Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. 4 StR 610/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2854

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen fahrlässiger Tötung u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Athing, [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]

als beisitzende [X.], Staatsanwältin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten [X.]. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2008, soweit es die Angeklagten [X.], [X.] und [X.] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. 3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] werden verworfen, soweit die Rechtsmittel den Angeklagten [X.]. betreffen. Insoweit hat die Staats-kasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten [X.]. durch diese entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Nebenkläger tragen insoweit die Kosten ihrer Rechtsmittel und die [X.] entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten [X.]. . Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten [X.] , [X.] , [X.] und [X.]. von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung, des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen, des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Stoffen 1 - 4 - und Gütern sowie des besonders schweren Falles einer Umweltstraftat freige-sprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Nebenkläger beanstanden darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Angeklagten [X.], [X.] und [X.] freigesprochen worden sind. In Bezug auf den Freispruch des Angeklagten [X.]. erweisen sich die Revisionen als unbegrün-det. [X.] 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte [X.] war Technischer Leiter, der Angeklagte [X.] Betriebsmeister der [X.] und des Sondermüllzwischenla-gers der [X.] (im Folgenden: [X.]). Seit 1999 lieferte die [X.] regelmäßig Druckgaspackungen (—[X.]), die aus gewerblichen Abfällen oder aus dem Hausmüll stammten, zur Entsorgung an die Firma Entsorgungstechnik GmbH (im Folgenden: Fa. GmbH) in

. Geschäftsführer der Fa.

GmbH war der Angeklagte [X.], als Betriebsleiter war der Angeklagte [X.]. angestellt. Entscheidungsbefug-nisse über die Art und den Zustand der angelieferten Abfälle standen dem [X.] [X.]. allerdings nicht zu. Diesbezügliche Anfragen bzw. Einwendun-gen hatte er an den Angeklagten [X.]
zu richten, keinesfalls an den [X.]. 3 Am 5. November 2002 traf eine dieser Lieferungen der [X.] bei der [X.] ein. Die Druckgaspackungen befanden sich in blauen [X.] - 5 - fässern mit 120 Liter Fassungsvermögen, die mit einem Kunststoffdeckel ver-sehen waren, der mittels eines [X.]tallspannrings und eines Sicherungssplints befestigt war. Auf den Fässern waren jeweils zwei Gefahrgut- und Kennzeich-nungsaufkleber angebracht. Am Vormittag des 6. November 2002 transportierte der bei der [X.] beschäftigte

[X.]. , der [X.] der [X.], die auf einem Gestell gelagerten Fässer mit einem Hublader in die [X.], um sie dort zu entleeren. Zu diesem Zweck verbrachte er zunächst die Fässer auf eine erhöhte Plattform. Dort befand sich eine Vorrichtung, in der die Fässer eingeklemmt wurden, um den [X.] und den Deckel zu entfer-nen. Danach wurde der Inhalt der Fässer entweder in [X.]tallbehälter gekippt oder [X.] falls sich in den Fässern zusätzlich inertes (reaktionsträges) Füllmaterial befand - auf eine Rüttelrinne geleert, um die Druckgaspackungen von dem Füllmaterial zu trennen. Nachdem [X.]. bereits mehrere Fässer durch Ausschütten in die [X.]tallbehälter entleert hatte, nahm er ein weiteres Fass aus dem Gestell, um dieses ebenfalls in der beschriebenen Weise zu leeren. Als er vor dem Lösen des Deckels die auf dem Fass befindlichen Aufkleber abriss, kam es zu einer Explosion im Fassinneren, durch die der Fassdeckel gegen den Hals von [X.]. geschleudert wurde. Hierdurch erlitt [X.]. schwere Verletzungen, an deren Folgen er noch am [X.] verstarb. Zum Unfallzeitpunkt befanden sich in dem etwa zur Hälfte bis zu zwei Drittel gefüllten Fass herkömmliche Spraydosen mit Verschlusskappen sowie Spraydosen mit sog. [X.]