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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 11/06 vom 27. September 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Eine Vorlage an den [X.], die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte, ist gemäß Art. 234 Abs. 1 a), Abs. 3 EGV nicht veranlasst. Der Geltungsbereich des mit Art. 49 [X.] garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, [X.] ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte Streitwert: 24.020,97 • Dressler [X.] Wiebel [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.12.2003 - 18 O 271/03 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2005 - 20 U 204/03 -
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27.09.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. VII ZR 11/06 (REWIS RS 2006, 1629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1629
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