Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. VII ZR 102/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 166

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 102/14

Verkündet am:

18. Dezember 2014

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO §§ 68, 485
Verkündet der
Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren, das er ge-gen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen [X.] Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des §
68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist
(Fortführung von [X.], Urteil vom 5.
Dezember
1996

VII
ZR
108/95, [X.]Z 134, 190 und [X.], Beschluss vom 27.
November
2003

V
ZB
43/03, [X.]Z 157, 97).
[X.], Urteil vom 18. Dezember 2014 -
VII ZR 102/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Dezember
2014
durch die Richter Dr.
Eick, [X.], Prof.
Dr.
Jurgeleit, die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Feilcke
für Recht erkannt:
Die
Revision des [X.]n wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom [X.]n Schadensersatz für eine vermeintlich mangelhafte Reparatur seines Pkw.
Nach einem Unfall ließ der Kläger
bei der [X.] am 15.
Juli
2010 ei-nen neuen Kühler in sein Fahrzeug einbauen. Anfang September
2010 reparier-te der [X.] in seiner Kfz-Werkstatt einen [X.]chaden an dem Pkw. Am 8.
November
2010 blieb der Kläger
mit dem Wagen
auf der Autobahn liegen. Der [X.] untersuchte das Fahrzeug und teilte dem Kläger mit, dass der Kühler des [X.] sei und der dadurch verursachte Wasserverlust zu einer Überhitzung des [X.] mit der Folge eines [X.]chadens geführt habe. Darauf wandte sich der Kläger an die [X.], die jedoch die Auffassung ver-trat, dass Ursache für den [X.]chaden nicht eine Undichtigkeit des von ihr eingebauten Kühlers,
sondern eine fehlerhafte Reparatur durch den [X.]n 1
2
-
3
-
sei. Der Kläger schlug sodann
sowohl dem [X.]n als auch der [X.] vor, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadens-
ursache zu beauftragen. Dies lehnten beide ab.
Der Kläger leitete ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Schadensursache gegen
die
[X.] ein und verkündete dem [X.]n den Streit. Der [X.] trat dem Verfahren nicht bei. Nach den Feststellungen des im selbständigen Beweisverfahren
beauftragten Sachverständigen waren die Schäden an Motor und Kühler nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des eingebau-ten Kühlers, sondern auf eine mangelhafte Reparatur des [X.]n zurückzu-führen. Die Haftpflichtversicherung des [X.]n zahlte an den Kläger Repara-turkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung.
Der Kläger hat in erster Instanz u.a. den Ersatz der Kosten des selbstän-digen Beweisverfahrens in Höhe von insgesamt 6.446,46

s-ten, Anwaltskosten der Antragsgegnerin
sowie Gerichtskosten) nebst Zinsen verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.], mit der er
nur noch
den Ersatz der
genannten
Kosten weiterverfolgt hat, hat
Erfolg
gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.]n hat keinen Erfolg.

3
4
5
-
4
-
I.
Das Berufungsgericht hält den in der
Berufungsinstanz noch geltend ge-machten Schadensersatzanspruch
gemäß §
634 Nr.
4, §
280 Abs. 1 [X.] für begründet.
Der [X.] müsse die im selbständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen.
Die [X.] sei zulässig ge-wesen. Jedenfalls im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens reiche eine tatsächliche Alternativität für eine Zulässigkeit der [X.] gemäß §
72 ZPO aus. Diese stehe hier im Raum, denn entweder beruhe der Schaden auf einer Pflichtverletzung des [X.]n oder der [X.].
Die in dem Verfah-ren erfolgte
Sachverständigenbegutachtung stehe gemäß §
493 Abs.
1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Hiernach stehe fest, dass die vom [X.]n im September 2010 ausgeführte Reparatur mangelhaft gewesen sei.
Zwar habe der [X.] auch jetzt noch die Möglichkeit, das Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens anzugreifen. Die von ihm erhobenen [X.] seien jedoch nicht ausreichend substantiiert.
Der [X.] sei zum Ersatz der geltend gemachten Kosten des selb-ständigen Beweisverfahrens in voller Höhe verpflichtet. Ursächlich für die
Ent-stehung dieser
Kosten sei eine Pflichtverletzung des [X.]n. Mögliche An-knüpfungspunkte seien
zum einen die nicht ordnungsgemäß ausgeführte Repa-ratur des [X.], zum anderen aber auch der Umstand, dass der [X.] bei einer nachfolgenden Untersuchung seine Verantwortlichkeit für den Schaden von sich gewiesen und so dem Kläger letztlich keine andere Wahl als die Be-auftragung eines Sachverständigen gelassen habe. Entscheide sich der Kläger dann wie hier nicht für die Einholung eines prozessual nur eingeschränkt ver-6
7
8
9
-
5
-
wertbaren [X.], sondern für ein selbständiges Beweisverfahren, seien die dadurch verursachten Mehrkosten ebenfalls vom Schädiger zu tragen.