. Bei den [X.] handelt es sich um [X.], die mit der Dose fest verbunden, nach oben offen sind und seitlich eine gut fingerbreite Aussparung aufweisen, so dass das innerhalb der Kappe vertieft sitzende Ventil betätigt werden kann. Ferner befanden sich in dem Fass etwa zehn bis zwanzig Einwegfeuerzeuge, und zwar sowohl solche mit [X.] als 5 - 6 - auch solche mit [X.]. [X.] (reaktionsträges) Füllmaterial war in dem Fass nicht enthalten. Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Explosion durch das [X.] verursacht. Aus einer oder mehreren nicht völlig restent-leerten Dosen war aus nicht mehr feststellbaren Gründen brennbares Treibmit-tel, nämlich Propan- und/oder Butangas, ausgetreten. Zusammen mit der in dem nicht vollständig gefüllten Fass vorhandenen Luft hatte sich in diesem ein explosionsfähiges Gemisch gebildet. Als

[X.]. die auf der Außen-seite des Fasses angebrachten Aufkleber abriss, kam es zunächst zu einer elektrostatischen Aufladung, die sich sodann durch die [X.] in das Innere des Fasses entlud und dort schließlich das Gas-Luft-Gemisch entzündete. [X.] das Fass mit inertem Material (auf-) gefüllt worden, wäre es nicht zu der [X.] gekommen. 6 Den Angeklagten [X.] und [X.] war bekannt, dass bei der [X.] Spraydosen, und zwar - wie der Senat dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe entnimmt - sowohl solche mit herkömmlichen Schutzkappen wie auch mit [X.] zusammen mit Feuerzeugen ohne Dämmmaterial in Fässer gefüllt und in die Entsorgungsbetriebe transportiert wurden. Auch die Angeklag-ten [X.] und [X.]. wussten, dass in den von der [X.] gelieferten Fässern Druckgaspackungen mit Schutzkappen und [X.] sowie teilweise auch Feuerzeuge enthalten waren. Des Weiteren war ihnen bekannt, dass in Fässern der [X.] nur selten inertes Dämmmaterial eingefüllt war und dass es schon vorgekommen war, dass sich herkömmliche Schutzkappen gelöst hatten oder solche von vorneherein gefehlt hatten. Sämtliche Angeklagten gingen davon aus, dass es sich bei den [X.] um (ausreichende) Schutzkappen handel-te. 7 - 7 - 2. Das [X.] hat eine Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 330 Abs. 2 Nr. 2, 326 Abs. 1 Nr. 3, 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB bzw. § 222 StGB ver-neint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 8 Soweit den Angeklagten zur Last liege, die [X.] auch mit Feuerzeugen befüllt zu haben bzw. in Kenntnis hiervon de-ren Anlieferung zugelassen zu haben, habe nicht festgestellt werden können, dass die Explosion durch einen Funken aus einem der beigefügten Feuerzeuge ausgelöst worden sei. Der Unfall hätte sich in gleicher Weise ereignet, wenn in dem Fass keine Feuerzeuge vorhanden gewesen wären. Es fehle daher [X.] an dem erforderlichen [X.]. 9 Durch die Beigabe eines inerten [X.] hätte zwar der Unfall vermie-den werden können. Eine solche sei nach Nr. 11 [X.] Abfälle 002 indes nur in Fällen vorgeschrieben, in denen (gebrauchte) Druckgaspackungen, bei denen die Schutzkappen fehlen oder die eingedrückt, aber noch dicht sind, transpor-tiert werden. Beides habe jedoch nicht festgestellt werden können. [X.] sei davon auszugehen, dass es sich bei den sog. —[X.]fi um Schutz-kappen im Sinne der genannten Bestimmung handele. Zwar deckten diese Kappen das Ventil nicht vollständig ab. Durch die vertiefte Lage des Ventils sei aber ebenfalls ein Schutz gegen ein Betätigen gewährleistet. Zudem habe diese Form der Kappe durch die feste Verbindung mit der Dose den Vorteil, sich beim Transport praktisch nicht zu lösen, wohingegen herkömmliche Kappen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. v. P. leicht abfallen könnten. 