Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2011, Az. VIII ZR 39/11

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1234

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Liefervereinbarungen zwischen Vermieter und Fernwärmelieferant


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des [X.] durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil es der Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ob die Mieter im Falle des [X.] eines Zwischenlieferanten für Fernwärme ein Recht auf Einsicht in die [X.] zwischen dem Vermieter und dem [X.] haben und ihnen deswegen im Falle der Verweigerung der Einsichtnahme ein Zurückbehaltungsrecht an den abgerechneten Betriebskosten für Heizung und Warmwasser sowie an den für Heizung und Warmwasser anfallenden Vorauszahlungen zusteht. Eine Zulassung der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

2

Der [X.] hat bereits entschieden, dass dem Mieter gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zusteht, solange der Vermieter ihm nicht die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Hierzu gehört die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ([X.]surteile vom 8. März 2006 - [X.], [X.], 1419 Rn. 21; vom 29. März 2006 - [X.], [X.], 2552 Rn. 11, 13). Zu den vom Vermieter vorzulegenden Abrechnungsunterlagen gehören - entgegen der Auffassung der Revision - auch Verträge des Vermieters mit [X.], soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist. Dies ist, wie der [X.] bereits ausgesprochen hat ([X.]surteil vom 6. Dezember 1978 - [X.], NJW 1979, 1304 unter [X.]), insbesondere bei einem [X.] der Fall. Der Mieter muss vom Vermieter in die Lage versetzt werden, den [X.] zwischen diesem und dem Lieferanten und vor allem die darin enthaltene Preisberechnungsformel und Preisänderungsformel kennenzulernen, um prüfen zu können, ob [X.] mit dem Vertrag und den vereinbarten Formeln in Einklang stehen.

3

Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gilt gleichermaßen hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, solange der Vermieter dem Mieter nicht die Einsicht in den zugrundeliegenden Wärmeliefervertrag gewährt ([X.]surteil vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.], 630 Rn. 3, 5).  

4

Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine weitere höchstrichterliche Leitentscheidung erforderlich machten.

5

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung anhand der obengenannten Rechtsprechung des [X.]s und auch im Übrigen stand. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von den durch die Rechtsprechung des [X.]s aufgezeigten Grundsätzen ausgegangen. Den Beklagten steht gegen den Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2007 bis 2008 sowie hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung und Warmwasser ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu, solange der Kläger den Beklagten keine Einsicht in den zwischen ihm und der [X.] bestehenden Wärmliefervertrag gewährt.

6

Erfolglos bleibt schließlich auch die von der Revision vorsorglich erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Anspruch auf Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das [X.] wegen Ablaufs der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abgewiesen. Der Ausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB betrifft nicht nur solche Nachforderungen, die über die vom Mieter geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen ([X.]surteil vom 12. Dezember 2007 - [X.], [X.], 1150 Leitsatz Satz 2). So verhält es sich hier. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Betriebskosten für 2005 innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB durch eine wirksame Abrechnung geltend gemacht worden. Nach Ablauf der genannten Frist kann der Vermieter keinen Betrag fordern, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt. Dies gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist ([X.]surteil vom 12. Dezember 2007 - [X.], aaO Rn. 12). Aus den von der Revision angeführten [X.]surteilen ([X.]surteile vom 9. März 2005 - [X.], [X.], 1499; vom 31. Oktober 2010 - [X.], [X.], 142 f.) ergibt sich nichts anderes.

7

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]                                               Dr. Frellesen                                           Dr. Hessel

                    Dr. [X.]                                              Dr. [X.]

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Meta

VIII ZR 39/11

22.11.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Dresden, 30. Dezember 2010, Az: 4 S 317/09

§ 273 Abs 1 BGB, § 556 Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2011, Az. VIII ZR 39/11 (REWIS RS 2011, 1234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1234

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 38/11 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Liefervereinbarungen zwischen …


VIII ZR 40/11 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Liefervereinbarungen zwischen …


VIII ZR 40/11 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 39/11 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 38/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 39/11

Zitiert

VIII ZR 288/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.