II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten des
gegen die [X.] geführten
selbständigen Beweisverfahrens,
§
634 Nr.
4
in Verbindung mit §
280 Abs.
1 [X.].

1. Rechts-
und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der eingetretene [X.]chaden am Pkw des [X.] durch eine mangel-hafte Reparatur des [X.]n verursacht wurde.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass
der [X.] Feststellungen aus dem selbständigen Beweisverfahren entsprechend §
74 Abs.
3 i.V.m. §
68 ZPO
gegen sich gelten lassen muss.
a) Solche
Wirkungen treten ohne einen Beitritt des Streitverkündeten [X.] nur ein, wenn die [X.]
nach
§
72 Abs.
1 ZPO
zulässig war (allgemeine Meinung; vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1981

[X.], NJW
1982, 281, 282
m.w.N.). Das ist der Fall.
[X.]) Eine [X.] ist auch in einem selbständigen Beweisverfah-ren zulässig. In diesem Fall ist §
68 ZPO entsprechend in der Weise anzuwen-den, dass dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entge-gengehalten werden kann ([X.], Urteil vom 5.
Dezember 1996

VII
ZR
108/95, [X.]Z 134, 190, 193 f.). Dadurch
wird wie in einem Rechtsstreit der Zweck ei-ner [X.] erreicht, indem diese einerseits
das rechtliche Gehör des 10
11
12
13
14
-
6
-
Streitverkündeten gewährleistet, aber auch ebenso wie die §§
485
ff. ZPO zur Vermeidung widersprüchlicher Prozessergebnisse und der Verringerung der Zahl der Prozesse beiträgt. Außerdem kann die Beteiligung des [X.] die Auf-klärung des Sachverhalts wesentlich fördern ([X.], Urteil vom 5.
Dezember 1996

VII
ZR
108/95,
[X.]O
S. 193).
bb) Über den Wortlaut von §
72 Abs.
1 ZPO hinaus ist eine Streitverkün-dung auch dann
zulässig, wenn
der vermeintliche Anspruch gegen den [X.], dessentwegen die [X.] erfolgt, mit dem im Erstprozess vom Streit-verkünder geltend gemachten Anspruch in einem Verhältnis der wechsel-seitigen Ausschließung (Alternativverhältnis) steht ([X.], Urteil vom 28.
Oktober
1988
-
V [X.], NJW 1989, 521, 522, insoweit in [X.]Z 106, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 6.
Mai
1982
VII
ZR
172/81, [X.], 514, 515;
BeckOK ZPO/Dressler, Stand 15.09.2014, § 72 Rn. 11;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., §
72 Rn.
5, 8; jeweils
m.w.N.).
Soweit nur eine gesamtschuldne-rische Haftung in Betracht kommt, ist eine [X.] dagegen unzuläs-sig ([X.], Urteil vom 6.
Mai
1982
VII
ZR
172/81, [X.]O).
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann das [X.] auch aus tatsächlichen Gründen bestehen
(vgl. etwa [X.], Urteil vom 6. Mai 1982

VII ZR 172/81, [X.]O

Haftung des Architekten wegen unter-lassener Planung einer Abdichtung oder des Bauunternehmers wegen mangel-haft durchgeführter Abdichtung; Urteil vom 22.
Dezember
1977
VII
ZR
94/76, [X.]Z 70, 187, 189 ff.

Fehler des Planers oder Bauunternehmers; Urteil vom 9.
Oktober
1975

VII
ZR
130/73, [X.]Z 65, 127, 131 ff.

