Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.03.2017, Az. 1 AZB 55/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 13612

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde gegen Aussetzung im Beschlussverfahren


Leitsatz

Gegen einen Aussetzungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist eine Rechtsbeschwerde nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 5, § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen § 90 Abs. 3 ArbGG statthaft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gegen den Beschluss des [X.] vom 20. Oktober 2016 - 9 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung eines [X.]s.

2

Für den mitbestimmten Aufsichtsrat der Beteiligten zu 8. fanden am 27. März 2014 die Wahlen der sechs Arbeitnehmervertreter nach dem [X.] statt. Dabei entfiel auf den Wahlvorschlag des zu 1. beteiligten [X.] - Die [X.] ([X.]) kein Sitz.

3

In einem bereits am 28. November 2013 beim [X.] eingeleiteten Beschlussverfahren (- 1 [X.] -) stellte dieses durch Beschluss vom 19. Juni 2015 fest, dass der [X.] nicht tariffähig ist. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das [X.] mit Beschluss vom 4. Mai 2016 (- 5 [X.] -) den Antrag zurück. Die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde ist derzeit beim [X.] anhängig (- 1 [X.] -).

4

Nach Veröffentlichung des Ergebnisses der [X.] am 23. April 2014 haben der [X.] sowie die im Konzern der Beteiligten zu 8. beschäftigten Beteiligten zu 2. bis 5. mit am 6. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen die Wahl angefochten. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der gewählten Arbeitnehmer, [X.]svertreter sowie deren Ersatzmitglieder und der betroffenen [X.] (Beteiligte zu 9. bis 16.) hat das [X.] das Verfahren durch Beschluss vom 20. Oktober 2016 bis zur Erledigung des beim [X.] geführten Beschlussverfahrens (- 1 ABR 37/16 -) ausgesetzt. Hiergegen richten sich die vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerden des [X.] und der Beteiligten zu 2. bis 5.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

6

1. Die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde ist zulässig.

7

a) Sie ist nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 5, § 78 Satz 1 und 2 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Zwar findet gegen Beschlüsse und Verfügungen des [X.]s im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - anders als im [X.] - nach dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt. Diese Anordnung beruht aber auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers und ist infolge dessen außer [X.] zu lassen.

8

aa) Durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.], [X.]. I S. 1887) wurde das Beschwerderecht der Zivilprozessordnung neu konzeptioniert ([X.]. 14/4722 S. 68 ff.). Der Neuordnung des zivilprozessualen Beschwerderechts entsprechend wurde § 78 ArbGG angepasst (Art. 30 Nr. 15 [X.]), um eine Anwendung der Vorschriften über das Beschwerderecht (§§ 567 ff. ZPO) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren zu erreichen. Die Verweisung erfasst auch die Vorschriften der §§ 574 bis 577 ZPO über die Rechtsbeschwerde. Das zeigen die Gesetzgebungsmaterialien ([X.]. 14/4722 S. 139) und § 78 Satz 2 ArbGG ([X.] 28. Februar 2003 - 1 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 105, 195). Über die Aufhebung von § 70 ArbGG aF (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) durch Art. 30 Nr. 10 [X.] sollte gegen Beschlüsse und Verfügungen des [X.]s oder seines Vorsitzenden „nach dem im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren entsprechend anzuwendenden § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 [X.] die Rechtsbeschwerde statthaft“ sein, wenn sie zugelassen wurde ([X.]. 14/4722 S. 138). Damit wird im [X.] des ArbGG ein Gleichlauf mit den Bestimmungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erreicht. Die Rechtsbeschwerde ist auch dann eröffnet, wenn das [X.] als Beschwerdegericht eigene Erstentscheidungen trifft und die Rechtsbeschwerde zulässt (vgl. [X.] 21. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 9; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 78 Rn. 38 mwN).

