Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. XII ZB 666/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 961

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]/13
Verkündet am:

26. November 2014

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 313, 516
a)
Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits können ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes nur im Umfang des [X.] haben. Mit dem Zinsanteil werden demgegenüber Kosten des laufenden Lebensunterhalts bestritten, [X.] grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen.
b)
Zum Umfang der für den [X.] zu berücksichtigenden Zwecker-reichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung.
[X.], Beschluss vom 26. November 2014 -
XII [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.
November 2014
durch den Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Der Antragsteller ist der frühere Schwiegervater des Antragsgegners. Er begehrt nach Scheitern der Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.
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-
3
-
Die Ehe wurde 1996 geschlossen. Im selben Jahr erwarben die [X.] ein Einfamilienhausgrundstück zu hälftigem
Miteigentum und nahmen zur Finanzierung ein Darlehen auf. Der Antragsteller und seine Ehefrau wandten den Ehegatten während der Ehe verschiedene Geldbeträge zu. Unter anderem überwiesen sie von Januar 1997 bis Dezember 2001
monatlich 800
DM und von Januar 2002
bis
Juni 2008 monatlich 409

s-gegners.
Der Antragsgegner und die Tochter des Antragstellers (im Folgenden: Tochter) trennten sich im [X.]. Die Ehe wurde durch Urteil vom 9.
Februar 2011 rechtskräftig geschieden. Am 16.
September 2011 schlossen die [X.] eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Antragsgegner übertrug der Tochter seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück gegen Zahlung von 75.000

sowie gegen Übernahme der [X.].
[X.] vereinbarten die Ehegatten, dass etwaige wechselseitige Zugewinnaus-gleichsansprüche ausgeglichen und erledigt sein sollten.
Der Antragsteller hat

aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehe-frau

Zahlung von 32.000,04

hälftige Erstattung von geleisteten Zuwen-dungen
geltend gemacht.
Das Amtsgericht
hat dem Antrag nur wegen einer weiteren
Zuwendung in Höhe von 852,15

stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] auch wegen der von 1997 bis 2008 geleisteten monatlichen Zahlungen einen anteiligen Ausgleichsanspruch angenommen und dem Antragsteller weitere 12.700

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechts-beschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Be-schlusses erstrebt.

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4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde
ist zulässig. Aus dem Umstand, dass das [X.] die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zugelassen hat, zu welchem [X.]raum die [X.] zwischen Zuwendung und Scheitern der Ehe (für die Bemessung des zurückzugewährenden Betrags der Zuwendung) ins Verhältnis zu setzen ist, lässt sich keine Beschränkung auf einen bestimmten Teil des [X.] entnehmen. Daraus folgt insbesondere keine auf den [X.] beschränkte Zulassung, weil das vom [X.] gewählte Verhältnis sich in der [X.] nicht nur zu
seinen Gunsten, sondern auch zu seinen Lasten ändern könnte.
In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses
und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlan-desgericht.

1. Nach Auffassung des [X.]s sind die monatlich durch den Antragsteller und seine Ehefrau
geleisteten Zuwendungen als Schenkun-gen an beide Ehegatten zu qualifizieren. Die Zuwendungen hätten nicht nur die Tochter, sondern auch den Antragsgegner bereichert. Dass die Zuwendungen
nur um der Ehe des Antragsgegners mit der Tochter willen erfolgten, stehe ihrer Einordnung als Schenkungen nicht entgegen. Wie der Antragsgegner selbst vorgetragen habe, seien ihm die Geldbeträge wirtschaftlich zugutegekommen. Sein weiterer Vortrag, die Zahlungen seien ausschließlich für die Tochter zur Ermöglichung mietfreien Wohnens bestimmt gewesen, sei daher unerheblich.

Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß §
313 Abs.
1 BGB seien auf Schenkungen anwendbar. Der Antragsteller habe bewei-sen können, dass die monatlich geleisteten Zahlungen für die Ehegatten er-kennbar als Beitrag zur Finanzierung des Hauses und damit zur dauerhaften
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5
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Vermögensbildung und nicht als Beitrag zum täglichen Lebensbedarf der [X.] erfolgt seien.
Die Zahlungen seien auf das Girokonto des Antragsgegners geflossen, weil von diesem Konto "die [X.] abgegangen sei". Sofern die Beträge nach den
für den Beschenkten erkennbaren Vorstellungen der Schwiegereltern in das Haus fließen sollten, sei
unerheblich, ob sie auch tatsächlich dafür Verwendung gefunden hätten. Die Geschäftsgrundlage sei durch das Scheitern der Ehe und mit der Übernahme des Miteigentumsanteils durch die Tochter des Antragstellers entfallen. Der Antragsteller und seine Ehe-frau
hätten den Antragsgegner nur mitbedacht, weil er und ihre Tochter verhei-ratet gewesen und sie davon ausgegangen seien, dass mit der Schenkung auch an ihren Schwiegersohn für die Tochter und die Enkelkinder auf Dauer ein Familienheim geschaffen bzw. finanziert werden würde. Mit der Trennung im [X.] und der späteren Übernahme des Miteigentumsanteils des Antrags-gegners durch die Tochter des Antragstellers gegen Entgelt sei die [X.] der Schenkungen entfallen.
Die Anpassung der Schenkungsverträge erfordere eine Gesamtabwä-gung aller relevanten Umstände. Durch ein Beibehalten der durch die [X.] eingetretenen Vermögenslage würden der Antragsteller und seine Ehe-frau unzumutbar belastet. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil ihre Tochter nicht mehr in angemessener Weise von den Schenkungen an den [X.] profitiere. Dass die Tochter mit dem Antragsgegner im gesetzli-chen Güterstand gelebt habe, schließe eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht aus.
Der [X.]raum, in dem der von den Schwiegereltern mit ihren Zuwendun-gen verfolgte Zweck erreicht sei, sei indessen nicht nach der durchschnittlichen Lebensdauer der Beschenkten zu bemessen. Vielmehr sei die Zweckerreichung im Regelfall bei einer Ehedauer von 20
Jahren eingetreten, wie es nach der 10
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6
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Rechtsprechung
zur zeitlichen Begrenzung des [X.] für eine Ehe von langer Dauer als ausreichend erachtet worden sei. Zudem werde in der Regel auch im Vordergrund der Erwartung stehen, dem eigenen Kind und den Enkelkindern ein Wohnen im Haus zu ermöglichen, was spätestens mit deren
Volljährigkeit erreicht sein werde.
2.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Das [X.] hat die monatlichen Geldzuwendungen als Schenkung der Schwiegereltern (auch) an den Antragsgegner
angesehen.
Das hält der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge stand und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
aa) Der
von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß (Art.
103 Abs.
1 GG)
liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlan-desgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragsgegners und dessen entsprechenden Beweisantritt übergangen. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass die Zahlungen der Schwiegereltern ausschließlich für ihre Tochter zur Ermöglichung mietfreien Wohnens bestimmt gewesen seien. Die Zahlungen seien bereits vor dem Kauf des Eigenheims und
der Eheschließung geflossen und hätten den Lebensstandard und das Einkommen der Familie er-höht. Die Höhe der Zahlungen habe exakt dem Wert des mietfreien Wohnens in der zuvor von den Ehegatten bewohnten, dem Nießbrauch der Schwiegereltern unterliegenden Wohnung entsprochen. In gleicher Höhe hätten die Schwieger-eltern auch ihrer weiteren
Tochter Zahlungen erbracht.
Dieses Vorbringen stellt aber weder eine dem Antragsgegner erbrachte Zuwendung noch deren Unentgeltlichkeit in Frage. Auch vor Eheschließung
und Erwerb des Eigenheims geflossene Zahlungen
wären unentgeltlich gewesen, zumal sie schon wegen des den Schwiegereltern zustehenden Nießbrauchs 12
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unabhängig von einer Gegenleistung
erfolgten. Zudem ergibt sich aus dem Vor-trag des Antragsgegners, dass die Zahlungen das Einkommen der Familie er-höhten
und ihm somit jedenfalls mittelbar zugutekamen. Dass die vom Antrags-gegner vorgetragenen Zahlungen auch seinerzeit ihm persönlich direkt [X.], ist nicht erforderlich. Denn jedenfalls nach der Eheschließung wurden die Beträge nach den Feststellungen des [X.]s auf sein Girokonto überwiesen, wogegen
die Rechtsbeschwerde keine [X.] erhoben hat. Wenn der Antragsgegner im Widerspruch dazu dennoch behauptet hat, die Zahlungen der Schwiegereltern seien
ausschließlich für ihre Tochter bestimmt gewesen, so hat das [X.] dieses nicht näher konkretisierte Vorbringen zutref-fend als unbeachtlich angesehen und demzufolge auch dem

ohnehin nur pau-schalen

Beweisantritt des Antragsgegners zu Recht nicht entsprochen.

