Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2014, Az. I ZR 19/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8243

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Entscheidungstext


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[X.] durch Schreib-
fehlerberichtigung
vom 1. August 2014
Bürk
[X.]
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

30. Januar 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Gebundener Versicherungsvermittler
[X.] § 4 Nr. 11; [X.] §§ 11a, 34d Abs. 1, 4 und 7; [X.] § 80 Abs. 2 und 3; Richtlinie 2002/92/[X.]. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2,
Art. 4 Abs. 1 Unterabs.
3, Abs. 3 und 6
Ein Versicherungsvermittler, der seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im In-land zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens ausübt, bedarf ge-mäß §
34d Abs. 4 [X.] auch dann keiner Erlaubnis nach §
34d Abs.
1 Satz
1 [X.], wenn er mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens Produkte anderer Versiche-rungsunternehmen vermittelt, die weder mit den Produkten des auftraggebenden [X.] noch untereinander konkurrieren, sofern diese Vermittlungs-tätigkeit nur einen geringen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausmacht, durch eine hin-reichend bestimmt gefasste Vereinbarung mit dem auftraggebenden Versicherungsun-ternehmen begrenzt ist und dieses die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler
übernimmt.
[X.], Urteil vom 30. Januar 2014 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]zehoe

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30.
Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr.
Büscher, Pokrant, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22.
Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, für den ungefähr
450 als "Vertrauensleute" bezeichnete Versicherungsvermittler tätig sind.
Diese sind ausschließlich an den [X.] vertraglich gebunden.

Die [X.] zwischen dem [X.] und den Vertrauensleuten sehen vor, dass diese
in gewissem Umfang auch Versicherungen für andere, als "Kooperationspartner" bezeichnete Versicherer vermitteln können, die [X.] außerhalb des Leistungsspektrums des [X.] anbieten. Zu diesen Kooperationspartnern zählen die H.

Krankenversicherung
AG und die B.

Krankenversicherung AG. Der Beklagte hat die
Vertrau-
ensleute
angewiesen, Versicherungsverträge, die sie für Kooperationspartner
vermittelt haben, über die
[X.]

GmbH, einen nicht gebundenen Versicherungsvermittler (im
1
2
-
3
-
Weiteren: [X.]

GmbH),
weiterzuleiten. Die Vertrauensleute sind bei ihrer Ver-
mittlertätigkeit ausschließlich über den [X.] versichert. Soweit sie für an-dere Unternehmen Versicherungen vermitteln, werden sie nicht zusätzlich von diesen versichert und unterhalten auch keine eigene zusätzliche Versicherung. Die von den Vertrauensleuten des [X.] für dessen Kooperationspartner vermittelten Versicherungsverträge machen rund 3% des Geschäftsvolumens des [X.] aus.

Die Klägerin,
eine Versicherungsmaklerin,
ist der Ansicht, die Vermittlung von Versicherungen für die Kooperationspartner durch die Vertrauensleute des
[X.] sei mit §
34d [X.] unvereinbar. Zumindest benötigten die Vertrau-ensleute für die Vermittlung solcher Versicherungen eine eigene
oder von den Kooperationspartnern gestellte Haftpflichtversicherung. In jedem Fall sei die Weiterleitung der abgeschlossenen Versicherungsverträge an die Kooperati-onspartner über die [X.]

GmbH unzulässig.

Die Klägerin hat beantragt,

1.
dem [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ver-bieten, seine Versicherungsvertreter, die er nach §
34d Abs.
4 [X.] als gebundene Versicherungsvertreter zum [X.] hat, anzuweisen oder diese in sonstiger Weise zu veranlassen,

a)
Versicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen, die nicht zu
der [X.].

Versicherungsgruppe gehören (sog. Kooperationspartner des
[X.]), insbesondere mit der H.

Krankenversicherung
AG zu vermitteln,

b)
den Abschluss solcher Verträge mittelbar oder unmittelbar zu fördern, insbesondere mündliche oder schriftliche Angebote oder Anfragen an
die [X.]

GmbH weiterzuleiten;

2.
dem [X.] zu gebieten, seine gebundenen Versicherungsvertreter auf-zufordern,

a)
es zu unterlassen, Versicherungsverträge mit Versicherungsunterneh-men, die nicht zu
der [X.].

Versicherungsgruppe gehören (sog. Ko-
operationspartner des [X.]), insbesondere mit der H.

