Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. IX ZR 302/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13345

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 302/13

Verkündet am:

26. März 2015

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs.
2; [X.] § 812 Abs. 1 Satz 1
Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlungen auf das [X.] eines vorläufigen Insolvenzverwalters richten sich gegen den vorläufigen Verwalter persönlich und nicht gegen den Schuldner.

[X.], Urteil vom 26. März 2015 -
IX ZR 302/13 -
OLG Bamberg

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2015
durch [X.] [X.],
die Rich-ter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Grupp
und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilse-nats des [X.] vom 5. Juni 2013 und das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 12. No-vember 2012 aufgehoben.

n-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem [X.]n auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Über das Vermögen der J.

GmbH (fortan: Schuldnerin) wurde am 11. Juli 2008 die vorläu-fige Insolvenzverwaltung angeordnet und der [X.] zum vorläufigen Insol-venzverwalter bestellt.
Der [X.] wurde ermächtigt, Forderungen der 1
-
3
-
Schuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes [X.] einzuziehen.
Am 16.
Juli 2008 ordnete das Insolvenzgericht zusätzlich an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Die Schuldnerin führte mehrere Geschäftsgirokonten, namentlich -
im Soll
-
bei der klagenden S.

sowie -
im Haben
-
bei der C.

AG und bei der R.

eG. Noch am 11. Juli 2008
erklärte der [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter gegenüber der C.

AG
und der R.

eG den Widerruf sämtlicher Lastschriften und bat um Überweisung des gesamten Guthabens auf ein auf seinen Namen ein-gerichtetes Treuhandkonto. Infolge des Widerrufs wurden [X.], welche die Klägerin kurz zuvor im Einzugsermächtigungsverfahren zu Gunsten des bei ihr geführten Kontos der Schuldnerin und zu Lasten von deren [X.] bei der C.

AG (26.242

.

eG (98.448

entsprechenden Beträge von diesen Banken auf das Treuhandkonto des [X.] überwiesen. Am 28.
August 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der [X.] zum Insolvenzverwal-ter bestellt. Sowohl die C.

AG als auch die R.

eG haben ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin verlangt vom [X.]n persönlich aus eigenem und aus abgetretenem Recht die Erstattung von 124.648

in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

2
-
4
-
Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.
Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung des [X.]n.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt,
ein Anspruch der Klägerin ge-gen den [X.]n auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung [X.] nicht. Zwar seien die Lastschriftbeträge zu Unrecht zurückgebucht [X.], weil die
Schuldnerin zugleich Zahlungspflichtige als auch Zahlungsemp-fängerin gewesen sei; sie habe deshalb bereits mit der Erteilung des Auftrags zum Lastschrifteinzug der Belastung ihres Kontos zugestimmt. Ein unmittelba-rer bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n [X.] sich daraus aber nicht. Auch aus abgetretenem Recht der C.

AG und der R.

eG stehe der Klägerin gegen den [X.] kein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Überwei-sung der zurückgebuchten Beträge auf das Treuhandkonto des [X.]n sei aufgrund einer wirksamen Anweisung des [X.]n erfolgt und müsse deshalb im jeweiligen Leistungsverhältnis, mithin im Verhältnis zwischen den Banken und der Insolvenzschuldnerin einerseits und im Verhältnis zwischen dieser und dem [X.]n andererseits rückabgewickelt werden.
Ansprüche auf [X.] nach §
826 [X.] oder nach §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
263 StGB bestünden nicht. Der pauschale Lastschriftwiderruf des [X.]n in seinen Schreiben vom 11.
Juli 2008 sei nicht in besonderem Maße verwerf-lich gewesen. Es
habe damals noch keine einheitliche höchstrichterliche Recht-sprechung zur Zulässigkeit eines pauschalen Lastschriftwiderrufs gegeben. Zu-dem
habe die Abfassung der Schreiben erkennen lassen, dass der [X.] keine Kenntnis von den näheren Umständen konkreter Lastschriften hatte und 3
4
-
5
-
dass den Banken eine Überprüfung der [X.] der Lastschriften
nicht abgeschnitten werden sollte.

2. Diese
Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Mit Recht
hat das Berufungsgericht allerdings Ansprüche
der Klägerin wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach §
826 [X.] und
wegen [X.] (§
823 Abs.
2 [X.] iVm §
263 StGB) wie auch
einen Anspruch der Kläge-rin
aus eigenem Recht
wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach §
812 Abs.
1 [X.] verneint. Die Revision nimmt diese Beurteilung hin.
Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.
Die Überweisung in Höhe der zurückgebuchten Beträge auf das Konto des [X.]n war keine Leistung der Klägerin und ging nicht auf deren Kosten.

b) Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin auch Bereicherungsansprüche aus abgetretenem Recht ab-spricht. Die in Rede stehenden Überweisungen der C.