[X.]) Bei den monatlichen Überweisungen handelte es sich mithin um un-entgeltliche Vermögenszuwendungen aus dem Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau
im Sinne von §
516 Abs.
1 BGB, die auch den Antragsgeg-ner
bereichert haben.
Die Bereicherung besteht bereits in der
vom Antragsgeg-ner jeweils erlangten Kontogutschrift, ohne dass
es auf die
weitere Verwendung des Geldes ankommt
(vgl. [X.]surteil [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958
Rn.
60). Schließlich ist es für die Bewertung
der Zuwendungen
als Schenkung nicht von Bedeutung, dass diese monatlich sukzessive über einen längeren [X.]raum erbracht wurden. Dass die Tochter des Antragstellers als (mittelbare) Empfängerin der Zuwendungen
von ihren Eltern ebenfalls mitbedacht wurde, ist dadurch berücksichtigt worden, dass der Antragsteller die geltend gemachte Forderung auf die hälftigen Beträge der Zuwendungen beschränkt hat.
[X.] Zuwendungen erfüllen nach der neueren Rechtspre-chung
des [X.]s auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des §
516 Abs.
1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. 16
17
-
8
-
Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zu-wendung ([X.]surteil [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958
Rn.
21).

b) Auf schwiegerelterliche Zuwendungen
sind jedoch, auch wenn sie als Schenkung zu werten sind, die Grundsätze des Wegfalls der [X.] gemäß §
313 Abs.
1 BGB
anwendbar ([X.]surteile
[X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958
Rn.
25
ff.; vom 21.
Juli
2010

XII
ZR
180/09

FamRZ 2010, 1626 Rn.
13 und vom 20.
Juli 2011

XII
ZR
149/09

FamRZ 2012, 273
Rn.
21).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen
gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellun-gen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Um-stände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen auf-baut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensge-meinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ([X.]surteile
[X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958
Rn.
26
und vom 21.
Juli
2010

XII
ZR
180/09

FamRZ 2010, 1626 Rn.
14 jeweils mwN).
Die mit einer Zuwendung verbundene Erwartung, die Schenkung werde dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, ist nur berechtigt, wenn diese ent-weder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt ist, das (Aktiv-)Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen. Nur dann können 18
19
20
-
9
-
die Schwiegereltern erwarten, dass ihr Kind von der Zuwendung dauerhaft profitieren
wird. Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind dagegen Be-träge zur Bestreitung laufender Kosten, insbesondere des täglichen Konsums zu, so verbleibt
kein für das eigene Kind nutzbarer Vermögenswert, auch wenn insoweit eine schenkweise Bereicherung des Empfängers eingetreten ist. [X.] die Zuwendung zur Befreiung von [X.], so
kommt es darauf an, ob und inwiefern die
Zuwendung das Vermögen des Empfängers dauerhaft erhöhen soll (vgl. [X.]surteil vom 20.
Juli 2011

XII
ZR
149/09

FamRZ 2012, 273
Rn.
31).
Die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen
Schenkung, dass die Zuwendung auch dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, fällt
jeden-
falls dann
(teilweise) weg, wenn das eigene Kind nicht im vorgestellten Um-
fang von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dem-entsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kin-
des entgegen
der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet ([X.]surteile
[X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
59
und vom 20.
Juli
2011

XII
ZR
149/09

FamRZ 2012, 273
Rn.
29; vgl. auch [X.]surteil vom 7.
September 2005

XII
ZR
316/02

FamRZ 2006, 394, 395).
Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können dann auch nicht deswegen verneint werden, weil das eigene Kind Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finan-zierten Immobilie ist und diese auch nach der Trennung bewohnt ([X.]surteil vom 20.
Juli 2011

