Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2003, Az. I ZB 43/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2797

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[X.] ZB 43/02vom5. Juni 2003in der [X.] das Löschungsverfahren der Marke Nr. 396 44 337- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.],[X.], [X.] und [X.]:[X.] gegen den [X.]uß des 30. Senats ([X.]) des [X.] vom 20. No-vember 2002 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewie-sen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Für die Markeninhaberin ist seit dem 13. März 1997 die Marke "Ener-gieketten" für die [X.] Ketten und Rohre aus Metall zur Aufnahme und Führungvon Schläuchen, elektrischen Leitungen und Lichtleitungen; [X.] zur Einteilung des [X.] für solche Ketten- 3 -und Rohre; Führungsrinnen aus Metall für derartige Ketten undRohre; Zugentlastungsschellen, Kammleisten mit Kabelbändern,Zahn- und Schneidklemmen aus Metall; gelenkige Ketten und Roh-re aus Kunststoff zur Aufnahme und Führung von Schläuchen,elektrischen Leitungen und Lichtleitungen; [X.] zur Einteilung des [X.] derartiger Ketten undRohre; Führungsrinnen aus Kunststoff für derartige Ketten undRohre; Zugentlastungsschellen, Kammleisten mit Kabelbändern,Zahn- und Schneidklemmen aus [X.] das Markenregister eingetragen.Die Antragstellerinnen haben die Löschung der Marke beantragt. [X.] die Auffassung vertreten, bei dem Wort "[X.]" handele es sichum einen seit langem eingeführten Fachbegriff, der für die beanspruchten Wa-ren beschreibend und damit freihaltebedürftig sei.Die Markeninhaberin hat den Löschungsanträgen widersprochen.Die zuständige Markenabteilung des [X.] hat die angegriffene Marke gelöscht. Die hiergegen gerichtete Be-schwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben.Mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde rügt sie eine Verletzungdes Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Antragstellerin zu [X.], die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.I[X.] Das [X.] hat angenommen, die Marke "[X.]" sei wegen Nichtigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu löschen, weil- 4 -sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] eingetragen worden sei und die-se Schutzhindernisse gegenwärtig fortbestünden (§ 50 Abs. 2 Satz 1[X.]). Dazu hat es ausgeführt:Bei der Marke "[X.]" handele es sich um eine Angabe, die [X.] zur Bezeichnung der von der Marke erfaßten Waren diene oder die-nen könne. Die Angabe sei daher freihaltebedürftig. Darüber hinaus fehle derangegriffenen Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1[X.], weil erhebliche Teile des Verkehrs in der Bezeichnung wegen ihresbeschreibenden Inhalts eine Sachangabe und nicht einen Hinweis auf die be-triebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse sähen.II[X.] [X.] hat keinen Erfolg.1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.Das [X.] hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeitfolgt jedoch daraus, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreieRechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (vgl. [X.],[X.]. v. 2.10.2002 - [X.], [X.], 546 = [X.], 655- [X.], m.w.N.). Hier beruft sich die Rechtsbeschwerde auf eine Ver-sagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]).Darauf, ob die Rüge durchgreift, kommt es für die [X.] nicht an ([X.] [X.], 546, 547 - [X.]).- 5 -2. [X.] ist jedoch unbegründet, weil der gerügte [X.] nicht gegeben ist. Sie beanstandet ohne Erfolg eine Verletzungdes Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]).a) [X.] macht geltend, das [X.] habein dem angefochtenen [X.]uß entscheidungserhebliches Vorbringen derMarkeninhaberin nicht in seine Erwägungen einbezogen. Die [X.] vorgetragen, bei der Bezeichnung "[X.]" handele es sich umeinen Fachbegriff für Energiekreisläufe oder einen Teil derselben, der insbe-sondere die Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung undden Verbrauch verschiedener Energieformen umfasse. Dieser Fachbegriff [X.] in der Energietechnik, -wirtschaft und -politik - und ebenso für Energiezy-klen (wie beispielsweise Nahrungsketten) sowie in der Biologie - verwendet.Zwischen dem biologisch-physikalischen Bedeutungsgehalt des Begriffs"[X.]" im dargestellten Sinne und den Waren, für welche die gleich-lautende Wortmarke eingetragen sei, bestehe keinerlei sachlicher oder begriff-licher Zusammenhang.Der Sachvortrag der Markeninhaberin zum Bedeutungsgehalt des Be-griffs "[X.]" sei entscheidungserheblich. Die Begründung der [X.] Entscheidung lasse nicht erkennen, daß das [X.]das entscheidungserhebliche Vorbringen der Markeninhaberin zum biologisch-physikalischen Bedeutungsgehalt des Begriffs "[X.]" überhaupt [X.] 6 -b) Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Die Vorschrift desArt. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens,daß sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zu-grundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß das [X.] das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.] 86,133, 144). Dies ist im Streitfall geschehen.Ein Verstoß des [X.] gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergibtsich nicht daraus, daß es sich mit dem in Rede stehenden Vortrag der [X.] nicht ausdrücklich in den [X.]ußgründen auseinandergesetzt hat.Dies war schon deshalb entbehrlich, weil das von der Rechtsbeschwerde inBezug genommene Vorbringen der Markeninhaberin nicht entscheidungser-heblich war (vgl. [X.], [X.]. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, [X.], 223,224 = [X.], 560 - [X.]; [X.]. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, [X.],637, 638 f. = [X.], 762 - Top Selection). Das [X.] [X.], daß der Begriff "[X.]" für den Bereich der beanspruchtenWaren eine rein beschreibende Sachangabe darstellt. Diese Feststellung hates unter anderem auf eine Vielzahl von zur Akte gereichten [X.], bei denen das Anmeldedatum jeweils vor dem Zeitpunkt der Anmel-dung der angegriffenen Marke lag. Die Beurteilung des [X.],deren Richtigkeit im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nichtzu überprüfen ist, daß es der Marke "[X.]" deshalb an jeglicher Un-terscheidungskraft fehle und insoweit auch ein Freihaltebedürfnis bestehe, [X.] dadurch in Frage gestellt, daß dem Wort "[X.]" daneben auchnoch ein anderer Bedeutungsinhalt zukommt. [X.] weistselbst zutreffend darauf hin, daß die Frage nach einem etwaigen Freihaltebe-- 7 -dürfnis und der Unterscheidungskraft einer Bezeichnung jeweils konkret bezo-gen auf die Waren und Dienstleistungen beantwortet werden muß, für welchedie Marke angemeldet worden ist. An diesen Beurteilungsmaßstab hat sich das[X.] gehalten.- 8 -IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin(§ 90 Abs. 2 [X.]) zurückzuweisen.UllmannBornkamm[X.] [X.]

Meta

I ZB 43/02

05.06.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2003, Az. I ZB 43/02 (REWIS RS 2003, 2797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2797

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