Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.06.2017, Az. 1 BvR 1390/17

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 9030

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - zudem mangelnde Darlegung eines drohenden schwerer Nachteil bei Zuwarten der fachgerichtlichen Entscheidung gem § 321a ZPO iVm § 707 Abs 1 S 1 ZPO


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung von [X.] als Beistand wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. [X.] 3, 41 <44>; 6, 1 <3 f.>; 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 87, 107 <111>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr) - ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach § 321a Abs. 1 in Verbindung mit § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]).

2

2. Der Antrag auf Zulassung des Beistandes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] ist abzulehnen, weil eine objektive Sachdienlichkeit und eine subjektive Notwendigkeit der Zulassung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1390/17

27.06.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Münster, 29. März 2017, Az: 01 S 8/17, Urteil

§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.06.2017, Az. 1 BvR 1390/17 (REWIS RS 2017, 9030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9030

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2588/18

1 BvR 340/19

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