Krankenversicherung AG zu vermitteln und/oder den Abschluss solcher Verträge mittelbar oder unmittelbar zu fördern, insbesondere derartige Angebote oder Anfragen an die [X.]

GmbH weiterzuleiten,
3
4
-
4
-

b)
Interessenten von Versicherungsprodukten mitzuteilen, dass sie aus-schließlich Versicherungsverträge mit Versicherungsprodukten der
[X.].

Versicherung anbieten.

Das Landgericht
hat
die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Klageanträge -
ebenso wie die damit übereinstimmenden [X.] der Klägerin im vorangegangenen Verfügungsverfahren (vgl. OLG [X.], [X.], 115, 116
f. unter 1)
-
gleichfalls als nicht begründet angesehen und die Berufung der Klägerin daher zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt gefasst. Die Wendung "mittelbar oder unmittelbar zu fördern" mache deutlich, dass das Unterlassungs-begehren jegliche Mithilfe der Vertrauensleute beim Zustandekommen der [X.] Versicherungsverträge erfassen solle. Begriffe oder ausführlichere Wendungen gleicher inhaltlicher Reichweite mit genauerer abschließender [X.] der erfassten Verhaltensformen seien nicht ersichtlich. Der Begriff "[X.].

Versicherungsgruppe" sei bestimmt, weil die dieser angehörenden

Unternehmen aus der Verbraucherinformation des
[X.] ersichtlich
seien.

Die Klageanträge seien aber unbegründet, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Vermittler nach §
34d Abs.
4 [X.] keiner Erlaubnis nach §
34d Abs.
1 [X.] bedürfe, im Streitfall vorlägen. Es sei weder
nach
dem
5
6
7
8
9
-
5
-
Wortlaut und der Entstehungsgeschichte noch nach dem
Zweck dieser Be-stimmungen
unzulässig, wenn die Vertrauensleute des [X.] Krankenver-sicherungen der H.

Krankenversicherung AG oder eines anderen
Krankenversicherers anböten oder vermittelten, ohne dass diese Unternehmen neben dem [X.] eine zusätzliche uneingeschränkte Haftung für die Versi-cherungsvermittler übernommen hätten. Auch die
einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts stünden der Tätigkeit der Versicherungsvermittler
des [X.] für die Kooperationspartner nicht entgegen. Die Einschaltung der [X.]

GmbH sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Das Berufungsgericht hat die Klageanträge mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO und damit zulässig angesehen.
Die Verwendung der Formulierung
"mittelbar oder unmittelbar zu fördern" in den [X.] zu
1b und 2a begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, weil der Beklagte und gegebenenfalls auch das Vollstreckungsgericht durch Ausle-gung ermitteln kann, welche Verhaltensweisen hiervon erfasst sind (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Februar 1993

I
ZR
42/91, GRUR 1993, 556, 557
=
WRP 1993, 399
[X.], zum Begriff des Gestattens [insoweit nicht in [X.]Z 121, 242]; Urteil vom 17.
August 2011
I
ZR
148/10, GRUR 2012, 411 Rn.
27 =
WRP 2012, 453
Glücksspielverband, zur Formulierung "zu ermöglichen en"). Die Klägerin hat zudem durch den Zusatz "insbesondere mündliche oder schriftliche Angebote oder Anfragen an die [X.]

GmbH weiterzuleiten" verdeutlicht, worin sie das Charakteristische der von ihr gesehenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweise des
[X.] sieht (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2008
I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
26 =
[X.], 1104
Internet-Versteigerung
III; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 32.
Aufl., §
12 Rn.
2.46 mwN).
10
11
12
-
6
-

Das vorstehend Ausgeführte gilt auch insoweit, als die Revisionserwide-rung die im Klageantrag zu
1 verwandte Formulierung "oder diese in sonstiger Weise zu veranlassen" ebenfalls als unbestimmt rügt. Die Wendung besagt, dass dem [X.] (auch) verboten werden soll, seine gebundenen Versiche-rungsvermittler in anderer Weise als durch Anweisungen dazu zu bewegen, in der nachfolgend unter
a und b des Klageantrags zu
1 beschriebenen Weise tätig zu werden.

b) Mit dem Klageantrag zu
2 verfolgt die Klägerin [X.]. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese
Klageanträge ergibt sich daraus, dass der Beklagte durch die von der Klägerin beanstandete Verhaltensweise

das Vorliegen eines Rechtsverstoßes unterstellt
einen fortdauernden [X.] geschaffen hat, der fortbesteht, solange die Störungsstelle nicht beseitigt ist.
In einem solchen Fall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb, weil der [X.] nicht wie der [X.] nach §
890 ZPO, sondern nach §
887 ZPO oder §
888 ZPO vollstreckt wird ([X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
1.72).

