Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2006, Az. XI ZR 220/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4011

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. April 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ [X.] § 812 Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Schuldnerbank, die den [X.] zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger zustehen. [X.], Urteil vom 11. April 2006 - [X.] - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund der bis zum 14. Februar 2006 eingereichten Schriftsätze durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 22. Juni 2005 wird auf Kos-ten der [X.]n, die auch die Kosten der [X.] trägt, zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die klagende Sparkasse nimmt die [X.] auf Rückzahlung ei-nes im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbetra-ges in Anspruch. 1 Die [X.] stellte dem Streithelfer der Klägerin Arbeiten an [X.] mit 1.508,58 • in Rechnung und zog diesen Betrag am 3. November 2003 von seinem Girokonto bei der Klägerin im [X.] ein. Am 27. Januar 2004 widersprach der [X.] der Klägerin der Belastung seines Kontos. Daraufhin schrieb die 2 - 3 - Klägerin den Rechnungsbetrag seinem Konto mit Wertstellung zum 3. November 2003 wieder gut. 3 Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] sei zum Lastschrift-einzug nicht berechtigt gewesen, weil sie die abgerechneten Arbeiten mangelhaft ausgeführt und der Streithelfer für das belastete Konto keine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt habe.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.508,58 • nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Der Klägerin stehe gegen die [X.] ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] auf Zahlung von 1.508,58 • zu. Die bereiche-rungsrechtliche Rückabwicklung einer Lastschrift richte sich nach den-selben Grundsätzen wie die einer Zahlung durch Überweisung. Danach 7 - 4 - habe der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch ge-gen den [X.], wenn es an einer wirksamen Anweisung fehle. Dies sei hier der Fall, weil der Streithelfer der Klägerin der [X.] jedenfalls für sein Konto bei der Klägerin keine schriftliche Einzugs-ermächtigung erteilt habe. Ob eine wirksame Anweisung auch deshalb fehle, weil der Streithelfer der Kontobelastung widersprochen habe, kön-ne dahinstehen. Mangels wirksamer Anweisung habe die [X.] den eingezogenen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Auf ihre Werklohn-forderung gegen den Streithelfer der Klägerin könne die [X.] sich gegenüber der Klägerin nicht berufen.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 8 1. a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der [X.] in Fällen der Leistung kraft Anwei-sung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich inner-halb des jeweiligen [X.] vollzieht, also zum einen zwi-schen dem [X.] und dem Angewiesenen und zum anderen zwi-schen dem [X.] und dem [X.] (st.Rspr., vgl. [X.]Z 147, 269, 273; Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 152/04, [X.], 1564, 1565; jeweils m.w.Nachw.). Allerdings hat der [X.] ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den [X.], wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt unabhängig davon, ob der [X.] das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte, weil die [X.] - 5 - lung ohne gültige Anweisung dem vermeintlich [X.] nicht als seine Leistung zugerechnet werden kann, selbst wenn dieser den ge-zahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat [X.]Z 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 152/04, [X.], 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.). b) Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift ([X.]Z 69, 186, 188; [X.], Urteil vom 20. September 1982 - [X.], [X.], 1246, 1247; Grund-mann, in: [X.]/Boujong/[X.], HGB [X.] [X.]. [X.]; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 812 [X.]. 99; [X.], Recht des [X.]. [X.]). Obwohl die Initiative zum Lastschrifteinzug vom Gläubiger und nicht, wie bei der Überweisung, vom Schuldner ausgeht, handelt es sich rechtlich und wirtschaftlich in beiden Fällen um Leistun-gen des Schuldners ([X.]Z 69, 186, 188; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl. § 812 [X.]. 99; [X.], Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. [X.]). 10 2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend ange-nommen, dass dem Streithelfer der Klägerin die Belastung seines Kontos mit dem Rechnungsbetrag und die entsprechende Gutschrift auf dem Konto der [X.]n nicht als Leistung zurechenbar sind. Dies ergibt sich aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus dem Fehlen einer schriftlichen Einzugsermächtigung. Auch eine schriftliche Einzugs-ermächtigung rechtfertigt es nicht, eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung als Leistung des Schuldners anzusehen. In einer vom Schuldner dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liegt keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben und über sein Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfü-11 - 6 - gen, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickel-te technische Verfahren des [X.] zu benutzen (Senat, Ur-teil vom 14. Februar 1989 - [X.] ZR 141/88, [X.], 520, 521). 