Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. 1 StR 576/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1302

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 576/15
vom
3. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes
u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3.
Dezember 2015
beschlossen:

1.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2015 wird als unbegründet [X.].
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in [X.] zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren ver-urteilt und außerdem die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Revision der Angeklagten ist unbegründet (§
349
Abs.
2
StPO).
Ergänzend zur Zuschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Das [X.] hat von der Anordnung eines [X.]es eines Teils der Freiheitsstrafe sachverständig beraten abgesehen, weil bei einem [X.] die durch diTherapiemotivation massiv gefährdet sei. Zudem hielt es die Kammer in Über-einstimmung mit dem Sachverständigen für gerechtfertigt, dass die Angeklagte nach durchgeführter Behandlung zur Gewährleistung des Therapieerfolges 1
2
3
-
3
-
Strafaussetzung zur Bewährung -
anstelle einer Verlegung in den Strafvollzug -
verbleibt.
2. Grundsätzlich darf gemäß
§
67d
Abs.
1
Satz 1 StGB

die Unterbrin-gung nach
§
64
StGB
nicht länger als zwei Jahre dauern. Der Wortlaut der Vor-schrift ist insoweit eindeutig und beruht auf der Überzeugung
des [X.], die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nur innerhalb einer be-stimmten Frist, konkret innerhalb eines
Zeitraums von bis zu zwei Jahren, sinn-voll und erfolgversprechend (vgl. Protokolle des Sonderausschusses "Straf-recht", 4. Wahlperiode, S. 803 ff., 819, 936 f., und 5. Wahlperiode, S. 427; au-ßerdem BT-Drucks. 5/4095, S. 33; bekräftigt BT-Drucks. 16/1110, [X.]; [X.], Beschluss
vom 17. April 2012
-
3
StR 65/12; MüKoStGB/[X.], §
67d Rn.
5; Satzger/Schluckebier/[X.]/[X.], StGB,
2. Aufl.,
§ 67d Rn. 11 ff.). An die-ser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist festzuhalten.
3. Allerdings enthält die Höchstfristverlängerung nach §
67d
Abs.
1 Satz
3 StGB

eine Ausnahmeregelung, welche aber nicht an die tatrichterliche Prognose, eine die Zweijahresfrist des
§
67d
Abs.
1
Satz 1 StGB
überschrei-tende Therapie werde ausnahmsweise erfolgreich sein, anknüpft, sondern [X.] korrigieren soll, die sich aus der Vollstreckungsrei-henfolge ergeben können (vgl.
[X.], Urteil vom 11. März 2010 -
3 [X.], [X.]R
StGB §
64
Abs.
1
Erfolgsaussicht 10). Zudem enthält § 67 Abs. 5 Satz
2 StGB eine weitere Ausnahmeregelung für den Fall, dass der nach Vollzug einer Maßregel verbliebene [X.] nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wonach in solchen Fällen grundsätzlich der Maßregelvollzug fortgesetzt wird; als Aus-nahme hiervon wird nur dann, wenn Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen, die Fortsetzung des
Strafvollzugs angeord-net (§ 67 Abs. 5 Satz
3 StGB).
4
5
-
4
-
Die Regelung des § 67 Abs. 5 Satz
2 StGB kann ausnahmsweise auch dann Anwendung finden, wenn nach dem landgerichtlichen Urteil
durch Wegfall des [X.]s sogleich mit dem Maßregelvollzug begonnen wird, weil nur die sofortige Behandlung des Verurteilten eine erfolgreiche Therapie verspricht und ein danach anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des [X.] wieder gefährden würde (MüKoStGB/[X.], § 67
Rn.
53; vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. Dezember
2000 -
1 StR 521/00).
Dies gilt auch bei der vorliegenden Sachlage, bei der angesichts der be-sonderen [X.] der Rehabilitationszeck der Maßregel nur dadurch erfolgreich erreicht werden kann, wenn der aktuell bestehende Wille der Angeklagten zur Therapie sogleich angesprochen und erhalten werden kann und eine dann erfolgreich durchgeführte Therapie bei einem anschließen-den Strafvollzug des verbleibenden [X.]es nicht mehr gewährleistet wäre.

Raum Graf Jäger

Cirener

Radtke
6
7

Meta

1 StR 576/15

03.12.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. 1 StR 576/15 (REWIS RS 2015, 1302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1302

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3 StR 538/09

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