10 Für eine Strafbarkeit nach § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehle es bereits an einer der dort beschriebenen Tathandlungen. Eine Strafbarkeit nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB scheitere an dem Erfordernis einer groben Verletzung ver-11 - 8 - waltungsrechtlicher Pflichten. Darüber hinaus beträfen die in Frage kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften lediglich die Beförderung gefährlicher Gü-ter. Der Transport sei jedoch zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen gewe-sen. I[X.] A. Freisprüche der Angeklagten [X.] und [X.] 12 1. Die Erwägungen, mit denen das [X.] eine Strafbarkeit der [X.] [X.] und [X.] wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) ver-neint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 13 a) Zu Unrecht hat das [X.] einen Pflichtverstoß der Angeklagten mit der Begründung verneint, dass ein Auffüllen der Fässer mit inertem [X.] nicht geboten gewesen sei. 14 aa) Die Beförderung gefährlicher Güter wird geregelt durch das [X.] ([GGBefG], neu gefasst am 29. September 1998, [X.] [X.] 3114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, [X.] [X.] 2407), in dessen § 3 Abs. 1 das [X.], Bau und Stadtentwicklung ermächtigt wird, Regelungen über die Beförderung, unter anderem über die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen gefährlicher Güter (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GGBefG) zu erlassen. Auf dieser Grundlage ist die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreiten-de Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen vom 11. Dezember 2001 ([[X.]], [X.] [X.] 3529; zuletzt neugefasst durch [X.]. vom 24. November 2006, [X.] [X.] 2683) erlassen worden, die in § 1 Abs. 3 15 - 9 - Nr. 1 im Wesentlichen die Geltung von Vorschriften des [X.] vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefähr-licher Güter auf der Straße ([[X.]], [X.] 1969 I[X.] 1489) in der jeweils gülti-gen Fassung vorsieht. Abweichend von den Bestimmungen der [X.] sah die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 23. Juni 1999 ([[X.] 1999], [X.] [X.] 1435) in der Ausnahme Nr. 59 für den Transport gefährlicher Abfälle die Geltung der [X.] vom 4. März 1999 ([[X.] Abfälle 002], [X.]. 1999, 150) vor. Diese wurde lediglich formal, nämlich mit dem Hinweis, dass ihr Inhalt in die [X.] überführt wird, durch [X.]anntmachung des [X.], Bau- und Wohnungswesen vom 25. Februar 2002 aufgehoben ([X.]. 2002, 230) und sodann - soweit es jedenfalls die hier relevanten Regelungen betrifft - inhaltsgleich als Ausnahme Nr. 20 in die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 6. November 2002 ([[X.] 2002], [X.] [X.] 4350) übernommen. [X.]) Danach hat das [X.] zwar im Ansatz zutreffend für die Be-stimmung des Maßes der von den Angeklagten einzuhaltenden Sorgfalt (auch) die Regelungen der [X.] Abfälle 002 herangezogen. Seine Auffassung, die Bei-gabe von inertem Füllstoff sei hier nicht geboten gewesen, begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 16 Nach Nr. 11 der [X.] Abfälle 002 bzw. nach der Ausnahme 20 Ziff. 2.11 der [X.] 2002 dürfen Druckgaspackungen, bei denen die Schutzkappen [X.] oder die eingedrückt sind, in Fässern und weiteren näher bezeichneten [X.] nur mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Hieraus hat das [X.] in einem Umkehrschluss gefolgert, dass vorliegend eine Beigabe von [X.] nicht erforderlich war. Weder habe festgestellt werden können, dass zum 17 - 10 - Zeitpunkt der Verpackung bei den im explodierenden Fass transportierten Do-sen Abdeckungen fehlten, noch dass diese eingedrückt waren. Dem kann nicht gefolgt werden. (1) Die Argumentation des [X.]s greift zu kurz; sie verkennt zu-dem die Systematik der die Beförderung gefährlicher Güter regelnden Bestim-mungen. Nach der Grundregel des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] (ebenso bereits § 4 Abs. 1 der [X.] vom 22. Dezember 1998, [X.] [X.] 3993) sind die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten verpflichtet, die nach Art und Aus-maß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] haben sie —[X.]fi die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung einzuhalten. Die Vorschriften des [X.] enthalten daher lediglich Mindestanforderungen (—je-denfallsfi) an die Beförderung gefährlicher Güter. Nichts anderes gilt für die [X.] der [X.] 1999 und 2002, deren Einhaltung nicht von der allge-meinen Sicherungspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] entbindet, sondern es lediglich gestattet, in bestimmten Fällen von den Regelungen des [X.] abzu-weichen. 