Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.09.2019, Az. B 4 KG 4/18 B

4. Senat | REWIS RS 2019, 3069

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Minderung des Kinderzuschlags bei Einkommen - Elterneinkommen - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Altersrente beziehendem Elternteil - Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Die Beklagte beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ohne die Voraussetzungen des [X.] hinreichend darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl [X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. [X.], Rd[X.] 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]6). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8).

4

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, "ob im Falle einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft, die aus einem alleinstehenden Altersrentner und einem erwerbsfähigen Kind besteht, das überschüssige Einkommen des die Altersrente beziehenden Elternteils als Einkommen des Kindes im Rahmen des § 6a Absatz 3 [X.] zu berücksichtigen ist."

5

Die Beschwerde legt eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Die Minderungsvorschrift des § 6a Abs 3 [X.] (hier anwendbar idF des [X.]/[X.]/[X.] vom 24.3.2011, [X.]) stellt nach ihrem Wortlaut allein auf das nach §§ 11 ff [X.] mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen "des Kindes" ab, während die Minderung durch elterliches Einkommen in § 6a Abs 4 [X.] geregelt ist. Soweit die Beklagte insoweit einen Vergleich zum [X.] zieht, indem sie ausführt, dort werde "das überschüssige Einkommen des Kindesvaters aus der Altersrente nach § 11 [X.] als Einkommen des Kindes berücksichtigt", setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des [X.] auseinander, wonach - außerhalb gesetzlich angeordneter Einkommenszuordnungen (vgl zB § 11 Abs 1 Satz 4 und 5 [X.]) - zwischen der Einkommenserzielung einerseits und der Berücksichtigung dieses ggf bereinigten Einkommens bei weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft andererseits zu unterscheiden ist (vgl etwa [X.] vom 11.2.2015 - B 4 AS 29/14 R - Rd[X.]5 sowie zur sog gemischten Bedarfsgemeinschaft [X.] vom [X.] [X.]/17 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 83 Rd[X.]7).

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 4 KG 4/18 B

30.09.2019

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KG

vorgehend SG Köln, 25. November 2016, Az: S 25 BK 96/13, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 6a Abs 3 BKGG 1996 vom 07.12.2011, § 6a Abs 4 BKGG 1996 vom 07.12.2011, § 11 Abs 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.09.2019, Az. B 4 KG 4/18 B (REWIS RS 2019, 3069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3069

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