Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 75/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5819

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 75/10

Verkündet am:

9. Juni 2011

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 675 Abs. 1
Die zeitliche Dringlichkeit einer zur Vermeidung des [X.] gebotenen Klageerhebung kann dem Mandanten durch den Hinweis des Rechtsanwalts [X.] verdeutlicht werden, "sofort" Klage erheben zu müssen.

ZPO §§
141, 448
Über den tatsächlichen Inhalt eines zwischen einem Mandanten und seinem rechtli-chen Berater geführten Beratungsgesprächs ist in Ermangelung sonstiger Beweis-mittel
eine beiderseitige Parteianhörung vorzunehmen.
[X.], Urteil vom 9. Juni 2011 -
IX ZR 75/10 -
OLG [X.]

LG Potsdam

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2011
durch [X.] [X.],
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]
für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Februar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 9.
März 1998 schloss der Kläger mit der M.

a.[X.] eine Unfallversicherung ab, nach deren Inhalt ihm im
Falle einer unfallbedingten Invalidität ab einem Invaliditätsgrad von 50
v.H.
eine monatliche Unfallrente in Höhe von 2.500
DM (1.278,23

te. Das Versicherungsverhältnis begann am 10.
März 1998. Weitere gleichartige [X.] unterhielt der Kläger bei der D.

AG und der V.

A[X.]

Am 7.
April 1998 erlitt der Kläger eine Verletzung,
die zur Erblindung des rechten Auges und dadurch zu einem Invaliditätsgrad von 50
v.H.
führte. Die
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-
3
-
D.

AG erbrachte die vereinbarten Versicherungsleistun-gen; die V.

AG
wurde durch Urteil des [X.] vom 9.
August 2001 zur Zahlung der Versicherungsleistungen verurteilt.

Der beklagte Rechtsanwalt vertrat die Interessen des [X.] auch ge-genüber der M.

a.[X.] Diese lehnte
durch Schreiben vom 20.
Juli 1999 eine Einstandspflicht ab, weil
nicht von einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung des [X.] ausgegangen werden
kön-ne. Nach
Erlass des stattgebenden
erstinstanzlichen
Urteils
gegen die V.

AG fragte der [X.] am 13.
August 2001 bei der M.

a.[X.] an, ob sie angesichts der zu Lasten des [X.] ergangenen Entscheidung ihre Einstandspflicht anerkenne. Dies lehnte die M.

a.[X.]
durch Schreiben vom 15.
August 2001 mit dem Hinweis ab, dass ihr der zur Überprüfung dieses Ur-teils benötigte prozessuale Schriftverkehr nicht vorliege. Nachdem die V.

AG
die von ihr eingelegte Berufung gegen das Urteil vom 9.
August 2001 durch Schriftsatz vom 11.
Juli 2003 zurückgenommen hatte, forderte der [X.] die M.

a.[X.]
am 11.
August
2003 abermals auf, nunmehr ihre Einstandspflicht anzuerkennen. In einem Antwortschreiben vom 19.
August 2003 führte die M.

a.[X.]
aus, es seien keine Umstände eingetreten, die Veranlassung gäben, ihre Entscheidung vom 20.
Juli 1999
zurückzunehmen.

Am 15.
Oktober 2003 fand zwischen dem Kläger und dem [X.]n ein Beratungsgespräch statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Mit am 30.
Dezember 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob der [X.] als Prozessbevollmächtigter des [X.]
ohne konkreten Klageauftrag
gegen die M.

a.[X.] Klage auf Leistung aus der Un-3
4
-
4
-
fallversicherung. Diese wurde auf die von der M.

a.[X.] erhobene Einrede wegen am 27.
Dezember 2003 eingetretener
Verjäh-rung rechtskräftig abgewiesen.

Unter dem Vorwurf, ihn nicht auf die Gefahr des [X.] zu haben, nimmt der Kläger den [X.]n auf Zahlung von 141.883,53

auf
Feststellung
in Anspruch, dass dieser verpflichtet sei, dem Kläger lebenslang monatlich, beginnend ab dem 1.
August 2007, 1.278,23

.
Landgericht und [X.] haben
dem Begeh-ren stattgegeben. Mit der
von dem Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Beklage seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.]n ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht.

I.