2. Die Klage
ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die auf §
8 Abs.
1 Satz
1
und
Abs.
3 Nr.
1, §§
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
34d Abs.
1 Satz
1 [X.] gestützten
Abwehransprüche nicht zu, weil die für den [X.] in seiner Vertriebsorganisation tätigen Versicherungsvertreter nach §
34d Abs.
4 [X.] von der in §
34d Abs.
1 Satz
1 [X.] bestimmten Erlaub-nispflicht befreit sind.

a) Nach der zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/[X.] über Versiche-rungsvermittlung mit Wirkung vom 22.
Mai 2007 in die Gewerbeordnung einge-fügten Bestimmung des §
34d Abs.
1 Satz
1 [X.] bedarf derjenige, der als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter gewerbsmäßig den [X.] von Versicherungsverträgen vermitteln will, grundsätzlich einer Erlaub-13
14
15
16
-
7
-
nis der zuständigen Industrieund Handelskammer. Diese Regelung bezweckt

ebenso wie die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2002/92/[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Oktober 2013
555/11, juris Rn.
25 bis 27
[X.] Anaptyxis u.a.)

die Schaffung eines hohen beruflichen Niveaus der Versiche-rungsvermittlung und
die Harmonisierung des unionsweiten
Vermittlermarkts durch die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr sowie die Verbesserung des Verbraucherschut-zes (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.], BT-Drucks.
16/1935
S.
1
f. und 13; VG Bremen, Urteil vom 2.
November 2011
5
K
3670/07, juris Rn.
26; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Gewerbeordnung, 8.
Aufl., §
34d Rn.
3 mwN). Die Be-stimmung des §
34d [X.] ist
daher eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.], die eine unionsrechtskonforme
Reglementierung der Be-rufsausübung darstellt
([X.], Urteil vom 18.
September 2013
I
ZR
183/12, GRUR 2013, 1250 Rn.
9
und 11
=
WRP 2013, 1585
Krankenzusatzver-sicherungen; Urteil vom 6.
November 2013
I
ZR
104/12, [X.], 88
Rn.
14 =
[X.], 57
-
Vermittlung von [X.],
jeweils
mwN).

b) Nach §
34d Abs.
4 [X.] bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis nach §
34d Abs.
1 Satz
1 [X.], wenn er seine Tätigkeit ausschließ-lich im Auftrag eines oder, soweit die Versicherungsprodukte nicht in Konkur-renz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherungs-unternehmen ausübt und das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernehmen. Mit dieser Bestimmung
hat
der Gesetzgeber von der für vertraglich gebundene Versiche-rungsvermittler im Sinne von Art.
2 Nr.
7 der Richtlinie 2002/92/[X.] in Art.
3 Abs.
1 Unterabs.
2 Satz
2 und Art.
4 Abs.
1 Unterabs.
3 und Abs.
3 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht mit Sachkundeprüfung Gebrauch gemacht (vgl. Begründung des [X.], BTDrucks.
16/1935 S.
19 und 20; [X.] in [X.]/[X.], Versiche-rungsvertragsgesetz, 28.
Aufl., §
34d [X.]
Rn.
17; Schönleiter in Landmann/17
-
8
-
[X.], Gewerbeordnung, 55.
Lief. August 2009, §
34d Rn.
108; [X.] in Friauf, Gewerbeordnung, 254.
Lief. September 2011, §
34d Rn.
83). Die Eintragung der erforderlichen Angaben in das gemäß §
11a [X.] von der örtlich zuständigen Industrie-
und Handelskammer geführte Vermittlerregister erfolgt in diesem Fall nach §
80 Abs.
3 Satz
1 [X.] auf Veranlassung des [X.] durch das oder die Versicherungsunternehmen, für das
oder die der Vermittler ausschließlich tätig wird.
Das oder die Versicherungsunternehmen haben nach §
80 Abs.
2 und 3 Satz
2 [X.]
sicherzustellen, dass der Vermittler über eine angemessene Qualifikation verfügt und die Voraussetzungen des §
34d Abs.
4 [X.] vorliegen.
Die Industrie-
und Handelskammer nimmt, da sie in solchen Fällen keine Erlaubnis erteilt, insoweit auch keine Prüfung vor (Schönleiter in Landmann/[X.] aaO §
34d Rn.
109; [X.] in Friauf
aaO 262.
Lief. August 2012, §
34d Rn.
84).