12 a) Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren (vgl. [X.]Z 72, 343, 345; [X.], Urteil vom 10. April 1978 - [X.], [X.], 819, 820; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 57 [X.]. 64, § 58 [X.]. 45) greift die Schuldnerbank im [X.] ohne eine Weisung oder einen Auftrag ih-res Kunden auf dessen Konto zu ([X.]Z 74, 300, 304; Senat [X.]Z 144, 349, 353; 162, 294, 302 f.; [X.], Urteil vom 10. Januar 1996 - [X.]I ZR 271/94, [X.], 335, 337). Sie handelt bei der Einlösung einer Last-schrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] ([X.]Z 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, 103, 105 f.; Senat [X.]Z 144, 349, 353) nur aufgrund einer von der [X.] - oder einer etwa eingeschalteten [X.] - im ei-genen Namen im [X.] erteilten Weisung.
b) Da die Bank mangels Weisung des Schuldners dessen Konto zunächst unberechtigt belastet, kann der Schuldner ihr gegenüber der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen sowie unabhängig von dem Bestehen einer Verpflichtung im [X.] widerspre-chen. Die Schuldnerbank hat dementsprechend keinen Aufwendungser-satzanspruch, solange ihr Kunde die Belastungsbuchung nicht nach § 684 Satz 2 [X.] genehmigt hat ([X.]Z 74, 309, 312; 95, 103, 106; Se-nat [X.]Z 144, 349, 353 f.; 162, 294, 303). Erst die nachträgliche Zu-stimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der Schuldnerbank zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer 13 - 7 - Weisung im Sinne der §§ 675, 665 [X.], wie sie beim Überweisungsauf-trag (vor Einführung der §§ 676a ff. [X.]) oder beim Abbuchungsauftrag der Belastung vorausgeht (Hadding [X.], 1366, 1368). 14 c) Verweigert der Schuldner hingegen die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anwei-sung, so dass die Gutschrift auf dem [X.] dem Schuldner nicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] beim Gläubiger Rückgriff nehmen kann (Soergel/Häuser/[X.], [X.] 12. Aufl. § 675 [X.]. 205; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 58 [X.]. 145; [X.], Der [X.] bei fehlerhaften Bank-überweisungen [X.]; [X.], Die Rückabwicklung unberechtigter Last-schriften im Einzugsermächtigungsverfahren Diss. [X.] 1989 S. 220, 249 f., 283 f.; [X.] 147 (1983), 544, 561 f.; [X.] [X.] 1991, 202, 205, 207; vgl. auch [X.], Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. [X.]. 4.502; a.A. LG Bonn ZIP 2004, 2183, 2186; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs 3. Aufl. [X.]. 188 f.; [X.], Recht des [X.]sverkehrs 4. Aufl. [X.]; [X.] JA 1992, 170, 176). Ob der Gläubiger aufgrund der ihm erteilten Einzugsermächtigung von einer Leistung des Schuldners ausgeht, ist unerheblich. Der so genannte [X.] kann eine wirksame Anweisung als objektive Grundlage der Zurechnung nicht ersetzen (Senat [X.]Z 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 152/04, [X.], 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.). d) Gegen eine Durchgriffskondiktion unabhängig vom Vorliegen einer Einzugsermächtigung kann entgegen [X.] ([X.]. [X.]. 627), der die vom [X.] nicht geteilte Ermäch-15 - 8 - tigungstheorie vertritt, nicht eingewandt werden, der [X.] erfahre dadurch eine beträchtliche Verschlechterung seiner Rechtsstel-lung gegenüber der Giroüberweisung. Die Rechtsstellung des Last-schriftgläubigers ist wegen der prinzipiell unbefristeten Widerspruchs-möglichkeit des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren mit der des Überweisungsempfängers von vornherein nicht vergleichbar. Die daraus resultierenden Nachteile nimmt der [X.] wegen der Vorteile, die das Einzugsermächtigungsverfahren bietet, bewusst in Kauf ([X.], Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im [X.] Diss. [X.] 1989 S. 251, 262; [X.] 147 (1983), 544, 561). Die Vorteile bestehen für den Gläubiger vor allem darin, dass er im Einzugsermächtigungsverfahren die Initiative beim Zahlungseinzug ergreifen kann, nicht darauf angewiesen ist, die pünktliche Zahlung seiner Schuldner abzuwarten, dass die sofortige Gut-schrift der eingereichten Lastschrift Liquiditäts- und Zinsvorteile bewirkt und dass die Zahlungsüberwachung rationalisiert wird, weil nur noch die in der Regel wenigen Rückbelastungen bearbeitet werden müssen ([X.]Z 161, 49, 57; [X.], Urteil vom 10. Januar 1996 - [X.]I ZR 271/94, [X.], 335, 336).