Verantwortlichkeit des Vorunternehmers oder des Unternehmers für [X.]). Es muss sich nicht um eine rechtliche Alternativität handeln.
15
16
-
7
-
Außerdem
braucht das Vorliegen des [X.] nicht von vornherein festzustehen. Nach §
72 Abs.
1 ZPO ist eine [X.] viel-mehr
dann zulässig, wenn die [X.] im Zeitpunkt der [X.] aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch gegen einen [X.] erheben zu können glaubt.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Sachverhalt eine al-ternative Schuldnerschaft nahelegt.
Eine [X.] ist nur
hinsichtlich solcher Ansprüche unzulässig, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem [X.]n des [X.] als auch gegenüber dem [X.] geltend gemacht werden können. Denn in einem derartig gelagerten Fall kommt es auch im Zeitpunkt der [X.] nicht mehr auf einen für den Streit-verkünder ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits an (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Oktober
1975

VII
ZR
130/73, [X.]O S.
131; Urteil vom 22.
Dezember
1977

VII
ZR
94/76, [X.]Z 70, 187, 189).
Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die notwendige Klarheit für den [X.]sempfänger ist dadurch gegeben, dass er ebenso wie der Streitverkündende prüfen und erkennen kann, ob aufgrund der ihm für die [X.] genannten Gründe (§
73 ZPO) eine tatsächliche Alternativität mindestens ernsthaft in Betracht kommt. Anders als das Berufungsgericht offenbar annimmt, besteht hinsichtlich dieser Voraus-setzungen auch kein Unterschied zwischen einer [X.] in einem selbständigen Beweisverfahren und in einem Rechtsstreit.
b) Eine von
der Zulässigkeit der [X.] zu trennende Frage ist, welche Reichweite die hiermit verbundene Bindungswirkung hat, § 68 ZPO. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch hier zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] das Beweisergebnis des selbständigen Beweisverfahrens, 17
18
19
-
8
-
wonach
der spätere [X.]chaden durch eine von ihm durchgeführte fehlerhaf-te Reparatur des [X.] eingetreten ist, gegen sich gelten
lassen muss.
[X.]) Die Bindungswirkung
einer in einem Rechtsstreit erfolgten Streitver-kündung
kommt nicht nur dem [X.], sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorpro-zess beruht.
Sie greift dagegen
nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen). Dafür
kommt es
nicht auf eine subjektive Sichtweise des Gerichts, sondern
darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechts-auffassung beruht. Jedoch muss
der Empfänger einer [X.] auch damit rechnen, dass
sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz ent-scheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt den Rah-men vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtlichen Ansatzes erübrigt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
November 2003

