Bundessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, Az. B 8 SO 15/10 R

8. Senat | REWIS RS 2012, 9541

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den Prozessbevollmächtigten nach dem Tod des Vertretenen - Fortgeltung der Prozessvollmacht - Wirkung für und gegen den Rechtsnachfolger - subjektive Klageänderung - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - andere Leistungen - Erstattung angemessener Alterssicherungsbeiträge der Pflegeperson - keine Sonderrechtsnachfolge gem § 19 Abs 6 SGB 12)


Leitsatz

Die sozialhilferechtlich für das Pflegegeld vorgesehene Sonderrechtsnachfolge von Personen, die einen verstorbenen Hilfeempfänger vor dessen Tod gepflegt haben, erfasst nicht zusätzlich den Anspruch des Hilfeempfängers auf Übernahme angemessener Alterssicherungsbeiträge der Pflegeperson.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist die Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung der Klägerin für das Kalenderjahr 2006.

2

Die am [X.] verstorbene [X.] (Hilfeempfängerin) bezog von der Beklagten Pflegegeld nach dem [X.] - ([X.]); Leistungen nach dem [X.] - ([X.]) wurden nicht erbracht. Die Hilfeempfängerin lebte im Haushalt ihres Betreuers [X.] und dessen Ehefrau, der Klägerin, die die Hilfeempfängerin pflegte. Von 1998 bis 2004 hatte die Beklagte die Beiträge für eine angemessene (private) Alterssicherung der Klägerin nach § 69b [X.] ([X.]) übernommen; entsprechende Leistungen für das [X.] wurden abgelehnt (bestandskräftiger Bescheid vom [X.]). Auch den Antrag der Hilfeempfängerin auf Übernahme der Beiträge für das [X.] lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 25.10.2006; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

3

Die hiergegen erhobene Klage blieb erstinstanzlich erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <[X.]> Detmold vom 24.4.2008). Die nach dem Tod der Hilfeempfängerin vom Prozessbevollmächtigten eingelegte und später im Namen der jetzigen Klägerin fortgeführte Berufung war ebenfalls erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Nordrhein-Westfalen vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, die Berufung der (jetzigen) Klägerin sei unzulässig, weil diese nicht befugt sei, das Verfahren als Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Hilfeempfängerin zu betreiben. § 19 Abs 6 [X.], der allein als Grundlage für eine Rechtsnachfolge in Betracht komme, erfasse zugunsten der Pflegeperson lediglich einen Anspruch der gepflegten Person auf Pflegegeld nach § 64 [X.], nicht jedoch deren Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Beiträge zur Alterssicherung der Pflegeperson. Abgesehen davon sei die Klägerin über ihren Ehemann bereits angemessen für das Alter abgesichert, sodass nach der Rechtsprechung des [X.] (BVerwG) ohnedies kein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen zur eigenen Altersvorsorge bestehe.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 19 Abs 6 [X.]. Sie ist der Ansicht, sie habe als Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Hilfeempfängerin einen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung. Die Berufung sei deshalb zu Unrecht als unzulässig verworfen worden; der [X.] nach § 19 Abs 6 [X.] erstrecke sich auch auf die [X.], weil diese mit der Zahlung von Pflegegeld (§ 64 [X.]) zwingend verknüpft sei (§ 65 Abs 2 [X.]). Die Rentenansprüche ihres Ehemannes dürften bei der Anwendung des § 65 Abs 2 [X.] zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer eigenen Alterssicherung nicht berücksichtigt werden. Dies ergebe sich vorliegend bereits aus Vertrauensschutzgesichtspunkten.

5

Die Klägerin hat [X.] sinngemäß beantragt,
das Urteil des [X.], den Gerichtsbescheid des [X.] und den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, angemessene Alterssicherungsbeiträge für das [X.] zu übernehmen.

6

Die Beklagte hat [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

8

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 [X.]). Zu Unrecht hat das [X.] die Berufung für unzulässig erachtet; jedoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme (bzw Erstattung) ihrer Alterssicherungsbeiträge für das [X.] gegen die Beklagte. Die Entscheidung des [X.] stellt sich damit nach der zulässigen subjektiven Klageänderung aus anderen Gründen als richtig dar.

Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wendet (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 [X.]). Dabei hat die Klägerin (zumindest) die Revision ausdrücklich auf Leistungen für das [X.] beschränkt.

Der Prozessbevollmächtigte der jetzigen Klägerin hat nach dem Tod der Hilfeempfängerin, der früheren Klägerin, form- und fristgerecht Berufung eingelegt; dies wirkt von Gesetzes wegen ohne ausdrückliche Erklärung für und gegen den Rechtsnachfolger (vgl [X.], 263, 265). Denn die Vollmacht zur Durchführung des Berufungsverfahrens endete nicht mit dem Tod der früheren Klägerin (§ 73 [X.] iVm § 86 Zivilprozessordnung ), und eine Unterbrechung des Verfahrens ist im Hinblick auf die Fortgeltung dieser Prozessvollmacht nicht eingetreten (§ 202 [X.] iVm § 246 Abs 1 ZPO). Prozesspartei ist mithin, auch wenn dies den Verfahrensbeteiligten nicht bewusst gewesen sein sollte bzw war, zunächst der (unbekannte) Rechtsnachfolger der Hilfeempfängerin geworden.

