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Erfolgloser Eilantrag gegen Ladung zum Strafantritt - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 durch ergänzende Eingabe vom 9. Februar 2024 gegen ihre Ladung zum Strafantritt wendet, ist ihr hierin zu sehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das [X.] nach § 32 Abs. 1 [X.] unzulässig, da er nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
16.02.2024
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Karlsruhe, 15. November 2023, Az: 1 ORs 34 SRs 692/23, Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.02.2024, Az. 1 BvR 2318/23 (REWIS RS 2024, 875)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 875
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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