AG und der
R.

eG auf das Treuhandkonto des [X.]n waren im bereicherungsrechtlichen Sinne Leistungen dieser Banken an den [X.]n und nicht, wie das Berufungsgericht meint,
Leistungen an die Schuldnerin.

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Konto, auf das die Auszahlungen erfolgten, ein auf den Namen des [X.]n lautendes Treuhandkonto. Ob es sich dabei um ein [X.] im eigentlichen Sinne
handelte, das Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vorbehalten ist und be-sonderen Bedingungen unterliegt
(vgl. Hadding/Häuser in [X.]/Bunte/
[X.], [X.], 4.
Aufl., §
38 Rn.
1 ff; [X.],
ZInsO
2009, 584, 585), kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass es sich unbestritten um ein of-5
6
7
8
-
6
-
fenes Treuhandkonto handelte, aus dem allein der [X.] persönlich gegen-über der kontoführenden Bank berechtigt und verpflichtet war, mithin um ein Vollrechts-
und nicht lediglich um ein Ermächtigungstreuhandkonto.
Als bloß mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter, dem die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übertragen war, hatte der [X.] gar nicht die Rechtsmacht, ein Konto zu eröffnen, aus dem die
Schuldnerin
be-rechtigt und verpflichtet wurde.

bb) Geld, das
Drittschuldner
auf ein solches [X.] einzahlen, fällt
nicht in das Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und nach Insolvenzeröffnung auch nicht in die Insolvenzmasse.
Durch die Überwei-sungen der beiden Banken an den [X.]n hat die Schuldnerin deshalb nichts erlangt, was nach Bereicherungsrecht herauszugeben wäre (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZR 192/07, [X.], 562 Rn.
10; vom 12.
Mai 2011 -
IX
ZR 133/10, [X.], 1178 Rn.
9 f).
Die Klägerin kann des-halb hinsichtlich ihres Rückforderungsanspruchs aus abgetretenem Recht der beiden Banken nicht auf das Insolvenzverfahren verwiesen werden.

[X.]) Das Leistungsverhältnis, in dem eine bereicherungsrechtliche Rück-abwicklung zu erfolgen hat, ist in diesem Fall das Verhältnis zwischen der überweisenden Bank und dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Inhaber
des Treuhandkontos
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
September 2007 -
IX
ZR 91/06, [X.], 2299 Rn.
10; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Mai 2013 -
15
U 78/12, nv).
Die Zahlung auf ein Treuhandkonto, dessen Rechtsinhaber der Treuhänder ist, stellt eine Vermögensverschiebung an den Treuhänder und nicht an den Treugeber dar. Der Bereicherungsanspruch des Leistenden bei rechtsgrundloser Zahlung entsteht daher gegen den Treuhänder und nicht ge-gen den Treugeber ([X.], Urteil vom 27.
April 1961 -
VII
ZR 4/60, [X.], 9
10
-
7
-
651
f; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
812 Rn.
153; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
812 Rn.
55). Der Umstand, dass die Banken
durch die Überweisun-gen
einen Auszahlungsanspruch der Schuldnerin erfüllen und letztlich deren Vermögen mehren wollten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn auf-grund der dem [X.]n vom Insolvenzgericht erteilten Ermächtigung, Forde-rungen der Schuldnerin einzuziehen, konnten
die Banken
durch die Zahlung an den [X.]n ihre vermeintliche Verbindlichkeit gegenüber der Schuldnerin erfüllen.
Sie zahlten
an den vorläufigen Verwalter statt an die Schuldnerin.

dd) Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des XI.
Zivilsenats des [X.], wonach
die Bank des Schuldners, die auf der Grundlage einer rechtsgrundlosen Gutschrift eine Auszahlung an den vorläufigen Insolvenzverwalter vornimmt, ihren Bereicherungsanspruch im In-solvenzverfahren geltend machen muss ([X.], Urteil vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 320/09, [X.], 743 Rn.
19; vom 27.
September 2011 -
XI
ZR 328/09, [X.], 2259 Rn.
21), steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Es handelt sich um eine allgemeine, von den
dort entschiedenen Sachverhalten
gelöste Aussa-ge, die nicht auf den besonderen Fall einer Zahlung auf ein Vollrechtstreuhand-konto des vorläufigen Insolvenzverwalters bezogen ist.

3. Das angefochtene Urteil ist
danach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nach dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weiteren Vortrags und weiterer [X.] bedürfte, zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nach §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.
Auf
die Berufung der Klägerin ist auch das Urteil des [X.] aufzuheben und der Klage entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen stattzugeben.