Dass dies vorliegend - wie noch auszuführen sein wird - nicht die jetzige Klägerin ist, ändert nichts an der Zulässigkeit der bereits eingelegten Berufung. Im Berufungsverfahren ist später zulässigerweise mit dem [X.] auf der Klägerseite eine subjektive Klageänderung vorgenommen worden (vgl zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nur: [X.], 113, 114 f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 99 Rd[X.]2 mwN). Es kann deshalb dahinstehen, wie bei einem unzulässigen [X.] zu [X.] wäre (vgl die unterschiedlichen Varianten bei einer Klageänderung allgemein im Revisionsverfahren: [X.], 34, 38 = [X.] § 54 [X.] und [X.], 12, 14 "unbegründete Revision"; [X.], 34, 38 = [X.] § 54 [X.] "unzulässige Revision"; [X.]-2600 § 255a [X.] Rd[X.] 30 "unzulässige neue Klage").

Der [X.] auf der Klägerseite misst sich an § 99 [X.]. Zwar liegt eine Klageänderung nicht vor, wenn sich ein [X.] kraft Gesetzes ergibt, was ua der Fall ist, wenn ein Erbe oder Sonderrechtsnachfolger in die Position des Verstorbenen einrückt ([X.], 113, 114; vgl auch [X.], 263, 265); jedoch ist die Klägerin weder Erbin der verstorbenen Hilfeempfängerin, noch liegen die Voraussetzungen einer Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]) bzw nach § 19 Abs 6 [X.] vor (dazu später). Der somit als Klageänderung zu bewertende [X.] war unabhängig von seiner Sachdienlichkeit iS des § 99 Abs 1 [X.] schon deshalb zulässig, weil sich die Beklagte gemäß § 99 Abs 2 [X.] ohne Widerspruch auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Die prozessuale Erklärung des beauftragten Rechtsanwalts war aufgrund der [X.] Vollmacht wirksam sowohl für die/den möglichen Erben der verstorbenen Hilfeempfängerin als auch für die in den Prozess neu eingetretene Klägerin. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass sich die Klägerin eines Anspruchs berühmt.

Die Klägerin hat indes weder einen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge zur angemessenen Alterssicherung aus originärem noch aus auf sie übergegangenem Recht. Nach § 65 Abs 2 [X.] sind Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 [X.] erhalten, zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist; diese Vorschrift verdrängt die vergleichbare Regelung des § 65 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz [X.] - wie hier - im Falle der Zahlung von Pflegegeld. Sie normiert einen gebundenen Anspruch, während § 65 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz [X.] lediglich einen Anspruch auf sachgerechte Ermessensbetätigung zugesteht. Bereits der Wortlaut beider Vorschriften macht deutlich, dass der Anspruch nicht der Pflegeperson selbst zugestanden wird, sondern lediglich der hilfebedürftigen gepflegten Person ([X.]E 56, 87 ff und 96 ff); die Pflegeperson ist mithin lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes Nutznießer dieser gesetzlichen Regelung. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen; die Leistungen wurden bis zum Ende des Jahres 2004 auch nicht ihr, sondern der Hilfeempfängerin bewilligt. Ob es für einen Anspruch des Hilfeempfängers erforderlich ist, dass er der Pflegeperson die [X.] bzw Beitragserstattung schuldet (dies wohl nicht voraussetzend [X.]E aaO), bedarf keiner Entscheidung.