c) Die Voraussetzungen des §
34d Abs.
4 [X.] liegen im Streitfall auch vor.

aa) Im Schrifttum ist
allerdings umstritten, ob und inwieweit die in §
34d Abs.
4 Nr.
1 [X.] geregelte Voraussetzung, dass der Versicherungsvermittler seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmers ausübt,
auch dann erfüllt ist, wenn der gebundene Versicherungsvermittler mit
Zustimmung des
Versicherungsunter-nehmens
in dessen ausschließlichem Auftrag er seine Tätigkeit ausübt, nicht in Konkurrenz stehende Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermittelt.
Weit überwiegend wird hierzu die Ansicht vertreten, dass
eine
solche Versiche-rungsvermittlung zwar
an sich
dem Bild des gebundenen Versicherungsvertre-ters grundsätzlich widerspricht, gleichwohl aber dann zulässig ist, wenn sie nur einen geringen Teil der Tätigkeit des Vertreters ausmacht (vgl. [X.] in Friauf aaO
262.
Lief. August 2012,
§
34d Rn.
88; Schönleiter in Landmann/[X.] aaO 58.
Lief. Mai 2011, §
34d Rn.
115; [X.] in [X.], [X.] Gewerberecht, Stand 1.1.2013, §
34d Rn.
121; [X.] 18
19
-
9
-
in [X.]/[X.]/[X.] aaO §
34d Rn.
96; aA
Michaelis in [X.]/[X.], Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2.
Aufl., §
34d [X.] Rn.
41
f.) und die Vereinbarung zwischen dem Versicherungsun-ternehmen und dem gebundenen Vermittler
hinreichend bestimmt gefasst ist (Schönleiter
in Landmann/[X.] aaO 58.
Lief. Mai 2011, §
34d Rn.
118). Für diese Ansicht
spricht neben dem Wortlaut des §
34d Abs.
4 Nr.
1 [X.] auch der Umstand, dass der Gesetzgeber beim Erlass des §
34d [X.] im Jahr 2007 nicht hat erkennen lassen, dass er die Möglichkeit gebundener Vermittler, die Produkte dritter Versicherungsunternehmen anzubieten, mit der gesetzli-chen Neuregelung des Rechts der Versicherungsvermittlung hat unterbinden wollen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO; [X.], [X.], 118).

Aus dem
Unionsrecht
ergeben sich in dieser Hinsicht ebenfalls keine Be-denken.
Die Richtlinie 2002/92/[X.] legt nach
ihrem Art.
4 Abs.
6 lediglich ein Mindestmaß an beruflichen Anforderungen für die innerhalb des Hoheitsgebiets der einzelnen Mitgliedstaaten eingetragenen Versicherungsvermittler fest.
Auch die Art.
3 Abs.
1 Unterabs.
2 Satz
2
und Art.
4 Abs.
1 Unterabs.
3 dieser Richtli-nie stellen keine Anforderungen, die einer Konzeption entgegenstehen, wie sie im Streitfall zu beurteilen ist. Art.
3 Abs.
1 Unterabs.
2 Satz
2 sieht vor, dass
vertraglich gebundene Versicherungsvermittler von einem Versicherungsunter-nehmen oder einem Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde eingetragen werden können. Nach Art.
4 Abs.
1 Unterabs.
3
können die Mitgliedstaaten für die in Art.
3 Abs.
1 Un-terabs.
2 genannten Fälle vorsehen, dass das Versicherungsunternehmen prüft, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten der betreffenden Vermittler den Anforderun-gen nach Unterabs.
1 des vorliegenden Absatzes entsprechen, und ihnen ge-gebenenfalls eine Ausbildung verschafft, die den Anforderungen im Zusam-menhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten entspricht.
20
-
10
-

