Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 238/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3909

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 238/12

vom

15. August 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles, die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer
67 des [X.] vom 18.
Juni 2012 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der
Kläger
nimmt die Beklagten auf Räumung der von ihnen gemieteten Wohnung in Anspruch. In einem Vorprozess hat der Kläger Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um 93,87

Oktober 2007 be-gehrt. Das Amtsgericht hat dieser Klage stattgegeben, das [X.] hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 16.
September 2010 zurückgewiesen. Die Hausverwaltung des [X.] erklärte unter dem 20.
Dezember 2010 die fristlose und fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses unter Berufung auf einen im Einzelnen aufgeschlüsselten Zahlungsrückstand in Höhe von 5.837,29

Januar 2011 reichte der Kläger eine am 8.
März 2011 zugestellte Klage auf Räumung und Zahlung in Höhe von 3.754,80

In der Klage ist eine erneute fristlose und fristgemäße Kündigung enthalten, die darauf gestützt ist, dass die Beklagten den Mieterhöhungsbetrag für die 40 Mo-nate von Oktober 2007 bis Januar 2011 (40 x 93,87

1
-
3
-
24.
Januar 2011 zahlten die Beklagten den im ersten Kündigungsschreiben ge-nannten Betrag von 5.837,29

zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Räumung verurteilt. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurück-gewiesen. Die Beklagten haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und [X.], die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:
Die fristgemäße Kündigung des [X.] vom 20.
Dezember 2010 sei [X.]. Den Beklagten sei eine erhebliche Pflichtverletzung anzulasten, weil sie nach einem mehrjährigen Rechtsstreit über eine Mieterhöhung die aus der Mieterhöhung resultierenden Rückstände nach der rechtskräftigen Verurteilung nicht ausgeglichen hätten. Die Zahlungspflicht folge unmittelbar aus dem Urteil. Nach der gesetzlichen Regelung in §
569 Abs.
3 Nr. 3 BGB seien den [X.] höchstens zwei Monate für den Ausgleich eingeräumt. Diese Frist habe der Kläger abgewartet und erst gekündigt, als nach Ablauf von drei Monaten keine Zahlung eingegangen sei und auch sonst keine Nachricht von den Beklagten vorgelegen habe.
Nach der Rechtsprechung des [X.] lasse die Schonfrist-zahlung die fristgemäße Kündigung nicht per se entfallen, könne aber das [X.] des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen. Hier überwie-ge aber trotz des erfolgten Zahlungsausgleichs das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. Bei den von den Beklagten angeführ-2
3
4
-
4
-
ten finanziellen Schwierigkeiten sei nicht ersichtlich, dass es sich um unerwartet aufgetretene oder unverschuldete Schwierigkeiten gehandelt habe; hinzu [X.], dass die Beklagten den Kläger nicht informiert und um Ratenzahlung [X.] hätten. Der von den Beklagten angeführte Suizid des Bruders sei be-reits im Februar
2010 erfolgt und könne nicht entschuldigen, dass die Beklagten auf das abschließende Urteil vom 16.
September 2010 im [X.] nicht reagiert und die [X.] nunmehr umgehend gezahlt hätten. Auch in Anbetracht der langjährigen Dauer des bisher offenbar unbelas-teten Mietverhältnisses überwiege das aufgrund der Pflichtverletzung entstan-dene Interesse des [X.] an der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

III.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Verfahrens in der Revisionsinstanz ist unbegründet, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt eine Einstel-lung der Zwangsvollstreckung nach §
719 Abs.
2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat ([X.], Beschluss vom 4.
Juni 2008

XII
ZR 55/08, NJW-RR
2008, 1038 Rn.
6 mwN). Dies ist hier der Fall, denn die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zuzulassen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass §
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB nicht für die fristgemäße Kündigung gilt, eine Zahlung innerhalb der Schonfrist aber das Verschulden des Mieters im Rahmen des §
573 Abs.
2 Nr.
2 BGB in 5
6
7
-
5
-
einem milderen Licht erscheinen lassen kann, steht im Einklang mit
der Recht-sprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 16.
Februar 2005

VIII
ZR 6/04, NZM
2005, 334 unter II
2
d cc). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsge-richts, dass der Pflichtverletzung der Beklagten hier trotz der nachträglichen Zahlung und der übrigen von den Beklagten angeführten Umstände ein die or-dentliche Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukommt, weist keinen Rechts-fehler auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht die von den Beklagten in ihrem [X.] angeführten Umstände berücksichtigt. Der vom [X.] nicht ausdrücklich erwähnte Ausbau der Wohnung durch die [X.] rechtfertigt keine andere Würdigung.

Ball

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2011 -
6 C 23/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.06.2012 -
67 [X.]/11 -

Meta

VIII ZR 238/12

15.08.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 238/12 (REWIS RS 2012, 3909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3909

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 238/12 (Bundesgerichtshof)

Mietrechtsstreit: Einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung durch das Revisionsgericht


VIII ZR 6/04 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 145/07 (Bundesgerichtshof)


4 C 3363/19 (Amtsgericht Münster)


VIII ZR 267/09 (Bundesgerichtshof)

Räumungsprozess nach fristloser Wohnraummietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs: Unwirksamwerden der Kündigung durch Ausgleich der Mietrückstände seitens einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 238/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.