XII
ZR
149/09

FamRZ 2012, 273
Rn.
30).
[X.]) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung
gemäß §
313 Abs.
1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berück-sichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder 21
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-
10
-
gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede ein-schneidende
Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam
erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung

313 Abs.
3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ([X.] Urteil vom 1.
Februar 2012

VIII
ZR
307/10

NJW 2012, 1718 Rn.
30 mwN; vgl. auch [X.]surteile [X.]Z 172, 22 =
[X.], 983
Rn.
24 zum Unterhalt und vom 19.
September 2012

XII
ZR
136/10

FamRZ 2012, 1789 Rn.
25
zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten). Ob dies der Fall
ist, kann nur nach einer umfassenden
Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände fest-
gestellt werden ([X.]Z 181, 77 =
NJW-RR 2010, 960 Rn.
72; [X.]surteil [X.]Z 165, 1 =
FamRZ
2006, 607, 609; vgl. auch zur früheren
Rechtslage Se-natsurteile [X.]Z 142, 137 =
FamRZ 1999, 1580, 1583 und [X.]Z 127, 48 =
FamRZ 1994, 1167, 1168).
Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war,
nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.
Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der [X.]srechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu
([X.]surteile [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 23
24
25
-
11
-
Rn.
58 und vom 20.
Juli 2011

XII
ZR
149/09

FamRZ 2012, 273 Rn.
28). [X.] der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhande-nen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartun-gen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa [X.]surteile vom 7.
September 2005

XII
ZR
316/02

FamRZ
2006, 394, 395
ff.; vom 28.
Oktober 1998

XII
ZR
255/96

FamRZ
1999, 365, 366
f. und vom 4.
Februar 1998

XII
ZR
160/96

FamRZ 1998, 669, 670; Wever
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Gü-terrechts 6.
Aufl. Rn.
562
ff. mwN).
cc) Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende einen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtli-cher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen
([X.]surteil [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
58 mwN).
Insbesondere ist die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch
vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs-
und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim [X.] der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (vgl. [X.]surteil vom 20.
Juli 2011

XII
ZR
149/09

FamRZ 2012, 273
Rn.
31).

In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpas-sung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben ([X.]surteile
[X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
59
und vom 28.
Oktober 1998

XII
ZR
255/96

FamRZ 1999, 26
27
28
-
12
-
365, 367 jeweils
mwN). Hierbei ist darauf abzustellen, was die Schwiegereltern für den Empfänger insoweit erkennbar nach [X.] und Glauben erwarten durf-ten. Dagegen lässt sich

insbesondere bei Immobilien

ohne konkrete
Anhalts-punkte keine allgemeine zeitliche Grenze angeben, mit der die vorgestellte Nut-zungsdauer abgelaufen
ist. Daher verbietet sich die Annahme des Oberlandes-gerichts, die Nutzung der angeschafften Immobilie sei
ohne weiteres schon dann als hinreichend zu betrachten, wenn eine Ehedauer von 20
Jahren er-reicht ist oder wenn die Enkel volljährig geworden sind
(wie das
Oberlandesge-richt auch [X.] FamRZ 2014, 161 und
OLG [X.] Beschluss vom 4.
Juni
2012

6
UF
12/12

juris; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinan-dersetzung bei Trennung und Scheidung 5.
Aufl. Kap.
7 Rn.
231; [X.] 2011, 664, 665).
Das würde
voraussetzen, dass die Schwiegereltern von [X.] die Vorstellung hätten, dass ihr Kind lediglich für eine begrenzte Dauer von der Zuwendung profitieren und eine zugewendete

oder eine ersatzweise angeschaffte andere

Immobilie etwa nach Auszug der Enkelkinder nicht mehr bewohnen werde. Mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte fehlt einer
solchen
Annahme die Grundlage. Für sie kann insbesondere nicht die
Lebens-erfahrung
angeführt werden.
Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ge-botene Orientierung an der für die Schenkungsrückforderung gemäß §
528 BGB
geltenden Frist von zehn Jahren (§
529 Abs.
1 BGB) ist erst recht nicht gerechtfertigt.
Die §
528 BGB
zugrunde liegende Fallkonstellation ist mit der vorliegenden bereits deshalb nicht vergleichbar, weil im Fall des §
528 BGB
mit der Schenkung keine bestimmten Erwartungen im Hinblick auf die künftige Ver-wendung des Geschenks verbunden sind.
[X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die angefochtene Entschei-dung keinen Bestand haben.