bb) Ebenfalls nicht einheitlich beurteilt wird
die Frage, ob das für die Er-laubnisfreiheit der Tätigkeit eines gebundenen Versicherungsvermittlers nach §
34d Abs.
4 Nr.
2 [X.] bestehende Erfordernis der Haftungsübernahme nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn
wie im Streitfall
allein das Versicherungsunternehmen, für das der Vermittler in erster Linie tätig ist, die uneingeschränkte
Haftung auch für dessen übrige
Vermittlungstätigkeiten übernimmt (so [X.] in Friauf aaO
262.
Lief. August 2012,
§
34d Rn.
88 [X.]; Schönleiter in Landmann/[X.] aaO 58.
Lief. Mai 2011, §
34d Rn.
121; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
34d Rn.
24; [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 188.
Lief. Januar 2012, §
34d [X.] Rn.
10; im Ergebnis ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO §
34d Rn.
96 und [X.] in [X.] aaO §
34d Rn.
123; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 2009, 186, 187). Dem
mit §
34d Abs.
4 Nr.
2 [X.] verfolgten [X.] wird bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass in solchen Fällen das Versiche-rungsunternehmen, das den Vermittler gemäß §
34d Abs.
7 [X.] in Verbin-dung mit §
80 Abs.
3 [X.] anmeldet, damit nach §
34d Abs.
7 Satz
3 [X.] kraft Gesetzes die uneingeschränkte Haftung für dessen gesamte Vermittlertä-tigkeit übernimmt ([X.] in Friauf aaO
262.
Lief. August 2012,
Rn.
89; Schönleiter in Landmann/[X.] aaO 58.
Lief. Mai 2011, §
34d Rn.
121; [X.] in [X.]/[X.] aaO; [X.] in [X.]/[X.] aaO; [X.], [X.], 118
f.; im Ergebnis ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO; abweichend [X.] in [X.] aaO Rn.
123 [X.]; [X.] in [X.], [X.], 9.
Aufl., §
59 Rn.
48). Diese Sichtweise entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Haftungs-übernahmeerklärung eines Versicherungsunternehmens als entscheidend für die in §
34d Abs.
4 [X.] geregelte Befreiung von dem in §
34d Abs.
1 [X.] bestimmten grundsätzlichen Erlaubniszwang ansieht (vgl. Begründung des [X.], BTDrucks.
16/1935 S.
19), und steht im Übrigen auch mit dem Unionsrecht in Einklang. Nach Art.
4 Abs.
3 der Richtlinie 2002/92/[X.] ist 21
-
11
-
das dort geregelte
Erfordernis, dass
für die Tätigkeit des Versicherungsvermitt-lers eine hinreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleich-wertige Garantie besteht, nicht nur dann erfüllt, wenn eine solche Versicherung oder Garantie von dem Unternehmen, in dessen Namen der Vermittler handelt, gestellt worden ist oder dieses Unternehmen die unbeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernommen hat, sondern auch dann, wenn ein ande-res Unternehmen, für das der Vermittler zu handeln befugt ist, eine solche Ver-sicherung oder Garantie gestellt oder die unbeschränkte Haftung für das [X.] übernommen hat.

cc) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht mit Recht ange-nommen, dass die Vertrauensleute des
[X.] auch insoweit gemäß
§
34d Abs.
4 [X.] von der in §
34d Abs.
1 Satz
1 [X.] bestimmten grundsätzli-chen Erlaubnispflicht befreit sind, als sie nach
den [X.]n mit dem [X.] in gewissem Umfang Versicherungen für sogenannte Kooperations-partner vermitteln können, die Versicherungen außerhalb des [X.] des [X.] anbieten.

(1)
Ohne Erfolg macht
die Revision geltend, das Vertriebsmodell des [X.] führe dazu, dass seine Vertrauensleute Versicherungen anderer Versi-cherer vermittelten, ohne den
nach §
34d Abs.
1 und 2 Nr.
4
[X.] erforderli-chen Nachweis ihrer Sachkunde geführt zu haben.
Die Eintragung in das [X.] nach §
11a [X.] erfolgt beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §
80 Abs.
3 Satz
1 [X.] auf Veranlassung des Vermittlers durch das oder die Versicherungsunternehmen, für die der Vermittler ausschließlich tätig ist. In diesem Zusammenhang ist es nach §
80 Abs.
2 [X.] Sache des [X.] sicherzustellen,
dass nicht nur die Vorausset-zungen des §
34d Abs.
4 [X.] vorliegen, sondern der Vermittler auch über eine angemessene Qualifikation verfügt. Die insoweit in §
80 Abs.
2 und 3 [X.] enthaltenen einschlägigen
Bestimmungen haben ihre unionsrechtliche Entspre-22
23
-
12
-
chung und Grundlage in Art.
3 Abs.
1 Unterabs.
2 Satz
2 und Art.
4 Abs.
1 Un-terabs.
3 der Richtlinie 2002/92/[X.] (vgl. dazu oben Rn.
20).