9

bb) Für Beschlussverfahren ist aufgrund der Verweisung in § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 5 ArbGG eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das [X.] über eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts entscheidet ([X.] 28. Februar 2003 - 1 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 105, 195).

cc) Die Rechtsbeschwerde ist entgegen dem Wortlaut von § 90 Abs. 3 ArbGG auch dann eröffnet, wenn sie sich gegen Entscheidungen des [X.]s iSd. § 78 Satz 1 ArbGG richtet. Soweit § 90 Abs. 3 ArbGG bestimmt, dass ein Rechtsmittel insoweit nicht stattfindet, liegt - wie aus dem Regelungsplan, dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang und den Gesetzesmaterialien folgt - ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor (so [X.]/[X.] Stand Dezember 2016 § 90 Rn. 21; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 90 Rn. 10; B. [X.] 2002, 324, 325; [X.]/[X.] 17. Aufl. § 90 ArbGG Rn. 1; [X.]/[X.] Stand 1. Dezember 2016 ArbGG § 90 Rn. 5; [X.][X.]/[X.] 4. Aufl. ArbGG § 90 Rn. 28a; [X.] in Natter/[X.] 2. Aufl. § 90 Rn. 4; wohl auch [X.]/Breinlinger § 90 ArbGG Rn. 7; GMP/[X.]/[X.] 8. Aufl. § 90 Rn. 13 mwN; offengelassen in [X.] 28. Februar 2003 - 1 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 105, 195; BVerwG 8. März 2010 - 6 [X.]/09 - Rn. 11 ff.).

(1) Der erkennbare Regelungsplan des Gesetzgebers bei der Neufassung des Beschwerderechts sieht vor, durch die Einführung einer Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO „auch in [X.] Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer Klärung“ durch das Rechtsbeschwerdegericht zuzuführen und damit neben dem Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung „den Rechtsmittelzug in [X.] dem Hauptsacherechtsmittelzug“ anzupassen und Ausnahmeregelungen überflüssig zu machen ([X.]. 14/4722 S. 116). Dem ist der Gesetzgeber für die Gerichte für Arbeitssachen durch Aufhebung des § 70 ArbGG aF nachgekommen. Er hat allerdings übersehen, den für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren maßgebenden § 90 Abs. 3 ArbGG entsprechend anzupassen. Dessen uneingeschränkte Anwendung hätte zur Folge, dass entgegen des beabsichtigten [X.] das [X.] als Rechtsbeschwerdegericht „seine Funktion als Wahrer der Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung auf allen Rechtsgebieten“ (so zur Einführung der Rechtsbeschwerde [X.]. 14/4722 S. 116) im Rahmen eines Beschlussverfahrens nach § 2a ArbGG lediglich bei Entscheidungen des Arbeitsgerichts iSd. § 78 Satz 1 ArbGG wahrnehmen kann. Demgegenüber wäre - anders als im [X.] - im Beschlussverfahren bei entsprechenden Entscheidungen des [X.]s eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde würde für den Bereich der arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren keine bundeseinheitliche Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen für alle prozessualen Rechtsfragen gewährleisten.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen seinem verlautbarten Regelungsplan für das Beschlussverfahren hiervon Abstand nehmen wollte, soweit es sich um Entscheidungen des [X.]s iSd. § 78 Satz 1 ArbGG handelt, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Sie können auch nicht aus dem Umstand gefolgert werden, der Gesetzgeber habe im Rahmen des [X.] im Regelungsbereich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nur Änderungen in § 83 Abs. 1a, §§ 87, 89 und § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorgenommen. Es fehlt an Hinweisen für die weitergehende Annahme, er habe sich damit bewusst auf diese beschränkt, zumal sich die angeführten Gesetzesänderungen für das Beschlussverfahren nicht mit dem Beschwerderecht der §§ 567 ff. ZPO nF befassen.

