Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2022, Az. 1 StR 156/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 4735

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung der Uhr, Marke [X.], [X.], Seriennummer          aufgehoben; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, und die insoweit angefallene Gerichtsgebühr fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die in seinem Eigentum stehende Uhr der Marke [X.] eingezogen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Lediglich die [X.], die das [X.] auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

a) Die Einziehung der nicht aus einer Straftat stammenden, sondern vom Angeklagten mit den Erlösen aus anderen, nicht verfahrensgegenständlichen und nicht näher zu konkretisierenden [X.] erworbenen Uhr scheidet aus Rechtsgründen aus, weil § 73a StGB nicht die Einziehung von [X.] gestattet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 Rn. 14; vom 3. November 2020 - 6 [X.] Rn. 4 und vom 17. April 2019 - 5 [X.] Rn. 4; jeweils mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift können Gegenstände des Beteiligten nur dann gemäß § 73a Abs. 1 StGB eingezogen werden, wenn „diese Gegenstände“ durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt worden sind.

4

b) Die Einziehung der am 22. August 2020 sichergestellten Uhr kann auch nicht auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden; denn § 73c Satz 1 StGB begründet eine Geldforderung des Staates, erlaubt aber nicht den Zugriff auf bestimmte Vermögensgegenstände (Einziehung eines „Geldbetrages, der dem Wert des [X.] entspricht“; siehe nur [X.], Beschluss vom 3. November 2020 - 6 [X.] Rn. 4 aE).

5

2. Die [X.] entfällt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem [X.] entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 [X.] Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 3).

6

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Mit Blick auf die bereits aus Rechtsgründen erfolgte Aufhebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die die Einziehung betreffen, sowie die insoweit angefallene Gerichtsgebühr gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 [X.] Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 4).

Jäger    

        

Fischer    

        

Hohoff

        

Leplow    

        

Pernice    

        

Meta

1 StR 156/22

30.06.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 20. Dezember 2021, Az: 7 KLs 365 Js 153574/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2022, Az. 1 StR 156/22 (REWIS RS 2022, 4735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4735

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