Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2023, Az. 2 BvR 1565/22

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 7604

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem "Diesel-Verfahren" mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] wird als offensichtlich unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich im Zusammenhang mit einem sogenannten "Diesel-Verfahren" gegen den nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des [X.] vom 2. Juni 2022, mit dem die von ihm eingelegte Berufung einstimmig zurückgewiesen wurde, und gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Juli 2022, in dem seine nachgehend erhobene [X.] abschlägig beschieden wurde.

2

1. a) Der Beschwerdeführer beantragt, die für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zuständige Kammer möge ohne Mitwirkung des [X.]s [X.] entscheiden. Er trägt vor, [X.] habe in der Vergangenheit an Entscheidungen des [X.] mitgewirkt, die für das vorliegende Verfahren unmittelbar bedeutsam seien. Dies betreffe insbesondere die Frage, ob § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder Art. 5 der Verordnung 715/2007/[X.] Drittwirkung zukomme und insoweit eine Vorlageverpflichtung zum [X.] bestanden habe. Da insoweit das Recht auf [X.] verletzt worden sei und ein europarechtlicher Bezug bestehe, sei die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s [X.] begründet. Hinzu trete, dass die [X.] des Zweiten Senats des [X.] unter Mitwirkung des [X.]s [X.] vor Kurzem in einer ähnlich gelagerten Angelegenheit eine Verfassungsbeschwerde einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen habe.

3

b) Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

4

Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis gänzlich ungeeignet sind, ist es offensichtlich unzulässig. In derartigen Fällen bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]innen und [X.]; diese sind auch von einer Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 2>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. März 2022 - 1 BvR 125/22 -, Rn. 2). Mit Blick auf eine richterliche [X.] bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]G abschließend, dass eine solche nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist hingegen ein [X.], der sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in einer bestimmten Weise geäußert hat ([X.] 131, 239 <253 f.>; 133, 377 <406 Rn. 71>).

5

Dies ist hier der Fall. Aus der [X.] mit einer in einem anderen Verfahren maßgeblichen Rechtsfrage kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 [X.]G aufgrund der insoweit abschließenden Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]G schon von vorneherein nicht abgeleitet werden. Die Entscheidung eines Senats des [X.], in einem anderen Verfahren eine Rechtsfrage dem [X.] zur Vorabentscheidung nicht vorzulegen, ist demnach ebenso wie die Mitwirkung an der Nichtannahme einer anderen Verfassungsbeschwerde zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs gänzlich ungeeignet, zumal keiner der beiden genannten und vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände den von ihm gezogenen Rückschluss auf die Rechtsauffassung des abgelehnten [X.]s trägt. Weitere Gründe, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s ergeben könnte, werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. März 2022 - 1 BvR 125/22 -, Rn. 8).

6

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den [X.] aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G nicht genügt.

7

a) Nach den genannten Vorschriften muss sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint ([X.] 89, 155 <171>). Dazu bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der Entscheidung und ihrer Begründung ([X.] 101, 331 <345>). Der Beschwerdeführer muss substantiiert dartun, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Entscheidung nach seiner Auffassung kollidiert (vgl. [X.] 108, 370 <386 f.>). Soweit das [X.] für bestimmte Fragen verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>).

8

b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat keine der behaupteten Grundrechtsverletzungen in der erforderlichen substantiierten Weise dargelegt.

9

Soweit er meint, das [X.] habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, versäumt es der Beschwerdeführer, nachvollziehbar und anhand der Ausführungen des [X.] darzustellen, inwiefern über die insoweit nicht maßgebliche Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Gerichts hinaus ein Gehörsverstoß vorliegen sollte.

Mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit das [X.] die von ihm angenommene Vorlageverpflichtung willkürlich oder aufgrund der Verkennung von Bedeutung und Reichweite des Rechts auf [X.] nicht beachtet haben sollte (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. April 2009 - 1 BvR 3424/08 -, Rn. 14).

Schließlich ist auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den angefochtenen Entscheidungen noch den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundlagen zureichend auseinander.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1565/22

02.11.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Celle, 13. Juli 2022, Az: 7 U 998/21, Beschluss

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2023, Az. 2 BvR 1565/22 (REWIS RS 2023, 7604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7604

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 2691/17

1 BvR 125/22

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