V
ZB
43/03, [X.]Z 157, 97, 99 f.).
bb) Bei der entsprechenden Anwendung auf ein selbständiges Beweis-verfahren bedeutet dies, dass dessen Beweisergebnis Bindungswirkung ge-genüber dem Streitverkündeten nach § 68 ZPO entfaltet, wenn es im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist.
Das ist auch dann der Fall, wenn die vom Sachverständigen durchgeführte Begutachtung zugleich zu Er-kenntnissen darüber führt, ob ein Dritter die Ursache des Mangels oder des Schadens gesetzt hat. Dagegen besteht keine rechtliche Relevanz im [X.] zum
Antragsgegner, soweit das Beweisergebnis
nicht geeignet ist, zur Klä-rung der Frage beizutragen, ob der Antragsgegner den streitgegenständlichen Mangel oder Schaden verursacht hat.
20
21
-
9
-
c) Danach muss sich der [X.] das Ergebnis des vom Kläger gegen die [X.] geführten selbständigen Beweisverfahrens im vorliegenden Fall gemäß § 68 ZPO entgegenhalten lassen.
[X.]) Die [X.] war zulässig, weil eine alternative Haftung der K.
GmbH und des [X.]n in Betracht kam.
Die Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisver-fahren
hatten rechtliche Relevanz für die [X.]. Der Sachverständige hat die technische Ursache des Schadens, nämlich nicht sach-
und fachgerecht durchgeführte Reparaturarbeiten an der Zylinderkopfdichtung,
ermittelt und [X.] geschlossen, dass nicht die [X.] Verursacherin der Schäden war. Er hat damit die Beweisfrage auch im Verhältnis zur [X.] beantwortet. Hierzu gehörte auch die Klärung der Frage, ob ein Schaden an der Zylinderkopfdich-tung als Schadensursache in Betracht kam.
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz, dass die [X.] ungeeignet sei, bei unklarer Beweis-lage den Anspruchsgegner des [X.] festzustellen, wenn dieser im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden Anspruchsgegner beweispflichtig sei (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September
2010
IX ZR 203/08, NJW
2010, 3576 Rn. 13; Urteil vom 21. Juli 2005 -
IX ZR 193/01, [X.], 2108, 2109; Häsemeyer, [X.] 84 (1971),
179, 196 f.). Dieser schließt es nur aus, aufgrund der Unauf-klärbarkeit im Verhältnis zu einem der möglichen Anspruchsgegner im Wege einer Bindungswirkung den anderen haften zu lassen, obwohl auch ihm gegen-über der obliegende Beweis nicht geführt ist. Hier ist die Schadensursache da-gegen nicht unklar geblieben, sondern positiv festgestellt worden.
[X.]) Der Bindungswirkung
steht auch nicht entgegen, dass sich der [X.] im Falle eines Beitritts zum selbständigen Beweisverfahren nicht in
Wi-22
23
24
25
26
-
10
-
derspruch zu
Behauptungen
des [X.]
hätte setzen dürfen
(vgl. zu dieser Einschränkung ausführlich
Mansel in [X.]/Schütze, ZPO, 3.
Aufl., §
68 Rn.
117 ff.). Denn der
Kläger hat
dort behauptet, dass die [X.] Verursa-cher war. Das ergibt sich
daraus, dass er
das Verfahren gegen diese geführt hat. Der [X.] hätte deshalb dort auch die Feststellungen des [X.] bekämpfen können, er habe die Ursache gesetzt.
Im Ansatz zu Recht hat sich das Berufungsgericht demgegenüber mit dem Einwand des [X.]n beschäftigt, dass der Kläger eine Ursache für die Beschädigung gesetzt habe. Denn dies
war weder Fragestellung des selbstän-digen Beweisverfahrens noch hätte der [X.] bei einem Beitritt auf Seiten des [X.] Derartiges dort zu Lasten des [X.] vortragen können.
Deshalb kommt insoweit eine Bindungswirkung zu Lasten des [X.]n nicht in [X.].
Das Berufungsgericht hat aber zu Recht und von der Revision
auch
nicht angegriffen die entsprechenden Einwände des [X.]n als unsubstantiiert angesehen.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht außerdem ange-nommen, dass die dem Kläger entstandenen
Kosten des selbständigen Be-weisverfahrens einen
durch die fehlerhafte Reparatur des [X.]n
adäquat verursachten ersatzfähigen
Schaden darstellen. Ihr Ersatz ist insbesondere
vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst.
Eine Schadensersatzpflicht umfasst auch Aufwendungen, die der Ge-schädigte zur Schadensbeseitigung getätigt hat. Sein Willensentschluss unter-bricht den Zurechnungszusammenhang nicht, da er nicht frei getroffen, sondern durch das Verhalten des Schädigers veranlasst worden ist. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten 27
28
29
-
11
-
durfte ([X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., Vorb. v.
§
249 Rn.
44 m.w.N.). [X.] können auch Kosten eines erfolglosen [X.] gegen einen vermeint-lichen Schädiger gehören ([X.]/[X.], [X.]O, §
249 Rn.
58; [X.], Urteil vom
27.
Oktober
1970
VI ZR 62/69, NJW 1971, 134, 135; [X.], Urteil vom 28.
Februar
1969
II
ZR
174/67, NJW 1969, 1109 m.w.N.). Wenn der Schädi-ger seine Verantwortlichkeit gerade in der Weise
verneint, dass er den Geschä-digten zu Unrecht auf einen vermeintlichen Schädiger verweist,
und er sich [X.] hinaus zur Ursachenermittlung nicht damit einverstanden erklärt, dass der Geschädigte
ein -
bindendes -
Privatgutachten einholt, darf
der Geschädigte
die Kosten der Rechtsverfolgung gegen diesen [X.] regelmäßig für angemessen und notwendig erachten.
-
12
-
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick
[X.]
Jurgeleit

[X.]
Feilcke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.06.2013 -
8 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.04.2014 -
I-21 [X.] -

30

Meta

VII ZR 102/14

18.12.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. VII ZR 102/14 (REWIS RS 2014, 166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 166

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 102/14 (Bundesgerichtshof)

Selbständiges Beweisverfahren: Wirkung einer Streitverkündung gegenüber einem alternativ haftenden Schädiger


I-21 U 137/13 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


22 U 33/21 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


IX ZR 143/06 (Bundesgerichtshof)


11 O 4861/17 (LG München II)

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei unterbliebener Reparatur aufgrund einer unzutreffenden Schadensschätzung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 102/14

IX ZR 203/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.