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Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - zudem mangelnde Darlegung eines drohenden schwerer Nachteil bei Zuwarten der fachgerichtlichen Entscheidung gem § 321a ZPO iVm § 707 Abs 1 S 1 ZPO
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung von [X.] als Beistand wird abgelehnt.
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. [X.] 3, 41 <44>; 6, 1 <3 f.>; 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 87, 107 <111>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr) - ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach § 321a Abs. 1 in Verbindung mit § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]).
2. Der Antrag auf Zulassung des Beistandes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] ist abzulehnen, weil eine objektive Sachdienlichkeit und eine subjektive Notwendigkeit der Zulassung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.06.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Münster, 29. März 2017, Az: 01 S 8/17, Urteil
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.06.2017, Az. 1 BvR 1390/17 (REWIS RS 2017, 9030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9030
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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