II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus [X.]n Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die [X.] ge-mäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] (Nichtleistungskondiktion) auf [X.] von 1.508,58 • bejaht. 16 - 9 - 17 1. Eine dem Streithelfer der Klägerin zurechenbare Leistung an die [X.] liegt nicht vor. 18 a) Er hat der am 3. November 2003 erfolgten Belastung seines Kontos bei der Klägerin am 27. Januar 2004 wirksam widersprochen. Dass die sechswöchige Frist gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 1 LSA in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, ist unerheblich (vgl. Senat [X.]Z 144, 349, 354), weil dieses Abkommen gemäß Abschnitt [X.] Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, aber nicht gegenüber dem Streithelfer der Klägerin als Schuldner begründet. Der Streithelfer der Klägerin hatte die Belastung seines Kontos nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien auch nicht zuvor genehmigt. Eine solche Genehmigung ergibt sich nicht aus Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB-Sparkassen. Danach gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde der Belastung nicht vor [X.] von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses wi-derspricht. Auch wenn dem Streithelfer der Klägerin nach dem Ende des vierten Quartals 2003 ein Rechnungsabschluss zugegangen sein sollte, waren bis zum 27. Januar 2004 noch keine sechs Wochen vergangen.
b) Die [X.] kann sich auch nicht auf einen durch den Streithel-fer geschaffenen Rechtsschein einer Leistung berufen. Der Streithelfer hat einen solchen Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlasst. Allein die Erteilung einer Einzugsermächtigung begründet nicht den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung, auch wenn der Schuldner da-durch mittelbar die Zahlung an den Gläubiger veranlasst. Die Einzugs-ermächtigung enthält, wie dargelegt, keine Ermächtigung oder Vollmacht, 19 - 10 - das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben und über sein Guthaben bei dieser zu verfügen, sondern nur die Gestat-tung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des [X.] zu benutzen (Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - [X.] ZR 141/88, [X.], 520, 521). Daher ist der Fall, dass der Schuldner zunächst eine Einzugsermächtigung erteilt, später aber der darauf beruhenden Belastungsbuchung widerspricht, entgegen der [X.] der Revision nicht mit der Situation vergleichbar, dass zunächst eine wirksame Anweisung erteilt und später widerrufen wird.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer [X.] sind erfüllt. 20 a) Die [X.] hat "etwas" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.], nämlich die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf ihrem Konto, erlangt. Dies gilt unabhängig davon, ob der [X.]n eine [X.] der Klägerin vorlag. Das im Fall ei-ner unberechtigten Lastschrift bestehende Stornierungsrecht der [X.] lässt die Bereicherung des Gläubigers nicht entfallen (a.[X.], in: [X.]/Boujong/[X.], HGB [X.] [X.]. II 142). Dass die [X.] ihr Stornierungsrecht im vorliegenden Fall ausgeübt hat, obwohl die Klägerin nicht sie gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, [X.] LSA, sondern die [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] in Anspruch nimmt, ist den Feststellungen des Berufungsge-richts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. 21 b) Die [X.] hat die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf Kosten der Klägerin erlangt. Auch dies gilt unabhängig davon, ob die [X.] - 11 - klagte die Lastschrift unberechtigt eingereicht hat und der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I Nr. 5 LSA gegen die [X.] zusteht. Allein das Bestehen eines solchen Anspruchs hätte nicht zur Folge, dass das Vermögen der [X.] und nicht das der Klägerin als Schuldnerbank belastet wird (a.A. [X.], Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im [X.] Diss. [X.] 1989 S. 264; [X.], in: [X.]/[X.], Bankrecht 2. Aufl. § 8 [X.]. 100). Davon wäre erst auszugehen, wenn die [X.], anders als im vorliegenden Fall, tatsächlich Schadensersatz geleistet hätte. Grundsätzlich kann ein Gläubiger, dem Ansprüche gegen mehrere Schuldner zustehen, frei wählen, welchen der Schuldner er in Anspruch nehmen will, auch wenn der eine nach Bereicherungsrecht und der [X.] auf Schadensersatz haftet (vgl. [X.]Z 52, 39, 42 ff.). Im Fall des [X.] gegen eine Lastschrift ist für die Schuldnerbank die Inan-spruchnahme des Gläubigers, sofern er nicht insolvent ist, zudem einfa-cher als die der [X.]. Denn im Verhältnis zum Gläubiger ge-nügt die Darlegung, dass der Schuldner der Belastungsbuchung wider-sprochen hat, während ein Anspruch gegen dessen Bank nur gegeben ist, wenn die Zahlstelle darüber hinaus nachweisen kann, dass es sich um eine unberechtigte Lastschrift handelte, was einen Rückgriff auf das [X.] erfordert, das beiden Banken nicht bekannt ist (vgl. [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 58 [X.]. 141). 23 c) Die [X.] hat die Gutschrift im Verhältnis zur Klägerin auch ohne rechtlichen Grund erlangt. Ob ihr gegen den Streithelfer der [X.] - 12 - rin ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages zustand, ist uner-heblich. [X.] Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. 25 [X.] [X.] Joeres Ellenberger [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 20.01.2005 - 44 C 434/04 - LG [X.], Entscheidung vom 22.06.2005 - 9 S 59/05 -

Meta

XI ZR 220/05

11.04.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2006, Az. XI ZR 220/05 (REWIS RS 2006, 4011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4011

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