§ 65 Abs 2 [X.] besitzt damit eine andere Struktur als § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] (iVm § 170 Abs 1 [X.] - <[X.]>). Danach entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private [X.] durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 [X.] des [X.] genannten Stellen Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Anders als bei Leistungen des [X.] wird gemäß § 3 [X.] eine gesetzliche Pflichtversicherung angeordnet, ohne dass daraus ein Anspruch des Pflegenden gegen den zuständigen Versicherungsträger auf Zahlung der Beiträge an den Rentenversicherungsträger resultiert ([X.]-2600 § 3 [X.]; vgl auch [X.]-2400 § 25 [X.] S 28 f für die Situation im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses). Allenfalls hat der Pflegende, zu dessen Gunsten bereits die Vermutung des § 199 [X.] über eine Zahlung der Beiträge gilt, einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Einzug der Beiträge ([X.]-2600 § 3 [X.]). Entgegen der Andeutung des [X.] in seinem Urteil ist es verfassungsrechtlich aus Gleichheitsgründen (Art 3 Abs 1 Grundgesetz) nicht geboten, dieses auf Sozialversicherungsbeiträgen beruhende System des [X.] auf das [X.] zu übertragen. Es liegt vielmehr in der grundsätzlichen sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl dazu [X.] 81, 156, 205 f), steuerfinanzierte Existenzsicherungssysteme anders zu regeln. Dies gilt vornehmlich dann, wenn - wie bei der pflegebedürftigen Hilfeempfängerin - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung (§ 33 [X.]) bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht erfüllt waren und die Hilfebedürftige deshalb nur Leistungen der Sozialhilfe (in Verbindung mit bestandsgeschützten Leistungen nach Art 51 [X.]) erhält.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf [X.] als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Hilfeempfängerin. Weder ist sie Erbin (§ 1922 [X.]), noch erfüllt sie die Voraussetzungen des § 56 [X.] für die Annahme einer Sonderrechtsnachfolge. Inwieweit der Anspruch überhaupt vererbbar ist bzw gemäß § 56 [X.] auf sie als Sonderrechtsnachfolgerin übergehen könnte (dazu: [X.], 68, 70 ff; 96, 18, 22 f; vgl auch [X.] in juris [X.] [X.], § 17 [X.] Rd[X.] 26 f, mwN), bedarf deshalb keiner Entscheidung. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch aufgrund der damit einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 19 Abs 6 [X.] (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - erhalten hat). Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Diese Vorschrift regelt - ausgehend vom Gedanken einer Geschäftsführung ohne Auftrag (dazu: [X.] in jurisPK-[X.], § 19 [X.] Rd[X.]5 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 19 Rd[X.] 37, der zu Unrecht von einem eigenen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeht) - einen speziellen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis ([X.] 106, 264 ff Rd[X.]1 mwN = [X.]-3500 § 19 [X.] 2), allerdings - soweit einschlägig - bewusst beschränkt auf den [X.]; er erfasst also nicht die Erstattung von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung (so auch: [X.] in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 19 [X.] Rd[X.] 38, Stand Januar 2011; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 18. Aufl 2010, § 19 [X.] Rd[X.]0).

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 28 Abs 2 [X.], der Vorgängerregelung, durch das Gesetz zur Reform des [X.] ([X.] 1088) zwar auf die Rechtsprechung des [X.] zur [X.] ([X.]E 96, 18 ff) reagieren wollen, indem schnelle Hilfe durch Dritte gefördert werden sollte (BT-Drucks 13/3904, [X.] zu [X.] 8b; [X.] 106, 264 ff Rd[X.]6 = [X.]-3500 § 19 [X.] 2; [X.]-1500 § 183 [X.] 8 Rd[X.] 7); jedoch hat er dabei den Anspruchsübergang ausdrücklich und bewusst auf bestimmte Ansprüche in bestimmten Sachverhaltskonstellationen beschränkt ([X.], [X.] 1997, 4; vgl dazu auch [X.] 106, 264 ff Rd[X.]6 = [X.]-3500 § 19 [X.] 2), obwohl bereits im Vorfeld weitreichendere Vorschläge zur Weiterentwicklung des Sozialhilferechts und andere Lösungsansätze diskutiert worden waren, um allgemein Ansprüche auf laufende Geldleistungen in einen Anspruchsübergang einzubeziehen ([X.] aaO). So hatte der [X.] ([X.]) folgenden Gesetzestext vorgeschlagen: "Ansprüche auf laufende Geldleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege stehen beim Tode des Pflegebedürftigen dem zu, der die Hilfe erbracht hat, wenn der Pflegebedürftige oder vor dessen Tode derjenige, der die Hilfe erbracht hat, den Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend gemacht hat." Diesem und weiteren Vorschlägen des [X.] in den Folgejahren ist der Gesetzgeber nicht gefolgt ([X.] aaO). Dies verbietet sowohl eine erweiternde Auslegung auf mit der Zahlung von Pflegegeld zwingend verbundene Ansprüche - wie die [X.] nach § 65 Abs 2 [X.] - als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Ansprüche aus § 65 Abs 2 [X.]. Ob es sozialpolitisch wünschenswert gewesen wäre, weitere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege in den Anspruchsübergang einzubeziehen, unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz des Senats.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 [X.] (vgl: [X.] 106, 264 ff Rd[X.]8, insoweit nicht abgedruckt = [X.]-3500 § 19 [X.] 2; [X.]-1500 § 183 [X.] 8).

Meta

B 8 SO 15/10 R

02.02.2012

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Detmold, 24. April 2008, Az: S 19 SO 39/07, Gerichtsbescheid

§ 65 Abs 2 SGB 12, § 19 Abs 6 SGB 12, § 44 Abs 1 S 1 SGB 11, § 73 Abs 6 S 6 SGG vom 12.12.2007, § 86 Halbs 1 ZPO, § 202 SGG, § 246 Abs 1 Halbs 1 ZPO, § 99 Abs 1 SGG, § 99 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, Az. B 8 SO 15/10 R (REWIS RS 2012, 9541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9541

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