18 Danach hätte das [X.] nicht allein auf die Regelungen in der [X.] Abfälle 002 abstellen dürfen, sondern bei seiner Entscheidung in den Blick [X.] müssen, dass nach den [X.]undungen des Sachverständigen herkömmli-che Schutzkappen leicht abfallen können. Hierfür spricht auch, dass der Ange-klagte [X.]. und der Zeuge [X.]angegeben haben, dass in früheren Liefe-rungen der [X.] bereits Dosen ohne Verschlusskappen enthalten gewesen seien und sich [X.] wie der Zeuge B. bekundet hat [X.] in einem anderen (sicherge-stellten) Fass derselben Lieferung tatsächlich Dosen ohne Kappen befunden hatten. Besteht jedoch bei herkömmlichen Schutzkappen die Gefahr, dass sie 19 - 11 - sich beim Transport in einem Fass lösen und sich dadurch in diesem ein zünd-fähiges Gasgemisch bildet, so verbietet sich deren Transport ohne Beigabe von inerten Füllstoffen von vorneherein; dieser war dann schon aus diesem Grund sorgfaltswidrig. (2) Im Übrigen wurden in dem explodierenden Fass Druckgaspackungen mitbefördert, bei denen die Schutzkappen in der Form sog. [X.] ausge-staltet waren. Diese stellen jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht in gleicher Weise wie herkömmliche Schutzkappen sicher, dass der Sprühmecha-nismus nicht ausgelöst wird und ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist. Denn danach umschließt die [X.] - anders als herkömmliche Schutzkap-pen - den vertieft liegenden Sprühkopf nicht vollständig. Sie ist vielmehr oben offen und weist seitlich eine fingerbreite Aussparung auf. Das Auslösen der Sprühvorrichtung einer solchen Druckgaspackung während des Transports in einem nur teilweise gefüllten Fass in loser Schüttung mit anderen Dosen sowie mit Feuerzeugen erscheint daher zumindest nicht fernliegend. 20 b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen war das Verhalten der Angeklagten [X.] und [X.] danach objektiv pflichtwidrig, da sie es in ihrer Eigenschaft als Technischer Leiter bzw. Betriebsmeister der [X.] und des Sondermüllzwischenlagers der [X.] jedenfalls unterlie-ßen, dafür Sorge zu tragen, dass die Druckgaspackungen nicht ohne Zugabe von Füllstoff in Fässer verpackt und anschließend an die [X.] beför-dert wurden. Insoweit steht auch der [X.] in Bezug auf das spätere Unfallgeschehen außer Frage. Denn bei pflichtgemäßem [X.] [X.] Beigabe eines [X.] [X.] wäre es nach den rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen nicht zur Explosion und damit auch nicht zur Tötung des [X.]. gekommen. Darauf, ob das die Explosion verursachende Gas aus 21 - 12 - einer Druckgaspackung mit herkömmlicher Schutzkappe oder aus einer solchen mit [X.] ausgetreten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. c) Zur Frage der subjektiven Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit er-lauben die Urteilsgründe keine abschließende revisionsrechtliche Beurteilung. Entsprechende Feststellungen werden in der neuen Hauptverhandlung zu tref-fen sein. 22 B. Freispruch des Angeklagten [X.] 23 Auch der Freispruch des Angeklagten [X.] hat danach keinen Bestand. 24 Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt eine Strafbar-keit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung jedenfalls durch Unterlassen in Betracht (§§ 222, 13 StGB). Zwar war der Angeklagte als Geschäftsführer der [X.] nicht für die Einhaltung der Verpackungs- und Beförde-rungsvorschriften verantwortlich. Auch die Verletzung von [X.] ist nicht erkennbar. Jedoch ließ er die vorschriftswidrig gepackten Fässer an-liefern und durch Arbeitnehmer der Fa. GmbH entgegennehmen, ohne auf die Einhaltung der Beförderungs- und Verpackungsvorschriften durch die [X.] zu dringen. Indem er die Arbeitnehmer der [X.] auf diese Weise in Gefahr brachte, verletzte er die ihm obliegende Fürsorgepflicht des [X.] gemäß §§ 618 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dabei handelt es sich um eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB (vgl. auch [X.] NStZ-RR 1996, 229, 230 ff.). Auch insoweit werden zur Frage der [X.] und Vermeidbarkeit noch nähere Feststellungen zu treffen sein. - 13 - C. Freispruch des Angeklagten [X.]