(3) Ebenso sprechen die zeitlich nach dem [X.] erfolgten Änderungen nicht deshalb gegen ein Redaktionsversehen, weil der Gesetzgeber es bisher unterlassen hat, § 90 Abs. 3 ArbGG aufzuheben ([X.][X.]/[X.] 4. Aufl. ArbGG § 90 Rn. 28a; [X.] in Natter/[X.] 2. Aufl. § 90 Rn. 4). Eine solche Wertung wäre geboten, sofern sich der Gesetzgeber mit der Regelung und deren Auswirkungen für das Beschwerderecht im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens befasst hätte. Das ist nicht der Fall. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (vom 11. August 2014, [X.]. I S. 1348) oder dem [X.] (vom 3. Juli 2015, [X.]. I S. 1130). Durch das erstgenannte Gesetz wurde für das neue besondere Beschlussverfahren des § 98 ArbGG zwar in dessen Abs. 3 Satz 1 ua. die Vorschrift des § 90 Abs. 3 ArbGG für entsprechend anwendbar erklärt. Damit sollten aber lediglich die allgemeinen Vorschriften des Beschlussverfahrens auch in dem Verfahren nach § 98 ArbGG gelten, soweit nicht Besonderheiten des Streitgegenstands Rechnung zu tragen war ([X.]. 18/1558 S. 45). Gleiches gilt für das weitere besondere Beschlussverfahren des § 99 ArbGG, das durch das [X.] in das ArbGG eingefügt wurde. Auch dort soll durch die Verweisung in § 99 Abs. 2 ArbGG lediglich die entsprechende Geltung der „allgemeinen Vorschriften des Beschlussverfahrens“ angeordnet werden ([X.]. 18/4062 S. 16).

b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. [X.] ist, dass die Rechtsbeschwerden des [X.] und der Beteiligten zu 2. bis 5. bereits am 8. November 2016 beim [X.] und damit vor Zustellung des in schriftlicher Form abgefassten Aussetzungsbeschlusses eingelegt worden sind. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann ein Rechtsbehelf schon vor Zustellung wirksam eingelegt werden, sofern die anzufechtende Entscheidung bereits in der Welt ist ([X.] 29. Oktober 2007 - 3 [X.] - Rn. 4 mwN). Dies war für den anzufechtenden Beschluss mit seiner Verkündung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 20. Oktober 2016 der Fall.

2. [X.] [X.] und der Beteiligten zu 2. bis 5. ist unbegründet. Das [X.] hat das [X.] nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG zu Recht ausgesetzt.

a) Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ua. auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Über die Eigenschaft der Tariffähigkeit einer Vereinigung soll in einem objektivierten Verfahren, in dem die jeweils beteiligten Personen und Stellen anzuhören sind (§ 97 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG), einheitlich mit Wirkung gegenüber jedermann entschieden werden. Zu den formellen Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses, der die Grundlage für das nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG einzuleitende Beschlussverfahren bildet, gehören neben der Darlegung begründeter Zweifel am Fehlen einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften auch die Begründung deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. [X.] 19. Dezember 2012 - 1 [X.] - Rn. 9).

b) Das [X.] hat die formellen Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses hinreichend dargelegt.

aa) Das [X.] will für den Zeitpunkt des Eingangs des Wahlanfechtungsantrags des [X.] am 6. Mai 2014 dessen Eigenschaft als [X.], verstanden als Tariffähigkeit iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG geklärt wissen.

bb) Das [X.] konnte auch davon ausgehen, dass für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG vernünftige Zweifel am Vorliegen der Tariffähigkeit (zu diesem Erfordernis [X.] 19. Dezember 2012 - 1 [X.] - Rn. 14) des [X.] und damit der [X.]seigenschaft iSd. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 [X.] bestehen. Dazu hat sich das [X.] auf das am 28. November 2013 beim [X.] eingeleitete Beschlussverfahren zur Klärung der Tariffähigkeit des [X.] berufen ([X.] 19. Juni 2015 - 1 [X.] -). Eine rechtskräftige Entscheidung über dieses derzeit beim Senat anhängige Verfahren (- 1 [X.] -) steht noch aus.

cc) Das [X.] hat auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihm als maßgebend angesehenen Vorfrage einer Tariffähigkeit des [X.] ausreichend begründet.

(1) Eine Entscheidungserheblichkeit iSd. § 97 Abs. 5 ArbGG liegt dann vor, wenn der im ausgesetzten Verfahren geltend gemachte prozessuale Anspruch ausschließlich vom Vorliegen der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Vereinigung abhängt. Eine Aussetzung hat deshalb zu unterbleiben, wenn über den erhobenen Anspruch ohne die Klärung der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften entschieden werden kann (vgl. [X.] 24. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 5, [X.]E 142, 366).