11
12
-
8
-

Der Klägerin stehen im geltend gemachten Umfang von insgesamt 124.648

die an sie abgetretenen Ansprüche der C.

AG und der
R.

eG gegen den [X.]n auf Herausgabe der [X.] zu, die der [X.] durch die Überweisungen der genannten Ban-ken auf sein Treuhandkonto nach der Rückbuchung der entsprechenden Last-schrifteinzüge der Klägerin erlangt hat (§
812 Abs.
1 Satz 1 Fall 1, §
398 [X.]).

a) Die Überweisungen, die -
wie ausgeführt
-
als Leistungen der beiden Banken an den [X.]n zu beurteilen sind,
erfolgten ohne rechtlichen Grund.
Ein auszahlungsfähiges Guthaben der Schuldnerin war nicht mehr vorhanden, weil sie darüber zuvor wirksam im Wege von [X.]n verfügt hat

Im Zuge der Erledigung der von der Klägerin
im Einzugsermächtigungs-verfahren
eingereichten Lastschriften hatten die beiden Banken zunächst ent-sprechende Belastungsbuchungen auf den Konten der Schuldnerin vorgenom-men.
Diese
Buchungen waren von Anfang an wirksam, weil die Lastschrift-einzüge von der Schuldnerin selbst veranlasst waren und
zugunsten
eines Kon-tos
der Schuldnerin erfolgten. Bei Personenidentität zwischen [X.] und Zahlungsempfänger greift die Zahlstelle aufgrund eines von dem [X.] an die
erste
Inkassostelle erteilten Auftrags und damit berech-tigt auf dessen Konto zu. Ein solcher vom Kontoinhaber ausgelöster Zahlungs-vorgang erfolgt mit dessen Einwilligung und ist deswegen von [X.]. Die Schuldnerbank erwirbt in diesem Fall bereits mit der Ausführung der Lastschrift einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des [X.], ohne dass es auf eine
Genehmigung der Lastschrift ankäme
([X.], Urteil vom 10.
Mai 2011 -
XI
ZR 391/09, [X.], 1471 Rn.
14
mwN).
Indem die Banken der Schuldnerin nach dem vom [X.]n erklärten Widerruf die [X.] dem Konto
der Schuldnerin
wieder gutschrieben, wollten sie ihrer girover-13
14
15
-
9
-
traglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen, die aber tatsächlich nicht bestand. Die Rückbuchung begründete unter diesen Umständen keine Forde-rung der Schuldnerin gegen ihre Banken, sondern lediglich eine Buchposition
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2015 -
IX
ZR 258/12, [X.], 385 Rn.
14
mwN).
Konnte aber die Schuldnerin die Auszahlung des ausgewiesenen [X.] nicht beanspruchen, fehlte den gleichwohl vorgenommenen Überwei-sungen der rechtliche Grund.

b) Der [X.] hat deshalb den auf Kosten der
beiden Schuldnerbanken erlangten, auf die Rückbuchungen der Lastschriften der Klägerin zurückgehen-den Betrag in der geltend gemachten Höhe von 124.648

Die Verpflichtung zur Herausgabe ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen (§
818 Abs.
3 [X.]). Das Berufungsgericht hat eine Entreicherung nicht festgestellt. Die erstmals in der Berufungsverhand-lung ohne Beweisangebot vorgetragene Behauptung des [X.]n, er habe das Guthaben auf dem Treuhandkonto längst der Insolvenzmasse zugeführt, wurde von der Klägerin
wirksam bestritten und
kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Im Übrigen hätte schon in erster Instanz Anlass be-

16
-
10
-
standen, zu einem Wegfall der Bereicherung vorzutragen, nachdem die Klage ausdrücklich auch auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus abgetretenem Recht gestützt war.

Kayser
Gehrlein
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2012 -
41 O 982/11 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.06.2013 -
8 [X.] -

Meta

IX ZR 302/13

26.03.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. IX ZR 302/13 (REWIS RS 2015, 13345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13345

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 302/13 (Bundesgerichtshof)

Anspruchsgegner im Streit um die bereicherungsrechtliche Rückgewähr von Zahlungen auf das Vollrechtstreuhandkonto eines vorläufigen Insolvenzverwalters


IX ZR 258/12 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 328/09 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 261/09 (Bundesgerichtshof)

Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren: Beweislast der Schuldnerbank für Bereicherungsanspruch gegen Lastschriftgläubiger hinsichtlich des Fehlens einer Genehmigung …


XI ZR 261/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 302/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.