. 1. Die von den [X.] erhobene Verfahrensrüge, mit der die Ab-lehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren [X.] beanstandet wird, betrifft nicht die Frage der strafrechtlichen Ver-antwortlichkeit des Angeklagten [X.]. . Sie wäre zudem unbegründet, wie der [X.] im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. 25 2. Der Freispruch des Angeklagten [X.]. hält sachlichrechtlicher Nach-prüfung stand. 26 a) Die Beweiswürdigung des [X.]s zum Aufgabenbereich und der Stellung des Angeklagten [X.]. in der [X.] ist nicht zu beanstan-den. Das Gesetz verlangt mit keiner Vorschrift, dass der Tatrichter in den [X.] stets in allen Einzelheiten darzulegen hat, auf welche Weise er zu bestimmten Feststellungen gelangt ist (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 3 m.w.N.). Insbesondere ist er nicht gehalten, bei einem eindeutigen Beweisergebnis die Angaben der einzelnen Zeugen inhalt-lich im Einzelnen wiederzugeben. 27 b) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei eine [X.] nach den getroffenen Fest-stellungen allein in Betracht kommende [X.] Strafbarkeit des Angeklagten [X.]. aus §§ 222, 13 StGB verneint. Zwar wäre er aufgrund seiner Stellung in der [X.] verpflichtet gewesen, den Angeklagten [X.] auf die [X.] vorschriftwidrig gepackter Fässer durch die [X.] hinzuweisen. Ein et-waiger Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch für das spätere Unfallereignis nicht kausal geworden, da dies dem Angeklagten [X.] bekannt war. 28 - 14 - II[X.] Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf [X.] hin: 29 1. Das Mitverpacken und -transportieren der Feuerzeuge könnte nicht nur pflichtwidrig gewesen sein, weil durch ihre Zündvorrichtung ein in dem Fass bereits entstandenes Gas-/Luftgemisch gezündet werden konnte, sondern auch deshalb, weil durch ein Austreten des in ihnen noch befindlichen [X.] ein solches zündfähiges Gasgemisch überhaupt erst entstehen konnte. Denn nach der Verpackungsanweisung [X.] (vgl. Anlage A zum [X.] 2001, Teil 3, Kapitel 3.2, Tabelle A, UN-Nummer 1057, Spalte 8) müssen Feuerzeuge mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet (Absätze 3 und 6) und so sorgfältig verpackt sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen der Auslösevor-richtung verhindert wird (Absätze 6 und 7). 30 2. Bei den Angeklagten [X.] und [X.] scheidet eine Strafbarkeit nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht schon deshalb aus, weil das Entpacken des [X.] erst an dem Tag nach der Entladung erfolgt ist. Der Anwendung dieser Vorschrift steht nämlich nicht entgegen, dass die Beförderung bereits abge-schlossen war, als sich der tödliche Unfall ereignete. Bei der Bestimmung des Schutzbereichs der die Beförderung gefährlicher Güter regelnden verwaltungs-rechtlichen Vorschriften darf nicht allein auf den eigentlichen Beförderungsvor-gang abgestellt werden. [X.] werden auch solche Vorgänge, die [X.] wie die Entgegennahme und das Auspacken der Sendung [X.] hierzu in einem unmittel-baren zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BTDrucks. 8/2382 S. 24; [X.] in LK 11. Aufl. § 328 Rdn. 32; [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 328 Rdn. 4). Dies zeigt zudem der Beförderungsbegriff im 31 - 15 - GGBefG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG umfasst die Beförderung nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und Abliefe-rung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vor-bereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom [X.] werden. Der erforderliche Zusammenhang mit der Beförderung ist selbst dann noch gewahrt, wenn [X.] [X.] wie hier [X.] nicht unmittelbar nach [X.], sondern erst am darauf folgenden Tag entpackt wird. Tepperwien Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 610/08

25.06.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. 4 StR 610/08 (REWIS RS 2009, 2854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2854

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