Das [X.] hat gemeint, dem [X.]n sei eine [X.] zum Nachteil des [X.] schon deswegen unterlaufen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen den Kläger nicht der anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprechend darüber aufgeklärt habe, wann spätestens zur Vermeidung des [X.] eine Klage gegen den Versicherer zu erheben sei. Das Be-streiten einer Pflichtverletzung durch den Anwalt sei nur erheblich, wenn er den 5
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Inhalt der erbrachten Beratung konkret darlege. Nach dem Inhalt seiner eige-nen Angaben habe der [X.] seiner Beratungspflicht nicht genügt. Er habe den Kläger nach seinem Vorbringen dahin unterrichtet, dass Verjährung drohen könne, wenn nicht sofort geklagt werde. Die Verwendung des temporalen Ad-verbs "sofort" entspreche nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße anwaltliche Belehrung. Sie habe dem Kläger nicht in ausreichender Weise vermittelt, wann Verjährung eintrete und bis wann geeignete Gegenmaßnah-men zu deren Verhinderung zu ergreifen seien. Dem Kläger sei damit nicht verdeutlicht worden, dass er "auf der Stelle" habe handeln müssen, sondern es sei ihm ein gewisser zeitlicher Spielraum eröffnet worden.

II.

Diese Ausführungen halten in einem
entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger die Darlegungs-
und Beweislast für den behaupteten Beratungsfehler auferlegt.

Ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts ist vom Mandanten [X.] und zu beweisen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht. Der Rechtsanwalt darf sich aber nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten aus-reichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzel-nen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche [X.] und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat ([X.], Urteil vom 1.
März 2007 -
IX
ZR 261/03, [X.]Z 171, 261 Rn.
12). Diese 8
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6
-
Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast gilt auch, wenn dem Anwalt -
wie hier
-
vorgeworfen wird, den Mandanten nicht auf den Ablauf der Verjährung hingewiesen zu haben ([X.], Urteil vom 26.
Juni 2008
-
IX
ZR 145/05, [X.], 1563 Rn.
20).

2. Zu Unrecht wirft das Berufungsgericht dem [X.]n indes auf der Grundlage seiner Angaben zum Inhalt der mit dem Kläger geführten [X.] einen Beratungsfehler vor.

a) Der Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten [X.] verpflichtet, den Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschöp-fend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für ihn -
soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind
-
vermieden werden.
Daraus folgt ohne weiteres die Ver-pflichtung, darauf zu achten, ob dem Mandanten wegen Verjährung ein [X.] droht, und dem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Insbesondere ist auf den drohenden Eintritt der Verjährung hinzuweisen ([X.], Urteil vom 18.
März 1993 -
IX
ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780). Allerdings kann nach Art und Umfang des Mandats eine eingeschränkte Belehrung aus-reichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht. Eine in jeder Hinsicht lücken-lose Aufklärung über alle rechtlichen Zusammenhänge und Folgen trägt vor allem bei schwieriger Sach-
und Rechtslage die Gefahr in sich, den Mandanten zu überfordern und ihm so den Blick auf die für die Entscheidung wichtigen Ge-sichtspunkte zu verstellen. Dies würde dem Sinn und Zweck der geschuldeten Beratung zuwiderlaufen. Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber daher nur die Hinweise zu erteilen, die ihm die für seine Entscheidung notwendigen [X.] liefern ([X.], Urteil vom 1.
März 2007,
aaO Rn.
11).
11
12
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7
-

b) Diesen Anforderungen hat der [X.] nach dem Inhalt des von dem Berufungsgericht unterstellten,
an den Kläger anlässlich der Besprechung vom 15.
Oktober 2003 gerichteten Hinweises, wegen drohender Verjährung "sofort" Klage erheben zu müssen, genügt.

aa) Der Streitfall erforderte -
wie dem in dem Vorprozess des [X.] gegen die M.

a.[X.] ergangenen Urteil zu entneh-men ist
-
im Blick auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung eine komplexe rechtliche Beurteilung. Dies schloss die Gefahr ein, dass sich das zur Entschei-dung berufene Gericht bei der Beurteilung der Verjährung einer dem Mandan-ten ungünstigeren Betrachtungsweise anschließt ([X.], Urteil vom 17.
Juni 1993 -
IX
ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798).
Deswegen hatte
der [X.] dem Kläger zur Vermeidung der Verjährung den relativ sichersten Weg zu emp-fehlen ([X.], Urteil vom 19.
November 2009 -
IX
ZR 12/09, [X.], 139 Rn.
12).