29
-
13
-
Das [X.] hat es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die vom Antragsteller und seiner Frau monatlich geleisteten Zahlungen für die Ehegatten erkennbar als Beitrag zur Finanzierung des Hauses und damit der
dauerhaften Vermögensbildung dienten. Die [X.] seien auf das Girokonto des Antragsgegners geflossen, weil von diesem Konto die [X.] erfüllt wurden. Das trägt indessen noch nicht die Bewertung, dass die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugute-kommen
sollte. Eine solche Annahme ist

wie ausgeführt

nur berechtigt, wenn die
Schenkung
entweder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt ist, das (Aktiv-)Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhö-hen.

Zwar kann eine mit einer Geschäftsgrundlage verbundene Zuwendung grundsätzlich auch in der Form erbracht werden, dass diese in monatlichen [X.] geleistet wird. Wenn die Schwiegereltern von vornherein die [X.] Absicht haben, über längere [X.] regelmäßige Leistungen zu erbrin-gen, kann damit ebenfalls die Erwartung verbunden sein, dass mit ihrer Hilfe im Lauf der [X.] ein erheblicher Vermögenswert geschaffen wird, der dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen soll.
Durch die monatlich überwiesenen Beträge ist indessen
nur insoweit eine zur dauerhaften Nutzung bestimmte Vermögens-bildung eingetreten, als die [X.] mit ihrer Hilfe getilgt werden sollten. Der Zinsanteil stellt sich demgegenüber
nicht als eine solche Vermögensbildung dar. Vielmehr dienten die zugewendeten Beträge insoweit zur Begleichung von regelmäßigen (Darlehens-)Kosten, die

vergleichbar mit einer gezahlten Wohnungsmiete

das Vermögen nicht bleibend erhöht haben, sondern zur Befriedigung des [X.] und mithin zur Bestreitung des [X.] dienten
(vgl. [X.]surteil vom 8.
Mai
2013

XII
ZR
132/12

FamRZ 2013, 1295 Rn.
23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen Le-30
31
-
14
-
bensgemeinschaft). Es fehlt somit an Feststellungen zu der Frage, inwiefern die Zahlungen der Schwiegereltern ihrer Tochter dauerhaft zugutekommen sollten.
3. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es hierfür weiterer Feststellungen und tatrichterlicher Beurteilung bedarf.
Das [X.] hat den Beteiligten Gelegenheit zum weiteren Vortrag zu geben, in welchem Umfang die [X.] durch die monatlichen Zahlungen getilgt werden sollten und welcher Anteil auf die Zinsen entfiel. Aus der teilweisen Zweckerreichung ergibt sich nicht notwendig der Betrag
der Rückforderung. Die teilweise Zweckerreichung muss nur ersichtlich in die letztlich anhand sämtlicher Umstände umfassend zu treffende
Billigkeits-abwägung einfließen.
Das [X.] wird in diesem Rahmen ab-
schließend zu beurteilen haben, ob der dem Antragsgegner verbliebene [X.] noch eine Größenordnung erreicht, die den Fortbestand der Schenkung für den Antragsteller und seine Ehefrau
nicht zuletzt auch im Hin-
32
33
-
15
-
blick auf die beiderseitigen Einkommens-
und Vermögensverhältnisse unzu-mutbar erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang kann auch das Vorbringen des Antragsgegners Bedeutung erlangen, dass die monatlichen Zuwendungen sich entsprechend früherer Handhabung in einem Rahmen bewegten, in dem auch laufende Wohnkosten angefallen wären (vgl. [X.]surteil vom 8.
Mai
2013

XII
ZR
132/12

FamRZ 2013, 1295 Rn.
23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
32 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.11.2013 -
12 UF 51/13 -

Meta

XII ZB 666/13

26.11.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. XII ZB 666/13 (REWIS RS 2014, 961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 961

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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