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PDF anzeigen [X.] vom 28. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag - am 28. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2007 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur [X.] in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung ma-teriellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-3 - 3 - terblieben ist. Die Feststellungen zu dem Drogenkonsum des Angeklagten und der von ihm angestrebten Drogenentwöhnungsbehandlung drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt gegeben sind. Diese Prüfung hat das [X.] unterlassen, obwohl nach § 64 Abs. 1 StGB diese Maßregel zwingend angeordnet werden muss, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von sei-nem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 4 Der Senat kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. 5 Tolksdorf
Winkler Pfister
von [X.]
Meta
28.06.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. 3 StR 229/07 (REWIS RS 2007, 3169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3169
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