Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. 2 StR 505/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4367

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 4. April 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2007 gemäß §§ 464 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatri-schen Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit der Nebenklägerin mit der Begründung, der Tatrichter verfüge über eigene Sachkunde, die ihm von den als Sachverständige und Zeugen vernommenen Psychologen vermittelt worden und ihm überdies "als einziger Jugendschutzkammer des [X.]" eigen sei, war nicht unbedenklich. Der [X.] kann aber im Ergebnis ausschlie-ßen, dass das Urteil auf einem hierin liegenden Rechtsfehler sowie auf einer möglicherweise zweifelhaften Diagnose einer "Dissoziationsstörung" beruhen könnte. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bei der [X.] 3 - benklägerin aufgetretene Störungssymptomatik sich erst nach der Erst-Beschuldigung entwickelt hat. Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Dass das in der Hauptverhandlung erstattete [X.] zur Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der Nebenklägerin in den 219 Seiten umfassenden Urteilsgründen nicht im Zusammenhang, sondern nur dergestalt wiedergegeben ist, dass das [X.] insgesamt 73-mal bei einzelnen Erwägungen oder Feststellungen dargelegt hat, dies hätten "die Sachverständigen [X.] und [X.] überzeugend ausgeführt", nötigt nicht zur Aufhe-bung des Urteils, weil der Gutachtensinhalt noch hinreichend aus dem Gesamt-zusammenhang der Urteilsgründe erschlossen werden kann. [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 505/06

04.04.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. 2 StR 505/06 (REWIS RS 2007, 4367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4367

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.