Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 3 StR 167/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2235

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[X.] 167/00vom17. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am17. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Januar 2000 im Ausspruch über [X.] gemäß §§ 69, 69 a StGB aufgehoben, jedochbleiben auch insoweit die zugehörigen Feststellungen [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-ren verurteilt. Es hat ferner die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogenund die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, eine Sperrfrist von drei Jah-ren verhängt und den Führerschein eingezogen.Die Nachprüfung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch aufgrundder Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum- 3 -Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es gefährdet den [X.] hier auch nicht, daß die [X.] nicht erörterthat, ob dem Angeklagten nach § 47 Abs. 1 AuslG eine zwingende Ausweisungdroht. Wie der [X.] ausgeführt hat, stellt dieser Umstandnicht stets einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, der nach § 267Abs. 3 Satz 1 StPO ausdrücklich erörtert hätte werden müssen, [X.] empfehlenswert gewesen wäre. [X.] Folgen einer Tat sindin der Regel keine bestimmende Strafzumessungsgründe, nur besondere Um-stände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGHR StGB§ 46 II Ausländer 5 = wistra 1999, 262). Solche besonderen Umstände liegenangesichts der getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und zuseinen Taten fern.Dagegen hat die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69 aStGB keinen Bestand, da sie entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 1StPO nicht begründet worden ist und somit eine rechtliche Nachprüfung durchdas Revisionsgericht nicht ermöglicht.Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem [X.] § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, mußder Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der [X.] vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Um-fang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (BGHR StGB § 29 I Entziehung 6,7; BGH StV 1999, 18 f.). Zwar belegt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,zumal in größerer Menge, in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzu-verlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des [X.] zum Führen eines Kraft-fahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt- 4 -hat, so daß in derartigen Fällen eine eingehende Würdigung in der Regel nichtzwingend geboten ist ([X.], 26 f.), doch rechtfertigt dies ein Abse-hen von jeglicher Begründung - wie hier - nicht. Es kommt hinzu, daß auch [X.] unerhebliche Maß der verhängten Sperre von drei Jahren bei einem [X.], gegen den nach den Urteilsfeststellungen die Entziehung der [X.] erstmals verhängt worden ist, einer Begründung bedurft hätte.Dagegen gefährdet das Fehlen einer Begründung für die Einziehung dersichergestellten Betäubungsmittel (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.]. [X.]. 38) den Bestand des Urteils insoweit nicht. Der [X.] kann aus-schließen, daß die Entscheidung auf dem Fehlen der Begründung beruht, [X.] andere Ausübung des Ermessens bei unerlaubt eingeführtem und sicher-gestelltem Heroin ausscheidet.[X.] [X.]

Meta

3 StR 167/00

17.05.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 3 StR 167/00 (REWIS RS 2000, 2235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2235

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