(2) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Sachentscheidung die Antragsbefugnis des [X.] für einen Anfechtungsantrag nach § 22 Abs. 1 [X.] nicht dahinstehen kann. Ob der [X.] eine nach § 16 Abs. 2 [X.] vorschlagsberechtigte und damit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 [X.] antragsberechtigte [X.] ist, beurteilt sich nach dessen Tariffähigkeit. Aufgrund der aus prozessualen Gründen notwendigen Streitgenossenschaft zwischen dem [X.] und den weiteren Antragstellern ist eine einheitliche Sachentscheidung erforderlich. Deshalb kann bei einem im Übrigen zulässigen Antrag die Tariffähigkeit des [X.] nicht dahinstehen. Auch scheidet eine Verfahrenstrennung aus.

(3) Ist eine Wahl von Arbeitnehmervertretern in einen Aufsichtsrat durch unterschiedliche Antragsteller und der damit bestehenden subjektiven Antragshäufung angefochten, liegt eine - auch im Beschlussverfahren mögliche - notwendige Streitgenossenschaft iSd. § 62 Abs. 1 ZPO vor. Über die identischen Anträge kann im Rahmen einer notwendigen Streitgenossenschaft nur einheitlich entschieden werden. Die einzelnen Prozessvoraussetzungen sind jedoch für sämtliche Antragsteller getrennt zu prüfen ([X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 136, 302).

(4) Über den innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] eingegangenen Antrag des [X.] kann eine Sachentscheidung erst ergehen, wenn dessen Antragsbefugnis geklärt ist. Bei der gesetzlich eingeräumten Antragsbefugnis nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 [X.] müssen deren Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Begründetheit des Anfechtungsbegehrens feststehen (vgl. [X.] 20. April 2010 - 1 [X.] - Rn. 10 f., [X.]E 134, 56).

(a) [X.] für die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist der [X.], wenn er bei Eingang des [X.] eine [X.] und damit tariffähig iSd. § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG war. Damit kann über seinen Antrag - gemeinsam mit den zulässigen Anträgen der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] weiteren anfechtungsberechtigten Beteiligten zu 2. bis 5. - erst befunden werden, wenn über dessen Tariffähigkeit in dem vor dem Senat anhängigen Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Der Antrag kann infolge dessen weder als unzulässig abgewiesen, was eine Sachentscheidung gegenüber den anderen Antragstellern erlauben würde, noch kann eine Sachentscheidung über ihn getroffen werden. Sollte der Antrag zulässig sein, müsste gegenüber sämtlichen Antragstellern zwingend eine einheitliche gerichtliche Sachentscheidung als Gestaltungsentscheidung ([X.][X.] 5. Aufl. [X.] § 22 Rn. 56 mwN) ergehen. Das Verfahren kann daher nicht lediglich in Bezug auf den Antragsteller [X.] ausgesetzt werden.

(b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde würde eine rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit des [X.] in dem beim Senat anhängigen Verfahren nicht ohne Weiteres dazu führen, dass dessen [X.]seigenschaft erst ab Rechtskraft dieser Entscheidung entfallen würde und deshalb für die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrags ohne Bedeutung sein. In zeitlicher Hinsicht umfasst der Antrag, über den das [X.] entschieden hat, die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit des [X.] ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift am 16. Dezember 2013 und damit vor Einreichung des Wahlanfechtungsantrags.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Treber    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

1 AZB 55/16

22.03.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Frankfurt, 10. Juni 2015, Az: 6 BV 335/14, Beschluss

§ 90 Abs 3 ArbGG, § 97 Abs 5 S 1 ArbGG, § 90 Abs 2 ArbGG, § 83 Abs 5 ArbGG, § 78 S 1 ArbGG, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.03.2017, Az. 1 AZB 55/16 (REWIS RS 2017, 13612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13612

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10 GLa 16/24

12 TaBV 55/17

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