller zu
2 bis
3 auf [X.]ewilligung von Pro-zesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige [X.]eschwerde ge-gen die Zurückweisung ihrer Zulassung als Nebenintervenienten werden abgelehnt.
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3
-
Die Anträge der Antragsteller zu
4 bis
11 auf [X.]ewilligung von Pro-zesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige [X.]eschwerde ge-gen die mit [X.]sbeschluss vom 22.
November 2010
ausgespro-chene Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs werden abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§
14
Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO). Die dagegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers zu
1 blieben ohne Erfolg. Im vorliegenden Verfahren hat der An-tragsteller zu
1 beantragt, den aus seiner Sicht rechtswidrigen [X.] vom 4.
Dezember 2003 aufzuheben und auf diese Weise seinen Status als zugelassener Rechtsanwalt wieder herzustellen. Diesem [X.]egehren hat die Antragsgegnerin nicht entsprochen. Der [X.] hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Die hierauf eingelegte sofortige [X.]eschwerde hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 22.
November 2010 zurückgewiesen. Mit weiterem [X.]eschluss vom 22.
November 2010 hat der [X.] das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu
1 vom 14.
März 2010 gegen die dort genannten [X.]smitglieder als unzu-lässig verworfen.
Die Antragsteller zu
2 und
3 haben beantragt, als Nebenintervenienten zum [X.]eschwerdeverfahren des Antragstellers zu
1 zugelassen zu werden. [X.] haben die Antragsteller zu
4 bis 11 Anträge auf [X.]ewilligung von Pro-1
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zesskostenhilfe für eine beabsichtigte [X.] gestellt. Das [X.]egehren der Antragsteller zu
2 bis 11 hat der [X.] mit weiterem [X.]eschluss vom 22.
November 2010 zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die [X.] der Antragsteller, die hilfsweise Gegenvorstellung erheben und schließlich "sonstige zulässige Rechtsmit-tel/-behelfe" einlegen. Die Antragsteller zu
2 bis
11 erheben zudem "im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe, die hiermit beantragt wird, [X.]eschwerde" gegen den [X.]sbeschluss vom 22.
November 2010, mit dem im Falle der Antrag-steller zu
2 und
3 die Zulassung als Nebenintervenienten und im Falle der An-tragsteller zu
4 bis
11 deren Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen worden ist.
II.
Die nach Maßgabe des §
29a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.], §
42 Abs.
6 Satz
2 [X.]RAO a.F., §
215 Abs.
3 [X.]RAO statthaften Anhörungs[X.] der Antrag-steller zu
1 bis
11 sind -
ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Übrigen
-
jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebli-ches Vorbringen der Antragsteller übergangen und auch in sonstiger Weise de-ren rechtliches Gehör nicht verkürzt. Dies machen die Antragsteller letztlich auch nicht geltend. Sie wenden sich dagegen, dass der [X.] ihrem jeweiligen [X.]egehren nicht stattgegeben hat. Dies ist jedoch kein Angriff, der einer Gehörs-rüge zum Erfolg verhelfen kann. Das Gebot des rechtlichen
Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts
teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.]VerfG, DV[X.]l.
2007, 253
ff. [X.].[X.]).
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-
Den mit ihren [X.] erfolglos gebliebenen Antragstellern sind nach §
201 Abs.
1 [X.]RAO a.F.
analog, §
215 Abs.
3 [X.]RAO die Kosten des [X.] aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand auslöst (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 26.
März 2007 -
AnwZ ([X.]) 102/05, juris Rn.
4 m.w.[X.]).
III.
Soweit die Antragsteller hilfsweise Gegenvorstellung erhoben haben, bleibt unklar, ob sie damit ebenfalls eine Verletzung ihres Anspruchs auf [X.] Gehör [X.] oder davon unabhängig eine Abänderung der ergangenen [X.]sentscheidungen begehren. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil in beiden Fällen den Gegenvorstellungen der Antragsteller kein Erfolg beschie-den ist. Im ersten Fall wären sie bereits unzulässig, weil für diesen von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelf im Anwen-dungsbereich der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge nach §
29a [X.] a.F., §
42 Abs.
6 Satz
2 [X.]RAO a.F., §
215 Abs.
3 [X.]RAO kein Raum ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 25.
April 2007 -
AnwZ ([X.]) 102/05, NJW
2007, 3786 Rn.
3 m.w.[X.]).