Bei diesen Gegebenheiten ist es entgegen der Ansicht der Revision auch unerheblich, dass die von den Kooperationspartnern stammenden [X.], die die Vertrauensleute vermitteln, zum Teil
etwa bei Krankenversiche-rungen
nicht
lediglich das Angebot des [X.] als Sachversicherer ergän-zen. Nach den vorstehend in Randnummer
23
angeführten Bestimmungen ist es allein Sache des Versicherungsunternehmens, das die Eintragung des [X.] in das Register veranlasst,
sicherzustellen, dass der Vermittler über eine angemessene Qualifikation verfügt.

(2) Der Revision verhilft auch nicht die Rüge zum Erfolg, es lasse sich nicht ausschließen, dass die Versicherungsvermittler des [X.] konkurrie-rende Produkte der Kooperationspartner vertrieben. Von einem derartigen Ver-trieb kann
worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist
nicht (mehr) ausgegangen werden.
In dem
dem
vorliegenden Hauptsacheverfahren voran-gegangenen Verfügungsverfahren hat das Berufungsgericht dem [X.] auf den Hilfsantrag zu
2
a aufgegeben, seine gebundenen Versicherungsvermittler aufzufordern, es in Bezug auf nicht zur Versicherungsgruppe gehörende Versi-cherungsunternehmen (Kooperationspartner) zu unterlassen, einzelnen Inte-ressenten gleichzeitig solche Versicherungsprodukte anzubieten, die aus dem Angebot verschiedener Kooperationspartner stammen und untereinander in Konkurrenz stehen (OLG [X.], [X.], 115, 118 unter
II
2
d der Gründe). Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen, dass er dem ihm insoweit auferlegten Gebot nachgekommen ist, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hat. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf. Vor diesem Hintergrund kann
die vom Berufungsgericht ge-troffene Feststellung, Kooperationspartner des
[X.] für Krankenversiche-rungen seien die H.

Krankenversicherung AG und die B.

24
25
-
13
-
Krankenversicherung AG, nicht
dahin verstanden werden, dass die [X.] des [X.] in Konkurrenz stehende Produkte der Kooperationspartner gleichzeitig anbieten.

dd) Die Tätigkeit der Vermittler des [X.] für dessen Kooperations-partner
ist schließlich auch nicht wegen der Einbeziehung der [X.]

GmbH unzu-
lässig.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die bean-standete Vermittlungstätigkeit der Vertrauensleute nur dann wegen der
Ein-schaltung der [X.]

GmbH erlaubnispflichtig wäre, wenn diese Einschaltung zur
Folge hätte, dass die im Blick auf §
34d Abs.
4
Nr.
1
[X.] erforderliche unmit-telbare Anbindung des Vertreters an das Versicherungsunternehmen fehlte (vgl. Schönleiter in Landmann/[X.] aaO 58.
Lief. Mai 2011, §
34d Rn.
119). Das Berufungsgericht hat dieses für den Streitfall verneint und dazu ausgeführt, dass der Vermittler den Versicherungsantrag zwar bei der [X.]

GmbH
einreicht,
Vertragspartner aber das Versicherungsunternehmen
wird, um dessen Produkt es geht, und die Einschaltung der [X.]

GmbH die Anbindung der Vermittler an
den [X.] nicht berührt. Dass diese Erwägungen rechtsfehlerhaft sind, ist nicht zu erkennen
und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

26
-
14
-
II[X.] Nach allem ist die Revision der
Klägerin
mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Koch
Löffler

Vorinstanzen:
LG [X.]zehoe, Entscheidung vom 30.08.2011 -
5 O 10/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.01.2013 -
6 U 37/11 -

27
Bundesgerichtshof [X.]
Geschäftsstelle

I [X.]

Schreibfehlerberichtigung

Das Urteil vom 30. Januar 2014 -
I [X.] -
wird dahin berichtigt, dass es im ersten Satz der Randnummer
14 statt:

Störungsstelle

richtig heißen muss:

[X.].

[X.], den 1.8.2014

Bürk, [X.]

Meta

I ZR 19/13

30.01.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2014, Az. I ZR 19/13 (REWIS RS 2014, 8243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8243

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