bb) Dieser Verpflichtung ist der [X.] mit dem Hinweis auf die [X.] einer "sofortigen" Klageerhebung nachgekommen. Eine ins Einzelne gehende rechtliche Analyse über den Zeitpunkt des [X.] war im Blick auf die schwierigen rechtlichen Zusammenhänge gegenüber dem [X.] nicht geboten. Vielmehr konnte
sich der [X.] auf eine einge-schränkte Belehrung der Eilbedürftigkeit beschränken ([X.], Urteil vom 1.
März 2007,
aaO
Rn.
11). Im Streitfall hat der [X.] die Eilbedürftigkeit hinreichend verdeutlicht,
indem er den Kläger darüber unterrichtete, dass "sofort" Klage zu erheben sei. Dieser Begriff bringt die Dringlichkeit eines umgehenden [X.] zweifelsfrei zum Ausdruck. Zwar kann der Zwang zu einem unverzügli-chen Tätigwerden auch durch andere Begriffe, etwa dass
"umgehend",
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-
8
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"prompt"
oder
"auf der Stelle" Klage zu erheben ist, vermittelt werden. Wählt der Rechtsanwalt aber eine Formulierung, die -
wie hier der Begriff "sofort"
-
die Notwendigkeit eines ohne jeden Aufschub gebotenen Vorgehens unmissver-ständlich vor Augen führt, kann ihm nicht vorgeworfen werden, andere Begriffe wie "umgehend", "prompt"
oder "auf der Stelle",
die keinen zusätzlichen Bedeu-tungsgehalt aufweisen, verwendet zu haben.

cc) Auf der Grundlage der Mitteilung, dass sofort Klage einzureichen sei, wurde der Kläger hinreichend über das unmittelbar drohende Verjährungsrisiko aufgeklärt. Dabei verstand es sich von selbst, dass die Klage nicht in direktem [X.] an die Unterredung
erhoben, sondern zunächst noch verfasst und jedenfalls ein [X.] bereitgestellt werden musste. Die Un-missverständlichkeit der Belehrung über die Notwendigkeit einer sofortigen Klageerhebung wird nicht dadurch berührt, dass die Umsetzung des Rats einen gewissen Zeitaufwand erforderte. Jedenfalls musste dem Kläger nach dem In-halt des Hinweises klar sein, dass die zur Vermeidung der Verjährung [X.] Schritte unmittelbar
im [X.]
an das Beratungsgespräch einzuleiten waren. Hätte der Kläger diesen Rat befolgt, wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu veranlassen. [X.] kann sich der über die Dringlichkeit eines Vorgehens unterrichtete [X.] nicht darauf berufen, dass die Verwirklichung des ihm erteilten Rats nicht "sofort" möglich war.

16
-
9
-
III.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist gemäß §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

1. Das Berufungsgericht hat bislang die von dem [X.]n zu dem In-halt des Beratungsgesprächs gegebene Sachverhaltsdarstellung, nach deren Inhalt ihm wegen des Hinweises auf die Notwendigkeit einer sofortigen [X.] ein Beratungsfehler nicht angelastet werden kann, lediglich als zutref-fend unterstellt. Der Kläger hat sich zum Inhalt des Beratungsgesprächs jedoch in einem gegenteiligen Sinne, wonach der [X.] keine Gefahr einer Verjäh-rung
gesehen habe, geäußert. Nach der Zurückweisung der Sache wird das Berufungsgericht nunmehr Feststellungen über den tatsächlichen Inhalt des zwischen dem Kläger und dem [X.]n geführten Beratungsgesprächs zu treffen haben.

2. Da es sich dabei um ein Vier-Augen-Gespräch der Parteien handelt, wird das Berufungsgericht zum Zwecke der Beweiserhebung eine Anhörung beider Parteien entweder auf der Grundlage des §
141 ZPO oder des §
448 ZPO vorzunehmen haben (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli 1998 -
I
ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364; vom 27.
September 2005 -
XI
ZR 216/04, NJW-RR 2006, 61, 63). In Berufshaftungssachen ist eine solche Parteianhörung jedenfalls in Ermangelung weiterer Beweismittel geboten, um Feststellungen über den Inhalt streitiger Beratungsgespräche treffen zu können (vgl. etwa [X.], Urteil vom 22.
Mai 2001 -
VI
ZR 268/00, NJW-RR
2001, 1431, 1432; vom 15.
März 2005 -
VI
ZR 313/03, [X.], 1718, 1719 jeweils Arzthaftung betreffend). Bislang sind die Parteien von dem Berufungsgericht im Termin vom 27.
April 2008 of-17
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10
-
fenbar nur informatorisch gehört worden. Im Blick auf den seither
verstrichenen Zeitablauf und eine etwaige Umbesetzung des erkennenden Senats des [X.] ist eine abermalige Anhörung der Parteien zum Zwecke einer Beweiserhebung über den Inhalt des Beratungsgesprächs geboten. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht darüber zu befinden haben, ob der Kläger den ihm obliegenden Nachweis eines Beratungsfehlers durch den [X.]n geführt hat.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2007 -
12 [X.]/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.02.2010 -
11 [X.]/07 -

Meta

IX ZR 75/10

09.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 75/10 (REWIS RS 2011, 5819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5819

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 75/10

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