Im anderen Fall wären die Gegenvorstellungen jedenfalls unbegründet. Das [X.]egehren des Antragstellers zu
1, durch die Aufhebung des zwischenzeit-lich rechtskräftig bestätigten [X.] vom 4.
Dezember 2003 wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden, ist nicht statthaft. Hieran [X.] die vom Antragsteller zu
1 gegen die Legitimität der erkennenden Rich-ter erhobenen Einwände nichts zu ändern.
Seine Gegenvorstellung gibt daher keinen Anlass zur Abänderung des von ihm angefochtenen [X.]sbeschlusses vom 22.
November 2010. Weitere Rechtsbehelfe, über die der [X.] zu ent-scheiden hätte, existieren nicht.
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6
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Auch die Gegenvorstellungen der Antragsteller zu
2 bis
11 haben in der Sache keinen Erfolg. Eine [X.] entsprechend §§
66
ff. ZPO
kommt in den Zulassungssachen nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung nicht in [X.]etracht, so dass das [X.]egehren der Antragsteller zu
2 bis
11 zurückzuweisen war.
Die Antragsteller zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen rechtlichen [X.]eurteilung führen. Das Verfahren richtet sich gemäß §
42 Abs.
6 [X.]RAO a.F., §
215 Abs.
3 [X.]RAO nach den Vorschriften des
§
40 Abs.
2 und
3 [X.]RAO a.F.
und im Übrigen nach den
[X.]estimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die von den Antragstellern zu
2 bis
11 angeführten [X.]estimmungen der §
13 VwVfG und §
7 FamFG sind nicht einschlägig. Zudem wäre auch nach diesen Regelungen ein [X.]eteiligungs-recht der Antragsteller zu
2 bis
11 nicht gegeben.
IV.
Die Anträge der Antragsteller zu
2 bis
11 auf [X.]ewilligung von [X.] für die von ihnen beabsichtigten [X.]eschwerdeverfahren sind abzu-lehnen.
Im Fall der Antragsteller zu
4 bis
11 hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 22.
November 2010 deren Anträge auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte [X.] mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Nach §
42 Abs.
6 Satz
2 [X.]RAO a.F., §
215
Abs.
3 [X.]RAO richten sich die Voraussetzungen für die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe nach §
14 [X.] a.F., wonach die Vorschriften der Zivilpro-zessordnung entsprechend Anwendung finden. Wird Prozesskostenhilfe für ei-ne beabsichtigte Rechtsverfolgung abgelehnt, ist hiergegen nur in den Fällen das Rechtsmittel der sofortigen [X.]eschwerde (§
567 Abs.
1, §
127 Abs. 2 ZPO) 8
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7
-
eröffnet, in denen die ablehnende Entscheidung im ersten Rechtszug von ei-nem Amtsgericht oder [X.] getroffen worden ist (vgl. hierzu Zöl-ler/[X.], ZPO,
28.
Aufl.,
§
567 Rn.
38 m.w.[X.]). Da gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, kommt die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für das von den Antragstellern zu
4 bis
11
beabsichtigte [X.]e-schwerdeverfahren schon mangels Erfolgsaussicht (§
114 ZPO) nicht in [X.]e-tracht. Davon abgesehen sieht das Gesetz ohnehin nur [X.]ewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren, nicht dagegen für eine [X.]e-schwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vor (vgl. [X.]/[X.], aaO, §
114 Rn.
3 m.w.[X.]).
Das [X.]egehren der Antragsteller zu
2 bis
3, die für eine beabsichtigte [X.] [X.]eschwerde gegen die Ablehnung ihrer Zulassung als Nebeninterve-nienten um die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe nachsuchen, ist ebenfalls
unbegründet. Wie der [X.] bereits ausgesprochen hat, ist eine sofortige [X.]e-schwerde gegen einen die [X.] zurückweisenden [X.]eschluss [X.] ([X.]GH, [X.]eschluss vom 26.
März 2007 -
AnwZ ([X.]) 102/05, aaO Rn.
3). Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit keinen Erfolg verspricht, liegen die
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Voraussetzungen für die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von der Frage der [X.]edürftigkeit der Antragsteller zu
2 und
3 nicht vor (§
14 [X.] a.F., §
114 ZPO).
Kessal-Wulf
König
Fetzer
[X.]
Hauger
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2009 -
1 AGH 12/08 -
Meta
02.08.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2011, Az. AnwZ (B) 12/10 (REWIS RS 2011, 4237)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4237
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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